Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 110 -1.3.2.1.4.2 StornoabzugNach der bisherigen Regelung des § 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzugvon dem Rückkaufswert (bisher als Zeitwert berechnet nach § 176 Abs. 3 VVG) berechtigt,wenn und soweit der Abzug im Vertrag vereinbart und angemessen ist. Dabei ist streitig, obder Stornoabzug bei Vertragsabschluss bereits beziffert werden muss. Für die Nennung einesgenauen Betrags spricht der Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschlussüber die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzugs unterrichtet sein muss, wenner dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen soll. Ein Abzug, der nur dem Grunde nachvereinbart, der Höhe nach aber tatsächlich in das Ermessen des Versicherers gestellt istoder von diesem erst nach der Kündigung genannt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht;das gilt auch für einen nicht bezifferten Abzug, für dessen Berechnung auf versicherungsmathematischeGrundsätze verwiesen wird, die der Versicherungsnehmer nicht kennt undnicht nachvollziehen kann.Deshalb soll die bisherige Regelung in § 161 Abs. 5 E dahingehend klargestellt werden, dassder (angemessene) Stornoabzug im Vertrag nicht nur vereinbart, sondern bereits beziffertwerden muss.Bei dem grundlegenden Kriterium der Angemessenheit des vereinbarten Stornoabzugs handeltes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Solche Begriffe können und müssen verwendetwerden, wenn eine Fülle von Lebenssachverhalten erfasst werden soll, aber nichterschöpfend umschrieben werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht uneingeschränktgegeben. Einerseits sind lange nur drei einen Stornoabzug möglicherweise rechtfertigendeUmstände (Bearbeitungskosten, Risikoverschlechterung, nicht bereits getilgte Abschlusskosten)geltend gemacht worden; erst neuerdings wird der zunehmend diskutierte Stornoabzugmit weiteren Überlegungen gerechtfertigt. Andererseits ist ein Abzug wegen noch nicht getilgteraußerrechnungsmäßiger Abschlusskosten grundsätzlich umstritten; dabei handelt essich um den größten Teilbetrag der bisher weitgehend üblichen Stornoabzüge.Der Gesetzgeber kann die Frage der Angemessenheit zwar grundsätzlich der Rechtsprechungzur Entscheidung im Einzelfall überlassen. Die umstrittene Berechtigung eines Abzugswegen der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht getilgten außerrechnungsmäßigenAbschlusskosten soll aber abschließend geklärt werden.Dieser bisher zugelassene Abzug beruht auf der Überlegung, der Versicherer habe für denVertrieb seiner Lebensversicherungen erhebliche Kosten, die er auf alle abgeschlossenen

- 111 -Verträge unter der Bezeichnung Abschlusskosten anteilig umlegt; sie sind aber nur teilweisedem einzelnen Vertrag unmittelbar zurechenbar. Die Umlage auf die Verträge erfolgt in denmeisten Fällen in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betragfür Abschlusskosten belastet wird. Deshalb werden mit den Prämien der ersten Jahre zunächst- neben Verwaltungskosten und Risikoprämie - nur diese Abschlusskosten gedeckt;erst anschließend wird mit den Sparanteilen der Prämie ein Deckungskapital aufgebaut. Diesemit dem Begriff „Zillmerung“ bezeichnete Vorgehensweise ist durch aufsichtsrechtlicheRegelung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV auf der Grundlage von § 65 Abs. 1 Nr. 2 VAG) auf 4 %der Summe aller Prämien beschränkt, wobei die erst während der sehr langen Vertragslaufzeitfälligen Prämien nicht abgezinst werden. Soweit die Abschlusskosten den Höchstzillmersatzübersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang gezillmert wird, werden dienicht gedeckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einkalkuliert.Im Falle der Kündigung werden dann die wegen der fehlenden Amortisationsbeiträgeder nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilgten Kosten als Stornoabzug geltendgemacht.Dieser Stornoabzug beruht zwar auf einer vom Standpunkt der Versicherer folgerichtigenÜberlegung, vernachlässigt aber sowohl die aufsichtsrechtliche Begrenzung auf den Höchstzillmersatzals auch das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers.Dieser muss zwar - eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt - grundsätzlichhinnehmen (vgl. wegen einer Einschränkung unten Ziff. 1.3.2.1.4.3), dass der Versichererzur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf 4 % der Summe aller Prämien begrenzteZillmerung zulässigerweise, allerdings verdeckt eine Art Abschlussgebühr erhebt, diebei einer Kündigung nicht erstattet wird; eine offene Erhebung einer Abschlussgebühr wäresicher transparenter. Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge aufalle Prämien umlegt, hat er aber im Falle der Kündigung nur auf diejenigen Prämien und aufdie darin enthaltenen Amortisationsbeiträge Anspruch, die bis zur Wirksamkeit der Kündigungfällig geworden sind. Der kündigende Versicherungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartungdes Versicherers, der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen Stornoquotemit der Kündigung gerade durch diesen Versicherungsnehmer nicht rechnet; dieserverhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich gesichertes Kündigungsrechtwahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschlusskosten, die in den zukünftigen,nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe fürvertragsgemäßes Verhalten.

- 110 -1.3.2.1.4.2 StornoabzugNach <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 176 Abs. 4 VVG ist <strong>der</strong> Versicherer zu einem Abzugvon dem Rückkaufswert (bisher als Zeitwert berechnet nach § 176 Abs. 3 VVG) berechtigt,wenn und soweit <strong>der</strong> Abzug im Vertrag vereinbart und angemessen ist. Dabei ist streitig, ob<strong>der</strong> Stornoabzug bei Vertragsabschluss bereits beziffert werden muss. Für die Nennung einesgenauen Betrags spricht <strong>der</strong> Umstand, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei Vertragsabschlussüber die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzugs unterrichtet sein muss, wenner <strong>des</strong>sen wirtschaftliche Bedeutung erkennen soll. Ein Abzug, <strong>der</strong> nur dem Grunde nachvereinbart, <strong>der</strong> Höhe nach aber tatsächlich in das Ermessen <strong>des</strong> Versicherers gestellt isto<strong>der</strong> von diesem erst nach <strong>der</strong> Kündigung genannt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht;das gilt auch für einen nicht bezifferten Abzug, für <strong>des</strong>sen Berechnung auf versicherungsmathematischeGrundsätze verwiesen wird, die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht kennt undnicht nachvollziehen kann.Deshalb soll die bisherige Regelung in § 161 Abs. 5 E dahingehend klargestellt werden, dass<strong>der</strong> (angemessene) Stornoabzug im Vertrag nicht nur vereinbart, son<strong>der</strong>n bereits beziffertwerden muss.Bei dem grundlegenden Kriterium <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>des</strong> vereinbarten Stornoabzugs handeltes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Solche Begriffe können und müssen verwendetwerden, wenn eine Fülle von Lebenssachverhalten erfasst werden soll, aber nichterschöpfend umschrieben werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht uneingeschränktgegeben. Einerseits sind lange nur drei einen Stornoabzug möglicherweise rechtfertigendeUmstände (Bearbeitungskosten, Risikoverschlechterung, nicht bereits getilgte Abschlusskosten)geltend gemacht worden; erst neuerdings wird <strong>der</strong> zunehmend diskutierte Stornoabzugmit weiteren Überlegungen gerechtfertigt. An<strong>der</strong>erseits ist ein Abzug wegen noch nicht getilgteraußerrechnungsmäßiger Abschlusskosten grundsätzlich umstritten; dabei handelt essich um den größten Teilbetrag <strong>der</strong> bisher weitgehend üblichen Stornoabzüge.Der Gesetzgeber kann die Frage <strong>der</strong> Angemessenheit zwar grundsätzlich <strong>der</strong> Rechtsprechung<strong>zur</strong> Entscheidung im Einzelfall überlassen. Die umstrittene Berechtigung eines Abzugswegen <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kündigung noch nicht getilgten außerrechnungsmäßigenAbschlusskosten soll aber abschließend geklärt werden.Dieser bisher zugelassene Abzug beruht auf <strong>der</strong> Überlegung, <strong>der</strong> Versicherer habe für denVertrieb seiner Lebensversicherungen erhebliche Kosten, die er auf alle abgeschlossenen

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