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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 108 -1.3.2.1.4.1 Rückkaufswert bei Kündigung durch den VersicherungsnehmerDie Höhe <strong>des</strong> vom Versicherer bei einer Kündigung zu zahlenden Rückkaufswertes ist <strong>der</strong>zeitdurch § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG bestimmt. Danach ist <strong>der</strong> Betrag „nach den anerkanntenRegeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik ... als Zeitwert <strong>der</strong> Versicherung zu berechnen.“ Diesedurch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG im Jahre 1994 eingeführte Regelung hat keineausreichende Transparenz gebracht. Verspricht <strong>der</strong> Versicherer im Vertrag unter Übernahme<strong>des</strong> Wortlauts <strong>der</strong> Bestimmung den (nicht bezifferten) Zeitwert, ist für den Versicherungsnehmervöllig unklar, welchen Betrag er im Falle <strong>der</strong> Kündigung erhalten wird. Nennt <strong>der</strong>Versicherer dagegen den Betrag in absoluten Zahlen, kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dieBerechnung nicht nachvollziehen. Es kommt hinzu, dass auch fast 10 Jahre nach <strong>der</strong> Neuregelungnoch nicht allgemein anerkannt ist, wie die Berechnung zu erfolgen hat. Diese Unsicherheitkann dazu führen, dass ein Versicherer versucht, eine ihm günstige Berechnungsweisedurchzusetzen. Der Versicherungsnehmer kann seinerseits nur einen Sachverständigenbeauftragen, eine eigene Berechnung vorzunehmen; ob <strong>des</strong>sen Berechnungsweiseletztlich gegenüber <strong>der</strong>jenigen <strong>des</strong> Versicherers anerkannt wird, ist ungewiss.Der Zeitwert ist auch unabhängig von diesen Schwierigkeiten ungeeignet, den zwingendengesetzlichen Anspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu umschreiben. Unter Zeitwert wirdnämlich - neben an<strong>der</strong>en möglichen Definitionen - <strong>der</strong> Barwert unter Berücksichtigung allerzukünftigen Zahlungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und aller zukünftigen Verpflichtungen <strong>des</strong>Versicherers verstanden. Damit wird <strong>der</strong> Vertrag bis zum vereinbarten Vertragsablaufzeitpunkt,also ohne Berücksichtigung <strong>des</strong> Kündigungsrechts nach § 165 VVG, abgebildet undauf den Kündigungszeitpunkt <strong>zur</strong>ückgerechnet. Dabei ist eine Abzinsung <strong>der</strong> Leistungen undVerpflichtungen, die zum Teil erst nach vielen Jahren fällig werden, erfor<strong>der</strong>lich, so dassschon geringfügige Unterschiede <strong>der</strong> verwendeten, nicht eindeutig bestimmten Abzinsungsfaktorenzu großen Differenzen beim Zeitwert führen.Unter diesen Umständen soll an die Stelle <strong>des</strong> Zeitwertes eine klare und möglichst einfacheBerechnung <strong>des</strong> Rückkaufswertes treten, die einerseits dem Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong>Inanspruchnahme <strong>des</strong> Kündigungsrechts den durch die bisherigen Prämien angespartenWert <strong>des</strong> Vertrags erhält, an<strong>der</strong>erseits den Versicherer we<strong>der</strong> über seine bereits entstandenenVerpflichtungen hinaus belastet, noch ihm gestattet, Vorteile aus <strong>der</strong> Tatsache <strong>der</strong> Kündigungzu ziehen. Dies wird erreicht, indem die Auszahlung <strong>des</strong> Deckungskapitals, berechnetmit den Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> Prämienkalkulation, vorgeschrieben wird (§ 161 Abs.3 E). Nur bei <strong>der</strong> fondsgebundenen Lebensversicherung, bei <strong>der</strong> die Versicherungsnehmer

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