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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 111 -Verträge unter <strong>der</strong> Bezeichnung Abschlusskosten anteilig umlegt; sie sind aber nur teilweisedem einzelnen Vertrag unmittelbar <strong>zur</strong>echenbar. Die Umlage auf die Verträge erfolgt in denmeisten Fällen in <strong>der</strong> Weise, dass je<strong>der</strong> Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betragfür Abschlusskosten belastet wird. Deshalb werden mit den Prämien <strong>der</strong> ersten Jahre zunächst- neben Verwaltungskosten und Risikoprämie - nur diese Abschlusskosten gedeckt;erst anschließend wird mit den Sparanteilen <strong>der</strong> Prämie ein Deckungskapital aufgebaut. Diesemit dem Begriff „Zillmerung“ bezeichnete Vorgehensweise ist durch aufsichtsrechtlicheRegelung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV auf <strong>der</strong> Grundlage von § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG) auf 4 %<strong>der</strong> Summe aller Prämien beschränkt, wobei die erst während <strong>der</strong> sehr langen Vertragslaufzeitfälligen Prämien nicht abgezinst werden. Soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatzübersteigen o<strong>der</strong> soweit nicht o<strong>der</strong> nur in geringem Umfang gezillmert wird, werden dienicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einkalkuliert.Im Falle <strong>der</strong> Kündigung werden dann die wegen <strong>der</strong> fehlenden Amortisationsbeiträge<strong>der</strong> nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltendgemacht.Dieser Stornoabzug beruht zwar auf einer vom Standpunkt <strong>der</strong> Versicherer folgerichtigenÜberlegung, vernachlässigt aber sowohl die aufsichtsrechtliche Begrenzung auf den Höchstzillmersatzals auch das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlichhinnehmen (vgl. wegen einer Einschränkung unten Ziff. 1.3.2.1.4.3), dass <strong>der</strong> Versicherer<strong>zur</strong> Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf 4 % <strong>der</strong> Summe aller Prämien begrenzteZillmerung zulässigerweise, allerdings verdeckt eine Art Abschlussgebühr erhebt, diebei einer Kündigung nicht erstattet wird; eine offene Erhebung einer Abschlussgebühr wäresicher transparenter. Wenn <strong>der</strong> Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge aufalle Prämien umlegt, hat er aber im Falle <strong>der</strong> Kündigung nur auf diejenigen Prämien und aufdie darin enthaltenen Amortisationsbeiträge Anspruch, die bis <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Kündigungfällig geworden sind. Der kündigende Versicherungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung<strong>des</strong> Versicherers, <strong>der</strong> trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquotemit <strong>der</strong> Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieserverhält sich aber nicht vertragswidrig, son<strong>der</strong>n nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrechtwahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschlusskosten, die in den zukünftigen,nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe fürvertragsgemäßes Verhalten.

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