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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 121 -und <strong>der</strong> Versicherer bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Überschussanteile einen Entscheidungsspielraumhat,- <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche aus <strong>der</strong> Überschussbeteiligung nurinsoweit erhält, als <strong>der</strong> Versicherer ihm bestimmte Beträge unmittelbar zugeteilt hat,- die Zuführung <strong>zur</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung und die Zuteilung an dieVersicherungsnehmer nur jeweils für ein Jahr erfolgt.Soweit nicht an<strong>der</strong>s angegeben, sollen die Einzelheiten <strong>der</strong> Informationspflicht einschließlich<strong>der</strong> notwendigen Umsetzung <strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnunggeregelt werden. In § 145 Abs. 3 E ist für die Überschussbeteiligung eine gesetzlicheRegelung vorgesehen, mit <strong>der</strong> klar gestellt werden soll, dass die Ermittlung <strong>des</strong> Überschussesund die Zuführung zu den Rückstellungen als wirtschaftliche Grundlage <strong>der</strong> Überschussverteilungnach § 145 Abs. 2 E nicht im Versicherungsvertragsgesetz, son<strong>der</strong>n in Vorschriften<strong>des</strong> Handelsrechts und <strong>des</strong> Aufsichtsrechts geregelt bleibt.Der Entwurf sieht nicht vor, den Versicherer <strong>zur</strong> Offenlegung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> (gezillmerten o<strong>der</strong>nicht gezillmerten) Abschlusskosten zu verpflichten. Wie in Ziff. 1.3.2.1.1 bereits ausgeführtwurde, wäre dem Versicherungsnehmer durch die Kenntnis einzelner Bestandteile <strong>der</strong> Kalkulation<strong>des</strong> Versicherers nicht geholfen; er kann sich rational nur an Hand <strong>der</strong> Gesamtprämieüber die Vor- und Nachteile eines Angebots im Verhältnis zu an<strong>der</strong>en Angeboten orientieren.Für die Abschlusskosten gilt dies in beson<strong>der</strong>er Weise, weil diese im Kündigungsfallauf Grund <strong>der</strong> Neuregelung <strong>des</strong> § 161 E in Zukunft nicht mehr vollständig zu Lasten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers gehen.1.3.2.1.5.3 ModellrechnungBei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer regelmäßig ein großesInteresse daran, schon bei <strong>der</strong> Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungen ervon dem Versicherer über die garantierten Leistungen hinaus erhalten wird. Auch <strong>der</strong> Versichererund ein eingeschalteter Vermittler hat ein Interesse an einer <strong>der</strong>artigen Information,da er damit die Leistungsfähigkeit seines Angebots gegenüber an<strong>der</strong>en Versicherern und imVergleich zu an<strong>der</strong>en Finanzdienstleistungen herausstellen wird. Deshalb geben die Versichererden Interessenten in vielen Fällen eine Beispielrechnung, die bisher ohne gesetzlicheRegelung ist.

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