Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 116 -rechtliche Sonderregelung eingeführt werden. Sie darf nicht schon die Insolvenz voraussetzen,sondern soll eine Herabsetzung der Rückkaufswerte schon bei der Benachteiligung derfortbestehenden Versicherungsverträge ermöglichen. So könnte die Aufsicht auf Antrag desVersicherers tätig werden, wenn - z.B. im Falle einer nicht vorhersehbaren Kündigungswelle- die Erfüllung der vollen Ansprüche der kündigenden Versicherungsnehmer zu Lasten derjenigengehen würde, die ihre Verträge nicht kündigen. Die einseitige Bevorzugung der kündigendenVersicherungsnehmer in der Krise des Versicherers ist nicht das Ziel der Neuregelungder Rückkaufswerte und Stornoabzüge. Umgekehrt ist es aber auch nicht das Zielder zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Regelung, den Versicherer immer schon dann von seinenVerpflichtungen gegenüber kündigenden Versicherungsnehmern zu entlasten, wenn eraufgrund der allgemeinen Kapitalmarktentwicklung Verluste oder zumindest Überschussminderungenhinnehmen musste.In Deutschland werden Lebensversicherungen auch von Versicherern angeboten, die ihrenSitz nicht im Inland haben. Nach den auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Regeln der Artikel7 ff. EGVVG, die in das zukünftige Recht zu übernehmen sein werden, gilt für diese Lebensversicherungenin den meisten Fällen zwingend deutsches Vertragsrecht. Unter dieser Voraussetzunghaben die ausländischen Versicherer auch die vertragsrechtliche Regelung des§ 161 E insgesamt einzuhalten. Sie unterliegen aber nicht der deutschen Versicherungsaufsicht,die infolgedessen für diese Versicherer die Rückkaufswerte nicht herabsetzen kann.Dieser auf unterschiedlichem Vertragsstatut und Aufsichtsstatut beruhende Konflikt kann nurnach allgemeinen IPR-Grundsätzen gelöst werden.1.3.2.1.4.5 Umwandlung in eine prämienfreie VersicherungNach § 174 VGG kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung in eine prämienfreieVersicherung verlangen; nur dann, wenn die im Vertrag vereinbarte Mindestversicherungsleistungnicht erreicht würde, wird das Umwandlungsverlangen wie eine Kündigungbehandelt. Umgekehrt wird die Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzugs desVersicherungsnehmers als Umwandlung behandelt und abgewickelt (§ 175 VVG Abs. 1 und2 VVG). Beide Regelungen sollen beibehalten werden.§ 174 Abs. 2 VVG bestimmt bisher schon, dass die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungnach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagender Prämienkalkulation zu erfolgen hat. In der Praxis sind dagegen keinegrundsätzlichen Einwendungen erhoben worden. Dies wird vor allem auch darauf beruhen,
- 117 -dass die Rechungsgrundlagen der ursprünglichen Prämienkalkulation heranzuziehen sindund damit eine eindeutige Basis für die Berechnung darstellen. Außerdem spielt die Umwandlungin den ersten Jahren der Vertragslaufzeit keine Rolle, da sich dabei nur geringeprämienfreie Versicherungsleistungen ergeben können, mit denen die vereinbarte Mindestversicherungsleistungunterschritten wird. Die besonderen Probleme des sogenannten Frühstornostreten hier also kaum auf.Es ist aber erforderlich, den Gleichklang der Berechnung der prämienfreien Versicherungssummeund des Rückkaufswertes durch eine Verweisung des § 158 Abs. 2 E auf § 161 Esicherzustellen. Damit soll insbesondere die Regelung des § 161 Abs. 3 E insgesamt, alsoauch hinsichtlich des ungezillmerten Deckungskapitals übernommen werden; das gilt auchfür die Regelung des § 161 Abs. 5 E, die klarstellt, dass ein Abzug nicht nur angemessenund vereinbart, sondern im Versicherungsvertrag bereits beziffert werden muss. Außerdemmuss die Regelung für die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung an die entsprechendeRegelung für die Berechnung des Rückkaufswertes angepasst werden, soweitein Abzug für noch nicht getilgte überrechnungsmäßige Abschlusskosten ausgeschlossenwird; dies geschieht ebenfalls durch die Bezugnahme des § 158 Abs. 2 E auf § 161 E.Der Entwurf berücksichtigt noch nicht, dass dem Versicherungsnehmer in anderem Zusammenhangdie Möglichkeit eingeräumt werden soll, seine der Alterssicherung dienenden Ansprücheaus Lebensversicherungsverträgen pfändungsfrei zu halten oder andere Vorteile z.B. steuer- oder abgabenrechtlicher Art dafür in Anspruch zu nehmen. Wenn diese Vorhabenvom Gesetzgeber realisiert werden, liegt es nahe, dem Versicherungsnehmer einen gesetzlichenAnspruch auf Umwandlung eines bestehenden Altvertrags mit dem Ziel einzuräumen,dass er die Vorteile der Neuregelungen für bestehende Lebensversicherungen in Anspruchnehmen kann. In Betracht kommt als Standort § 161 E, es sei denn, der neue Umwandlungsansprucherfordert eine umfangreichere gesetzliche Regelung; die bisher vorgeseheneVerbindung mit dem Kündigungsrecht nach § 165 VVG (in Zukunft § 160 E) ist wenigerüberzeugend, da es sich bei der vorgesehenen Neuregelung nicht um die Beendigung einesVertrags, sondern um seine Fortsetzung mit geändertem Inhalt handelt.1.3.2.1.5 Information des VersicherungsnehmersAngesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der meisten Lebensversicherungen für den Versicherungsnehmerund wegen der regelmäßig sehr langen Laufzeit der Verträge hat die Informationbesondere Bedeutung. Insbesondere ein nicht von einem unabhängigen Sachver-
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- Seite 82 und 83: - 68 -In der Sachversicherung kann
- Seite 84 und 85: - 70 -schaffen, diese sind aber nic
- Seite 86 und 87: - 72 -Die vollständige oder teilwe
- Seite 88 und 89: - 74 -Versicherungsanspruch gegen d
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- Seite 92 und 93: - 78 -ben, dass die bisher ausdrüc
- Seite 94 und 95: - 80 -Das bisherige Verbot von Aner
- Seite 96 und 97: - 82 -gen. In vielen Fällen ist ab
- Seite 98 und 99: - 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches Leitbi
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- Seite 108 und 109: - 94 -Produkt besonderer Art, das n
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- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
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- 116 -rechtliche Son<strong>der</strong>regelung eingeführt werden. Sie darf nicht schon die Insolvenz voraussetzen,son<strong>der</strong>n soll eine Herabsetzung <strong>der</strong> Rückkaufswerte schon bei <strong>der</strong> Benachteiligung <strong>der</strong>fortbestehenden Versicherungsverträge ermöglichen. So könnte die Aufsicht auf Antrag <strong>des</strong>Versicherers tätig werden, wenn - z.B. im Falle einer nicht vorhersehbaren Kündigungswelle- die Erfüllung <strong>der</strong> vollen Ansprüche <strong>der</strong> kündigenden Versicherungsnehmer zu Lasten <strong>der</strong>jenigengehen würde, die ihre Verträge nicht kündigen. Die einseitige Bevorzugung <strong>der</strong> kündigendenVersicherungsnehmer in <strong>der</strong> Krise <strong>des</strong> Versicherers ist nicht das Ziel <strong>der</strong> Neuregelung<strong>der</strong> Rückkaufswerte und Stornoabzüge. Umgekehrt ist es aber auch nicht das Ziel<strong>der</strong> zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Regelung, den Versicherer immer schon dann von seinenVerpflichtungen gegenüber kündigenden Versicherungsnehmern zu entlasten, wenn eraufgrund <strong>der</strong> allgemeinen Kapitalmarktentwicklung Verluste o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t Überschussmin<strong>der</strong>ungenhinnehmen musste.In Deutschland werden Lebensversicherungen auch von Versicherern angeboten, die ihrenSitz nicht im Inland haben. Nach den auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Regeln <strong>der</strong> Artikel7 ff. EGVVG, die in das zukünftige Recht zu übernehmen sein werden, gilt für diese Lebensversicherungenin den meisten Fällen zwingend deutsches Vertragsrecht. Unter dieser Voraussetzunghaben die ausländischen Versicherer auch die vertragsrechtliche Regelung <strong>des</strong>§ 161 E insgesamt einzuhalten. Sie unterliegen aber nicht <strong>der</strong> deutschen Versicherungsaufsicht,die infolge<strong>des</strong>sen für diese Versicherer die Rückkaufswerte nicht herabsetzen kann.Dieser auf unterschiedlichem Vertragsstatut und Aufsichtsstatut beruhende Konflikt kann nurnach allgemeinen IPR-Grundsätzen gelöst werden.1.3.2.1.4.5 Umwandlung in eine prämienfreie VersicherungNach § 174 VGG kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer je<strong>der</strong>zeit die Umwandlung in eine prämienfreieVersicherung verlangen; nur dann, wenn die im Vertrag vereinbarte Min<strong>des</strong>tversicherungsleistungnicht erreicht würde, wird das Umwandlungsverlangen wie eine Kündigungbehandelt. Umgekehrt wird die Kündigung <strong>des</strong> Versicherers wegen Zahlungsverzugs <strong>des</strong>Versicherungsnehmers als Umwandlung behandelt und abgewickelt (§ 175 VVG Abs. 1 und2 VVG). Beide Regelungen sollen beibehalten werden.§ 174 Abs. 2 VVG bestimmt bisher schon, dass die Berechnung <strong>der</strong> prämienfreien Versicherungsleistungnach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen<strong>der</strong> Prämienkalkulation zu erfolgen hat. In <strong>der</strong> Praxis sind dagegen keinegrundsätzlichen Einwendungen erhoben worden. Dies wird vor allem auch darauf beruhen,