Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 116 -rechtliche Sonderregelung eingeführt werden. Sie darf nicht schon die Insolvenz voraussetzen,sondern soll eine Herabsetzung der Rückkaufswerte schon bei der Benachteiligung derfortbestehenden Versicherungsverträge ermöglichen. So könnte die Aufsicht auf Antrag desVersicherers tätig werden, wenn - z.B. im Falle einer nicht vorhersehbaren Kündigungswelle- die Erfüllung der vollen Ansprüche der kündigenden Versicherungsnehmer zu Lasten derjenigengehen würde, die ihre Verträge nicht kündigen. Die einseitige Bevorzugung der kündigendenVersicherungsnehmer in der Krise des Versicherers ist nicht das Ziel der Neuregelungder Rückkaufswerte und Stornoabzüge. Umgekehrt ist es aber auch nicht das Zielder zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Regelung, den Versicherer immer schon dann von seinenVerpflichtungen gegenüber kündigenden Versicherungsnehmern zu entlasten, wenn eraufgrund der allgemeinen Kapitalmarktentwicklung Verluste oder zumindest Überschussminderungenhinnehmen musste.In Deutschland werden Lebensversicherungen auch von Versicherern angeboten, die ihrenSitz nicht im Inland haben. Nach den auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Regeln der Artikel7 ff. EGVVG, die in das zukünftige Recht zu übernehmen sein werden, gilt für diese Lebensversicherungenin den meisten Fällen zwingend deutsches Vertragsrecht. Unter dieser Voraussetzunghaben die ausländischen Versicherer auch die vertragsrechtliche Regelung des§ 161 E insgesamt einzuhalten. Sie unterliegen aber nicht der deutschen Versicherungsaufsicht,die infolgedessen für diese Versicherer die Rückkaufswerte nicht herabsetzen kann.Dieser auf unterschiedlichem Vertragsstatut und Aufsichtsstatut beruhende Konflikt kann nurnach allgemeinen IPR-Grundsätzen gelöst werden.1.3.2.1.4.5 Umwandlung in eine prämienfreie VersicherungNach § 174 VGG kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung in eine prämienfreieVersicherung verlangen; nur dann, wenn die im Vertrag vereinbarte Mindestversicherungsleistungnicht erreicht würde, wird das Umwandlungsverlangen wie eine Kündigungbehandelt. Umgekehrt wird die Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzugs desVersicherungsnehmers als Umwandlung behandelt und abgewickelt (§ 175 VVG Abs. 1 und2 VVG). Beide Regelungen sollen beibehalten werden.§ 174 Abs. 2 VVG bestimmt bisher schon, dass die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungnach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagender Prämienkalkulation zu erfolgen hat. In der Praxis sind dagegen keinegrundsätzlichen Einwendungen erhoben worden. Dies wird vor allem auch darauf beruhen,

- 117 -dass die Rechungsgrundlagen der ursprünglichen Prämienkalkulation heranzuziehen sindund damit eine eindeutige Basis für die Berechnung darstellen. Außerdem spielt die Umwandlungin den ersten Jahren der Vertragslaufzeit keine Rolle, da sich dabei nur geringeprämienfreie Versicherungsleistungen ergeben können, mit denen die vereinbarte Mindestversicherungsleistungunterschritten wird. Die besonderen Probleme des sogenannten Frühstornostreten hier also kaum auf.Es ist aber erforderlich, den Gleichklang der Berechnung der prämienfreien Versicherungssummeund des Rückkaufswertes durch eine Verweisung des § 158 Abs. 2 E auf § 161 Esicherzustellen. Damit soll insbesondere die Regelung des § 161 Abs. 3 E insgesamt, alsoauch hinsichtlich des ungezillmerten Deckungskapitals übernommen werden; das gilt auchfür die Regelung des § 161 Abs. 5 E, die klarstellt, dass ein Abzug nicht nur angemessenund vereinbart, sondern im Versicherungsvertrag bereits beziffert werden muss. Außerdemmuss die Regelung für die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung an die entsprechendeRegelung für die Berechnung des Rückkaufswertes angepasst werden, soweitein Abzug für noch nicht getilgte überrechnungsmäßige Abschlusskosten ausgeschlossenwird; dies geschieht ebenfalls durch die Bezugnahme des § 158 Abs. 2 E auf § 161 E.Der Entwurf berücksichtigt noch nicht, dass dem Versicherungsnehmer in anderem Zusammenhangdie Möglichkeit eingeräumt werden soll, seine der Alterssicherung dienenden Ansprücheaus Lebensversicherungsverträgen pfändungsfrei zu halten oder andere Vorteile z.B. steuer- oder abgabenrechtlicher Art dafür in Anspruch zu nehmen. Wenn diese Vorhabenvom Gesetzgeber realisiert werden, liegt es nahe, dem Versicherungsnehmer einen gesetzlichenAnspruch auf Umwandlung eines bestehenden Altvertrags mit dem Ziel einzuräumen,dass er die Vorteile der Neuregelungen für bestehende Lebensversicherungen in Anspruchnehmen kann. In Betracht kommt als Standort § 161 E, es sei denn, der neue Umwandlungsansprucherfordert eine umfangreichere gesetzliche Regelung; die bisher vorgeseheneVerbindung mit dem Kündigungsrecht nach § 165 VVG (in Zukunft § 160 E) ist wenigerüberzeugend, da es sich bei der vorgesehenen Neuregelung nicht um die Beendigung einesVertrags, sondern um seine Fortsetzung mit geändertem Inhalt handelt.1.3.2.1.5 Information des VersicherungsnehmersAngesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der meisten Lebensversicherungen für den Versicherungsnehmerund wegen der regelmäßig sehr langen Laufzeit der Verträge hat die Informationbesondere Bedeutung. Insbesondere ein nicht von einem unabhängigen Sachver-

- 117 -dass die Rechungsgrundlagen <strong>der</strong> ursprünglichen Prämienkalkulation heranzuziehen sindund damit eine eindeutige Basis für die Berechnung darstellen. Außerdem spielt die Umwandlungin den ersten Jahren <strong>der</strong> Vertragslaufzeit keine Rolle, da sich dabei nur geringeprämienfreie Versicherungsleistungen ergeben können, mit denen die vereinbarte Min<strong>des</strong>tversicherungsleistungunterschritten wird. Die beson<strong>der</strong>en Probleme <strong>des</strong> sogenannten Frühstornostreten hier also kaum auf.Es ist aber erfor<strong>der</strong>lich, den Gleichklang <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> prämienfreien Versicherungssummeund <strong>des</strong> Rückkaufswertes durch eine Verweisung <strong>des</strong> § 158 Abs. 2 E auf § 161 Esicherzustellen. Damit soll insbeson<strong>der</strong>e die Regelung <strong>des</strong> § 161 Abs. 3 E insgesamt, alsoauch hinsichtlich <strong>des</strong> ungezillmerten Deckungskapitals übernommen werden; das gilt auchfür die Regelung <strong>des</strong> § 161 Abs. 5 E, die klarstellt, dass ein Abzug nicht nur angemessenund vereinbart, son<strong>der</strong>n im Versicherungsvertrag bereits beziffert werden muss. Außerdemmuss die Regelung für die Berechnung <strong>der</strong> prämienfreien Versicherungsleistung an die entsprechendeRegelung für die Berechnung <strong>des</strong> Rückkaufswertes angepasst werden, soweitein Abzug für noch nicht getilgte überrechnungsmäßige Abschlusskosten ausgeschlossenwird; dies geschieht ebenfalls durch die Bezugnahme <strong>des</strong> § 158 Abs. 2 E auf § 161 E.Der Entwurf berücksichtigt noch nicht, dass dem Versicherungsnehmer in an<strong>der</strong>em Zusammenhangdie Möglichkeit eingeräumt werden soll, seine <strong>der</strong> Alterssicherung dienenden Ansprücheaus Lebensversicherungsverträgen pfändungsfrei zu halten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorteile z.B. steuer- o<strong>der</strong> abgabenrechtlicher Art dafür in Anspruch zu nehmen. Wenn diese Vorhabenvom Gesetzgeber realisiert werden, liegt es nahe, dem Versicherungsnehmer einen gesetzlichenAnspruch auf Umwandlung eines bestehenden Altvertrags mit dem Ziel ein<strong>zur</strong>äumen,dass er die Vorteile <strong>der</strong> Neuregelungen für bestehende Lebensversicherungen in Anspruchnehmen kann. In Betracht kommt als Standort § 161 E, es sei denn, <strong>der</strong> neue Umwandlungsansprucherfor<strong>der</strong>t eine umfangreichere gesetzliche Regelung; die bisher vorgeseheneVerbindung mit dem Kündigungsrecht nach § 165 VVG (in Zukunft § 160 E) ist wenigerüberzeugend, da es sich bei <strong>der</strong> vorgesehenen Neuregelung nicht um die Beendigung einesVertrags, son<strong>der</strong>n um seine Fortsetzung mit geän<strong>der</strong>tem Inhalt handelt.1.3.2.1.5 Information <strong>des</strong> VersicherungsnehmersAngesichts <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung <strong>der</strong> meisten Lebensversicherungen für den Versicherungsnehmerund wegen <strong>der</strong> regelmäßig sehr langen Laufzeit <strong>der</strong> Verträge hat die Informationbeson<strong>der</strong>e Bedeutung. Insbeson<strong>der</strong>e ein nicht von einem unabhängigen Sachver-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!