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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 109 -unmittelbar die Chancen und Risiken <strong>der</strong> Anlage am Kapitalmarkt tragen, bleibt es bei <strong>der</strong>Zeitwertberechnung (§ 161 Abs. 4 E).Wenn <strong>der</strong> Versicherer eine Überschussbeteiligung zugesagt hat, wird er auch diejenigenBeträge auszahlen müssen, die er dem Versicherungsnehmer bis <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Kündigungbereits aus <strong>der</strong> Überschussbeteiligung gutgeschrieben hat. Dabei handelt es sich umdie Summe <strong>der</strong> jährlich deklarierten und zugeteilten laufenden Überschussbeteiligungen bis<strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Kündigung zuzüglich vereinbarter Zinsen. Wurden die laufenden Überschussbeteiligungenfür eine Summenerhöhung verwendet, ist ohnedies das entsprechendeDeckungskapital auszuzahlen.Problematisch ist lediglich die Behandlung <strong>des</strong> Schlussüberschussanteils, <strong>der</strong> sowohl für denVersicherer (vgl. im Rahmen <strong>der</strong> Solvabilitätsvorschriften § 6 KapAustV) als auch für denVersicherungsnehmer eine große Rolle spielt. Der Versicherer finanziert mit den RfB-Zuführungen auch die zukünftigen Schlussüberschussanteile für alle berechtigten Verträge;<strong>der</strong> für die spätere Auszahlung an die Versicherungsnehmer gebundene Schlussüberschussfondsmacht einen sehr großen Teil <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus.Tatsächlich wird <strong>der</strong> für den einzelnen Vertrag finanzierte Betrag aber regelmäßig noch nichtzugeteilt, da trotz <strong>der</strong> Bindung für die bereits finanzierten Schlussüberschuss-Teilbeträgenach § 56a Satz 4 VAG die Kürzung <strong>des</strong> in Aussicht genommenen späteren Schlussüberschussanteildurch Nichtzuführung weiterer Teilbeträge und sogar die Streichung <strong>des</strong>Schlussüberschussanteils insgesamt möglich ist (vgl. für den ungünstigsten Fall die Entnahmeaus <strong>der</strong> Rückstellung nach § 56 Satz 5 VAG); außerdem kann <strong>der</strong> Versicherer möglicherweiseauf die weitere Verzinsung <strong>der</strong> bereits angesammelten Beträge verzichten.Unter diesen Umständen ist <strong>der</strong> Auszahlungsanspruch <strong>des</strong> kündigenden Versicherungsnehmersauf den Schlussüberschussanteil zu beschränken, den <strong>der</strong> Versicherer zuletzt fürden Fall <strong>der</strong> Kündigung in <strong>der</strong> betreffenden Versicherungsperiode deklariert hat. Dies gibtihm die Möglichkeit, die an sich bereits finanzierten Beträge im Falle <strong>der</strong> Kündigung ganzo<strong>der</strong> teilweise als Sicherungsreserve für zukünftige Kapitalmarktentwicklungen <strong>zur</strong>ückzuhalten.Bei <strong>der</strong> verursachungsorientierten Verteilung <strong>der</strong> Überschüsse (vgl. oben Ziff.1.3.2.1.3.4) wird es aber nicht mehr möglich sein, den durch den Schlussüberschussfondsfinanzierten und damit auch zugunsten <strong>des</strong> einzelnen Versicherungsnehmers angesammeltenBetrag insgesamt einzubehalten; die Kürzung muss umso geringer sein, je länger <strong>der</strong>Vertrag schon gelaufen ist.

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