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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 107 -Allerdings muss <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Ausschluss <strong>der</strong> Überschussbeteiligungals eine Abweichung vom Regelfall ausdrücklich aufmerksam machen;dies gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn es sich um einen Vertragstyp handelt, bei dem sonst allgemeineine Überschussbeteiligung eingeräumt wird. Von Son<strong>der</strong>fällen abgesehen, wird einVersicherer im Wettbewerb ohnehin kaum in <strong>der</strong> Lage sein, Verträge ohne Überschussbeteiligungdurchzusetzen.Außerdem soll die gesetzliche Vorgabe eines verursachungsorientierten Verfahrens eineausdrückliche Vereinbarung an<strong>der</strong>er Verteilungsgrundsätze nicht ausschließen, sofern sieangemessen sind. Es ist möglich, dass ein Versicherer für die Verteilung bestimmte Grundsätzevertraglich vereinbart, die zwar nicht streng verursachungsorientiert, trotzdem aberangemessen sind. Die Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers werden in diesem Fall durchdie notwendige Information, durch die transparente Gestaltung <strong>der</strong> entsprechenden AVB (§§305 ff. BGB) und durch die gesetzliche Vorgabe <strong>der</strong> Angemessenheit gewahrt; durch dieletzte Voraussetzung wird das zentrale Kriterium <strong>der</strong> Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausdrücklichaufgenommen.1.3.2.1.4 Rückkaufswert bei Kündigung; UmwandlungLebensversicherungsverträge werden in aller Regel für eine sehr lange Laufzeit abgeschlossen.Der Versicherungsnehmer kann seine wirtschaftlichen Verhältnisse für eine <strong>der</strong>art langeZeit nicht voraussehen; ihm kann auch unabhängig davon eine feste Verpflichtung zu einerPrämienzahlung über Jahrzehnte hinweg nicht zugemutet werden. Das deutsche Versicherungsvertragsrechtsichert ihm <strong>des</strong>halb seit jeher ein ordentliches Kündigungsrecht und einenAnspruch auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung durch die zwingendenRegelungen <strong>der</strong> §§ 165 und 174 VVG.Diese Vorschriften sollen beibehalten werden. Zu ihrer Funktionsfähigkeit gehören aber auchweitergehende gesetzliche Regelungen für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vonseinem Recht auf Kündigung o<strong>der</strong> Umwandlung Gebrauch macht. Der Versicherer darf daszwingend eingeführte Recht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht dadurch in Frage stellen, dasser im Vertrag beson<strong>der</strong>e Nachteile für den Fall <strong>der</strong> Kündigung o<strong>der</strong> Umwandlung vorsieht,die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer möglicherweise bei Abschluss <strong>des</strong> Vertrags nicht erkennenund bewerten kann.

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