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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 112 -1.3.2.1.4.3 Son<strong>der</strong>regelung für FrühstornofälleLebensversicherungsverträge, die durch Zahlung <strong>der</strong> Erstprämie zunächst einmal eingelöstworden sind, werden zu einem nicht unerheblichen Teil bereits in den ersten Jahren nachVertragsschluss vom Versicherungsnehmer gekündigt. Diese Frühstornoquote wird bei deneinzelnen Versicherern sehr unterschiedlich sein; verlässliche Zahlen liegen nicht vor, da dieUnternehmen sie vielfach als Geschäftsgeheimnis behandeln.Die Gründe für die frühzeitige Kündigung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Der Versicherungsnehmerkann sich von Anfang an mit einer für ihn zu hohen laufenden Prämie übernommenhaben; aber auch eine Än<strong>der</strong>ung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kann eineFortsetzung <strong>des</strong> Vertrags ausschließen. Kündigungen schon kurz nach Vertragsschlusskönnen darauf beruhen, dass ein Vermittler den Versicherungsnehmer nicht ausreichendberaten o<strong>der</strong> sogar überredet hat, obwohl Zweifel daran bestehen mussten, ob <strong>der</strong> Vertragfür ihn wirtschaftlich tragbar und sinnvoll ist. Die frühzeitige Kündigung kann auch daraufberuhen, dass ein an<strong>der</strong>er Vermittler den Versicherungsnehmer zu einem neuen Vertragüberredet hat, für den neben dem bisherigen Vertrag kein Platz wäre (Umdeckung).Die verbreitete Praxis <strong>der</strong> Versicherer, die ersten Prämien <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Abschlusskostenzu verwenden (zum Begriff <strong>des</strong> Zillmerns oben Ziff. 1.3.2.1.4.2), führt schon bei <strong>der</strong> Zeitwertberechnungnach § 176 Abs. 3 VVG, aber auch nach <strong>der</strong> Neuregelung (Ziff. 1.3.2.1.4.1) inkaum abgemil<strong>der</strong>ter Form dazu, dass bei einer Kündigung in den ersten Jahren von diesenVersicherern kein Rückkaufswert gezahlt wird. Die vorrangige Deckung <strong>der</strong> Abschlusskostenbis zum Höchstzillmersatz schließt nämlich nicht nur einen Zeitwert im Sinne <strong>der</strong> bisherigenRegelung, son<strong>der</strong>n auch den Aufbau eines Deckungskapitals aus, das nach <strong>der</strong> Neuregelungauszuzahlen wäre. Auch in den Folgejahren baut sich nur langsam ein Deckungskapitalund damit ein Rückkaufswert auf, sobald die gezillmerten Abschlusskosten gedeckt sind. Indiesem Zusammenhang muss allerdings klar gestellt werden, dass von einer Reihe von VersicherernTarife angeboten werden, bei denen die Abschlusskosten nicht o<strong>der</strong> nur zum Teilgezillmert werden.Auch wenn <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet wird, die Zillmerung und die damit verbundenenNachteile dem Versicherungsnehmer offen darzulegen, führt die Regelung nicht zu einerangemessenen Lastenverteilung. Will o<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertrag alsbaldnach Abschluss nicht fortsetzen, verliert er den Gegenwert für die bereits angefallenenPrämien vollständig o<strong>der</strong> zum größten Teil. Dies kann nicht damit gerechtfertigt werden,dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Versicherer entsprechende Kosten verursacht hat, weil

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