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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 113 -das gesetzliche Kündigungsrecht damit ausgehöhlt würde. Überwiegend handelt es sich dabeium Vergütungen, die <strong>der</strong> Versicherer auf Grund sehr unterschiedlicher Vereinbarungenmit Vermittlern und Vertriebsorganisationen diesen insbeson<strong>der</strong>e als Abschlussprovisiongezahlt hat.Die von den Versicherern gezahlten Provisionen sind im Einzelnen nicht bekannt. SoweitProvisionssätze genannt werden, ist nicht immer sicher, ob <strong>der</strong> Vermittler nicht noch zusätzlicheVergütungen erhält. Zum Teil sollen Gesamtvergütungen gezahlt werden, die erheblichüber den Höchstzillmersatz hinausgehen. Die in jedem Fall im Vergleich zu den Abschlussprovisionenin an<strong>der</strong>en Versicherungssparten hohen Vergütungen für Lebensversicherungenkommen zu Stande, weil die Versicherer hier trotz <strong>des</strong> Kündigungsrechts <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvon einem bis zum Ablauf ungekündigten Vertrag ausgehen. Eine weitereVoraussetzung kann die Erwartung <strong>des</strong> Versicherers sein, dass er auf Grund <strong>der</strong> bisherigengesetzlichen Regelung auch bei einer frühen Kündigung wenigstens die bis dahin fälligenPrämien einschließlich <strong>der</strong> eigentlich für den Aufbau eines Deckungskapitals bestimmtenTeilbeträge behalten kann.An eine Verpflichtung <strong>der</strong> Versicherer, an<strong>der</strong>e Provisionssysteme einzuführen, ist nicht gedacht.Sie sind auch in <strong>der</strong> Lebensversicherung denkbar; ein Anreiz besteht für sie allerdings<strong>der</strong>zeit kaum. So könnte <strong>der</strong> Versicherer eine (Bestands-)Provision nur in Höhe eines Prozentsatzes<strong>der</strong> tatsächlich gezahlten Prämien zahlen; die Vermittler würden dann allerdingsein Interesse an <strong>der</strong> Vorfinanzierung <strong>der</strong> späten Provisionszahlungen haben. Bei einer gesetzlichenRegelung <strong>der</strong> Rückkaufswerte ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Versichererbisher bereits Provisionsrückfor<strong>der</strong>ungen vereinbaren, wenn ein Vertrag in den erstenJahren gekündigt wird. Solche Rückfor<strong>der</strong>ungen werden bisher bei den gezillmerten Tarifenin <strong>der</strong> Praxis nicht zu Gunsten <strong>des</strong> kündigenden Versicherungsnehmers berücksichtigt. DerVollzug einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung würde allerdings auch auf erheblichepraktische Schwierigkeiten stoßen.Um die gegensätzlichen Interessen <strong>des</strong> Versicherers und <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auszugleichen,wird vorgesehen, dass als Rückkaufswert zwar auch in den Frühstornofällen dasmit den Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital <strong>der</strong> gekündigtenVersicherung (vgl. Ziff. 1.3.2.1.4.1), also gegebenenfalls das (geringe o<strong>der</strong> nochnicht vorhandene) gezillmerte Deckungskapital, maßgebend ist, unabhängig davon abermin<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>des</strong> ungezillmerten Deckungskapitals als Rückkaufswert zugrundegelegt werden muss. Damit wird einerseits in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Versicherer das Zillmerungsverfahrenanwendet, <strong>des</strong>sen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt,

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