Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 114 -indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. Andererseits erhält derVersicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die andereHälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskosten, für die er in derPrämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. Der einzelne Versicherer wird nicht gehindert,zusätzlich zu den Prämien eine offen ausgewiesene Abschlussgebühr einzuführen,die dann im Falle der Kündigung verloren wäre.Tatsächliche Auswirkungen hat diese Regelung lediglich bei einer Kündigung in den erstenVertragsjahren. Nur dann ist das tatsächlich gezillmerte Deckungskapital niedriger als dieHälfte des fiktiven ungezillmerten Deckungskapitals.1.3.2.1.4.4 Herabsetzung des Rückkaufswertes in besonderen FällenDie vorstehenden Neuregelungen - insbesondere die Umstellung der Rückkaufswertberechnungauf das Deckungskapital, die Begrenzung der Stornoanzüge und die Sonderregelungfür das Frühstorno - sind vertragsrechtliche Rahmenbedingungen, die in Zukunft in die Kalkulationder Versicherer eingehen müssen. Die Versicherungsnehmer werden dadurch nichtungerechtfertigt belastet, denn jeder einzelne von ihnen nimmt an dem Vorteil der Neuregelungteil, wenn er sich zur Kündigung veranlasst sieht. Da jedenfalls bei einem Versichererohne aggressive Vertriebspolitik die Zahl der frühzeitig gekündigten Verträge weitaus geringersein wird als die Zahl der nicht entsprechend gekündigten Verträge, ist hier die anteiligeBelastung jedes einzelnen Vertrags durch die Frühstornoregelung deutlich geringer als dieEntlastung des einzelnen frühzeitig gekündigten Vertrags. Bei einer hohen Frühstornoquotekann ein Versicherer allerdings Konsequenzen für seine Vertriebs- und Provisionspolitik erwägen.Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Neuregelung in Zukunft bei einemVersicherer wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen kann. So könnte ein Versicherer voneiner Welle von Kündigungen weit über die nach seiner bisherigen Erfahrung zu erwartendeQuote hinaus überrascht werden. Dann würde ihn die Belastung durch die Regelung zuGunsten der kündigenden Versicherungsnehmer in besonderer Weise treffen. Er könnte gezwungensein, Vermögenswerte zur Unzeit, d.h. in einer ungünstigen Marktlage unter Verlustenzu veräußern. In einem anderen Fall könnte die Neuregelung die wirtschaftlichenSchwierigkeiten eines Versicherers über eine kritische Grenze hinaus vergrößern, wenn seineVermögenswerte bei marktgerechter Bewertung die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.In diesem Fall würde die Auszahlung des Deckungskapitals, das wirtschaftlich schon nicht
- 115 -mehr voll vorhanden ist, die kündigenden Versicherungsnehmer im Verhältnis zu den bleibendenbegünstigen; letztere haben nur die Chance einer späteren Erholung der Vermögenswerte,behalten aber das Risiko einer Minderung ihrer Versicherungsansprüche bei tatsächlicheroder drohender Insolvenz.Dieses Problem kann nicht durch ein einseitiges Leistungskürzungsrecht des Versicherersim Versicherungsvertragsrecht gelöst werden. Wollte man den Versicherungsnehmer nichtder Willkür aussetzen, müsste ein solches Recht des Versicherers an bestimmte Voraussetzungengebunden werden, die vom Versicherer dargelegt, vom Versicherungsnehmer nachvollzogenund im Streitfall von den Gerichten nachgeprüft werden können. Es ist schon ausgeschlossen,dass ein Versicherer im Rechtsstreit seine Vermögenslage dem kündigendenVersicherungsnehmer in allen Einzelheiten offen legt. Er müsste zusätzlich noch darlegen, inwelcher Weise die volle Erfüllung der vertraglichen Ansprüche dieses Vertragspartners,eventuell unter Berücksichtigung entsprechender Ansprüche anderer Vertragspartner, dieauch schon gekündigt haben oder möglicherweise noch kündigen werden, zu einer Gefährdungdes Unternehmens und damit der Erfüllbarkeit der übrigen Versicherungsverträge führenwürde. Im Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch des einzelnen kündigenden Versicherungsnehmersmüsste dann auch Beweis erhoben werden, wenn der Sachvortrag desVersicherers vom Versicherungsnehmer im Einzelnen bestritten wird.Das Versicherungsaufsichtsrecht kennt demgegenüber vergleichbare Vorschriften, die einenEingriff in vertragliche oder gleichwertige Rechte der Versicherungsnehmer durch Verwaltungsaktermöglichen. Nach § 56a Satz 5 VAG kann die Aufsicht „in Ausnahmefällen“ gestatten,eine nach Satz 4 dieser Vorschrift an sich für die Überschussbeteiligung gebundeneRückstellung für Beitragsrückerstattung „im Interesse der Versicherten zur Abwendung einesNotstandes heranzuziehen“. Damit werden Mittel, auf die eine Art Anwartschaftsrecht derVersicherungsnehmer besteht, für andere Zwecke, letztlich für die Auffüllung des Eigenkapitalsdes Versicherers verwendet. Nach § 89 Abs. 2 VAG kann die Aufsicht zur Vermeidungeines Insolvenzverfahrens die vertraglichen Verpflichtungen eines Versicherers seinem Vermögensstandentsprechend herabsetzen; der Versicherungsnehmer verliert also teilweiseseinen vertraglichen Anspruch, soweit dieser wegen einer Überschuldung des Versicherersbereits nicht mehr werthaltig ist.Beide genannten Vorschriften können zur gesonderten Herabsetzung der Verpflichtungendes Versicherers gegenüber kündigenden Versicherungsnehmern nicht herangezogen werden.§ 56a VAG gilt nur für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung; § 89 VAG setzt zuspät, nämlich erst bei einem drohenden Insolvenzverfahren ein. Deshalb soll eine aufsichts-
- Seite 78 und 79: - 64 -Adressat der Schadensersatzpf
- Seite 80 und 81: - 66 -schäftsbedingungen durchsetz
- Seite 82 und 83: - 68 -In der Sachversicherung kann
- Seite 84 und 85: - 70 -schaffen, diese sind aber nic
- Seite 86 und 87: - 72 -Die vollständige oder teilwe
- Seite 88 und 89: - 74 -Versicherungsanspruch gegen d
- Seite 90 und 91: - 76 -1.2.4.4 Veräußerung der ver
- Seite 92 und 93: - 78 -ben, dass die bisher ausdrüc
- Seite 94 und 95: - 80 -Das bisherige Verbot von Aner
- Seite 96 und 97: - 82 -gen. In vielen Fällen ist ab
- Seite 98 und 99: - 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches Leitbi
- Seite 100 und 101: - 86 -punkt vertraglich vereinbarte
- Seite 102 und 103: - 88 -Eine ausdrückliche Einschrä
- Seite 104 und 105: - 90 -pflichten des Versicherungsve
- Seite 106 und 107: - 92 -Dem einzelnen Versicherungsne
- Seite 108 und 109: - 94 -Produkt besonderer Art, das n
- Seite 110 und 111: - 96 -Diese Begriffe bezeichnen kei
- Seite 112 und 113: - 98 -geregelt. Sie spielt für den
- Seite 114 und 115: - 100 -Die Einordnung in das Aufsic
- Seite 116 und 117: - 102 -Übertragung von Vermögensw
- Seite 118 und 119: - 104 -che Konsequenzen nicht zu ve
- Seite 120 und 121: - 106 -sammengefasst werden können
- Seite 122 und 123: - 108 -1.3.2.1.4.1 Rückkaufswert b
- Seite 124 und 125: - 110 -1.3.2.1.4.2 StornoabzugNach
- Seite 126 und 127: - 112 -1.3.2.1.4.3 Sonderregelung f
- Seite 130 und 131: - 116 -rechtliche Sonderregelung ei
- Seite 132 und 133: - 118 -ständigen beratener Interes
- Seite 134 und 135: - 120 -gen. Diese Informationspflic
- Seite 136 und 137: - 122 -Solche Beispielrechnungen si
- Seite 138 und 139: - 124 -lung des Versicherungsschutz
- Seite 140 und 141: - 126 -- Während § 9 Abs. 1 E fü
- Seite 142 und 143: - 128 -des § 156 E eine Konkretisi
- Seite 144 und 145: - 130 -1.3.2.2 Berufsunfähigkeitsv
- Seite 146 und 147: - 132 -stungen mit Lohnersatzfunkti
- Seite 148 und 149: - 134 -rufsunfähigkeit eine Verein
- Seite 150 und 151: - 136 -1.3.2.3.1 Gesetzliches Leitb
- Seite 152 und 153: - 138 -1.3.2.4 Krankenversicherung1
- Seite 154 und 155: - 140 -umfassenden Versicherungsver
- Seite 156 und 157: - 142 -halte ein zusammengehöriges
- Seite 158 und 159: - 144 -1.3.2.4.2.2.3 Stellungnahmen
- Seite 160 und 161: - 146 -1.3.2.4.2.2.4 Voraussetzunge
- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
- Seite 168 und 169: - 154 -- Eine Ungleichbehandlung in
- Seite 170 und 171: - 156 -bei den Sachverstand und die
- Seite 172 und 173: - 158 -1.3.2.4.3.1.2 Übertragung a
- Seite 174 und 175: - 160 -Geldleistung ausgezahlt wird
- Seite 176 und 177: - 162 -dung auf der Grundlage der N
- 114 -indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber gestellt wird. An<strong>der</strong>erseits erhält <strong>der</strong>Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven Deckungskapitals; die an<strong>der</strong>eHälfte bleibt dem Versicherer <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong>jenigen Abschlusskosten, für die er in <strong>der</strong>Prämienkalkulation die Zillmerung vorgesehen hat. Der einzelne Versicherer wird nicht gehin<strong>der</strong>t,zusätzlich zu den Prämien eine offen ausgewiesene Abschlussgebühr einzuführen,die dann im Falle <strong>der</strong> Kündigung verloren wäre.Tatsächliche Auswirkungen hat diese Regelung lediglich bei einer Kündigung in den erstenVertragsjahren. Nur dann ist das tatsächlich gezillmerte Deckungskapital niedriger als dieHälfte <strong>des</strong> fiktiven ungezillmerten Deckungskapitals.1.3.2.1.4.4 Herabsetzung <strong>des</strong> Rückkaufswertes in beson<strong>der</strong>en FällenDie vorstehenden Neuregelungen - insbeson<strong>der</strong>e die Umstellung <strong>der</strong> Rückkaufswertberechnungauf das Deckungskapital, die Begrenzung <strong>der</strong> Stornoanzüge und die Son<strong>der</strong>regelungfür das Frühstorno - sind vertragsrechtliche Rahmenbedingungen, die in Zukunft in die Kalkulation<strong>der</strong> Versicherer eingehen müssen. Die Versicherungsnehmer werden dadurch nichtungerechtfertigt belastet, denn je<strong>der</strong> einzelne von ihnen nimmt an dem Vorteil <strong>der</strong> Neuregelungteil, wenn er sich <strong>zur</strong> Kündigung veranlasst sieht. Da jedenfalls bei einem Versichererohne aggressive Vertriebspolitik die Zahl <strong>der</strong> frühzeitig gekündigten Verträge weitaus geringersein wird als die Zahl <strong>der</strong> nicht entsprechend gekündigten Verträge, ist hier die anteiligeBelastung je<strong>des</strong> einzelnen Vertrags durch die Frühstornoregelung deutlich geringer als dieEntlastung <strong>des</strong> einzelnen frühzeitig gekündigten Vertrags. Bei einer hohen Frühstornoquotekann ein Versicherer allerdings Konsequenzen für seine Vertriebs- und Provisionspolitik erwägen.Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Neuregelung in Zukunft bei einemVersicherer wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen kann. So könnte ein Versicherer voneiner Welle von Kündigungen weit über die nach seiner bisherigen Erfahrung zu erwartendeQuote hinaus überrascht werden. Dann würde ihn die Belastung durch die Regelung zuGunsten <strong>der</strong> kündigenden Versicherungsnehmer in beson<strong>der</strong>er Weise treffen. Er könnte gezwungensein, Vermögenswerte <strong>zur</strong> Unzeit, d.h. in einer ungünstigen Marktlage unter Verlustenzu veräußern. In einem an<strong>der</strong>en Fall könnte die Neuregelung die wirtschaftlichenSchwierigkeiten eines Versicherers über eine kritische Grenze hinaus vergrößern, wenn seineVermögenswerte bei marktgerechter Bewertung die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.In diesem Fall würde die Auszahlung <strong>des</strong> Deckungskapitals, das wirtschaftlich schon nicht