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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 119 -demselben Grund können bei <strong>der</strong> fondsgebundenen Versicherung nur die Grundsätze <strong>der</strong>Berechnung vereinbart werden (§ 161 Abs. 4 E).In dem Vertrag ist außerdem zu regeln, ob <strong>der</strong> Versicherer eine Überschussbeteiligung einräumt.Da bisher und auch in Zukunft in den bei weitem meisten Fällen eine Überschussbeteiligungeingeräumt wird und - wegen <strong>der</strong> vorgeschriebenen vorsichtigen Prämienkalkulation- aufsichtsrechtlich auch eingeräumt werden muss, wird <strong>der</strong> Versicherer bei einem Ausschluss<strong>der</strong> Überschussbeteiligung das Transparenzgebot beachten müssen; er soll denvorgesehenen Ausschluss im Vertrag selbst klar zum Ausdruck bringen (§ 145 Abs. 1 E).Das Transparenzgebot gilt auch dann, wenn er - nach § 145 Abs. 2 E ausdrücklich zugelassen- eigene Verteilungsgrundsätze anwenden will.1.3.2.1.5.2 Information über den VertragNoch mehr als bei <strong>der</strong> Schadenversicherung besteht bei <strong>der</strong> Lebensversicherung Anlass,dem Versicherungsnehmer nicht nur Klarheit über den Inhalt <strong>des</strong> Vertrags zu verschaffen,son<strong>der</strong>n ihn auch über die Auswirkungen einzelner Regelungen aufzuklären. Insbeson<strong>der</strong>edie Überschussbeteiligung und die Regelung <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers bei vorzeitigerVertragsbeendigung - beitragsfreie Versicherungsleistung o<strong>der</strong> Auszahlung <strong>des</strong> Rückkaufswertes- sind notwendigerweise kompliziert. Auch bei einer transparenten Vertragsgestaltungbraucht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer insoweit Erläuterungen, um die tatsächlichen Auswirkungenverstehen und bewerten zu können und erst danach über den Abschluss eines Vertragszu entscheiden. Außerdem sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über vorvertraglicheInformationen einzuhalten (vgl. Ziff. 1.2.2.5.3).Auch bei <strong>der</strong> Lebensversicherung ist <strong>der</strong> bei § 7 E vorgesehenen grundsätzlichen Entscheidungzu folgen, die Regelung <strong>des</strong> Inhaltes <strong>der</strong> Pflichtinformationen grundsätzlich in eineRechtsverordnung zu verlagern, die entwe<strong>der</strong> mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetzo<strong>der</strong> nahezu zeitgleich erlassen werden soll. Im Folgenden wird <strong>des</strong>halb nur zusammenfassendwie<strong>der</strong>gegeben, welche Informationen über die in Ziff. 1.3.2.1.5.1 angesprochenen gesetzlichenRegelungen hinaus erfor<strong>der</strong>lich sind.a) Der Versicherer soll verpflichtet werden, den Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Vorlage einerModellrechnung darüber zu informieren, dass sich aus <strong>der</strong> Modellrechnung kein vertraglicherAnspruch gegen den Versicherer ableiten lässt, weil es sich nur um ein Rechenmodellhandelt, dem fiktive Annahmen über mögliche Anlageergebnisse zu Grunde lie-

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