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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 120 -gen. Diese Informationspflicht soll durch das Gesetz selbst (§ 146 Abs. 3 E) im unmittelbarenZusammenhang mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Modellrechnung geregelt werden; dieRechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 E kann weitere Einzelheiten festlegen.b) Der Versicherer, <strong>der</strong> Abschlusskosten zillmert, soll verpflichtet werden, den Versicherungsnehmerüber die Auswirkungen <strong>der</strong> Zillmerung auf die Bildung <strong>des</strong> Deckungskapitals,auf die Verzinsung und auf den Rückkaufswert zu informieren.c) Der Versicherer soll den Versicherungsnehmer bei gezillmerten Tarifen im Zusammenhangmit dem bei Kündigung <strong>des</strong> Vertrags zu zahlenden Rückkaufswert darüber informieren,dass die Kündigung mit beson<strong>der</strong>en Nachteilen verbunden ist, weil <strong>der</strong> Rückkaufswertwesentlich geringer ist als die Summe <strong>der</strong> inzwischen bezahlten Prämien; diewesentlichen Gründe dafür sind darzulegen.d) Der Versicherer soll verpflichtet werden, dem Versicherungsnehmer bei Verträgen mitÜberschussbeteiligung unter Bezugnahme auf die jährlich zu deklarierenden Überschussanteilemitzuteilen,- zu welcher Gruppe seine Versicherung gehört,- nach welcher Wartezeit und an welchen Stichtagen die Überschussanteile zugeteiltwerden,- welche Bemessungsgrößen zugrunde gelegt werden und welchen Gewinnquellendiese entsprechen,- in welcher Form die Überschussanteile verwendet werden.e) Der Versicherer soll verpflichtet werden, den Versicherungsnehmer bei Verträgen mitÜberschussbeteiligung darüber zu informieren, dass- die vereinbarte Überschussbeteiligung bei Vertragsabschluss eine rechtlich nicht gesicherteAussicht auf Leistungen über die garantierten Leistungen hinaus gewährt,auf die sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht verlassen kann, und <strong>der</strong> Versicherer überdie vertraglich garantierten Beträge (To<strong>des</strong>fallleistung, Rückkaufswerte, Erlebensfallleistung)hinaus <strong>zur</strong> Leistung nicht verpflichtet ist,die Höhe <strong>der</strong> Überschussbeteiligung von <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Kapitalmärkte, den tatsächlichenKapitalerträgen sowie dem künftigen Risiko- und Kostenverlauf abhängt,- die Zuführung <strong>zur</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung und <strong>der</strong>en Verwendungnach Maßgabe <strong>der</strong> versicherungsaufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften erfolgt

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