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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 118 -ständigen beratener Interessent kann eine zutreffende Entscheidung über die Auswahl <strong>der</strong>ihm angebotenen Versicherungsverträge unter Berücksichtigung alternativer Absicherungenund Anlagen nur treffen, wenn er über ausreichende Informationen verfügt.1.3.2.1.5.1 Min<strong>des</strong>tinhalt <strong>des</strong> LebensversicherungsvertragsEs bedarf keiner beson<strong>der</strong>en gesetzlichen Regelung, dass in dem Vertrag die Versicherungsleistung<strong>des</strong> Versicherers im Versicherungsfall (insbeson<strong>der</strong>e die Einmalzahlung imTo<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> Erlebensfall o<strong>der</strong> die laufende Rentenzahlung) und die Gegenleistung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(insbeson<strong>der</strong>e die Einmalprämie o<strong>der</strong> die laufende Prämie) als vertraglicheHauptleistungen nach Betrag und Zeitpunkt festgelegt sein müssen. An die Transparenzdieser grundlegenden Vertragsbestimmungen sind bei <strong>der</strong> Lebensversicherung im Rahmen<strong>des</strong> § 307 BGB, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Anwendung von § 307 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mitAbsatz 1 BGB hohe Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen.Der Entwurf sieht darüber hinaus für folgende Punkte eine für den Versicherungsnehmerohne weiteres ablesbare vertragliche Regelung vor, da es sich - wie bei <strong>der</strong> Überschussbeteiligung- um Nebenleistungen von erheblichem Gewicht o<strong>der</strong> um entscheidende Versicherungsleistungenin dem häufigen Fall handelt, dass <strong>der</strong> Vertrag nicht bis zum Ablauf durchgehaltenwird.In dem Versicherungsvertrag ist festzulegen- die prämienfreie Versicherungsleistung im Sinne von § 158 E ,- die Min<strong>des</strong>tversicherungsleistung im Sinne von § 158 Abs. 1 Satz 1 E,- <strong>der</strong> Rückkaufswert nach § 161 E und- <strong>der</strong> Stornoabzug vom Rückkaufswert nach § 161 Abs. 5 Satz 1 EDabei sind die prämienfreie Versicherungsleistung und <strong>der</strong> Rückkaufswert für je<strong>des</strong> Versicherungsjahrgeson<strong>der</strong>t im voraus zu beziffern. Hinsichtlich ihrer Berechnung kann <strong>der</strong> Versichererzwar nach § 163 E von den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158, 161 E nicht zum Nachteil <strong>des</strong>Versicherungsnehmers abweichen, aber <strong>der</strong> Versicherungsnehmer soll schon bei Vertragsschlusswissen, welche genauen Beträge ihm in den einzelnen Vertragsjahren nach <strong>der</strong> Berechung<strong>des</strong> Versicherers zustehen. In beiden Fällen beziehen sich die Berechnung und dieBezifferung im Vertrag allerdings nur auf die sog. garantierten Werte, da die Höhe <strong>der</strong> zusätzlichenÜberschussbeteiligung zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses nicht feststeht; aus

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