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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 106 -sammengefasst werden können und dass sich die Verteilung <strong>des</strong> Überschusses auf diesedaran zu orientieren hat, in welchem Umfang die Gruppe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gewinnverband <strong>zur</strong> Entstehung<strong>des</strong> Überschusses beigetragen hat. Deshalb wird nicht eine verursachungsgerechteVerteilung, son<strong>der</strong>n nur ein verursachungsorientiertes Verfahren vorgeschrieben. Der Versicherererfüllt nämlich diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickeltund wi<strong>der</strong>spruchsfrei praktiziert, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Überschussbeteiligungsachgerecht zu Gruppen zusammenfasst, den <strong>zur</strong> Verteilung bestimmtenBetrag nach den Kriterien <strong>der</strong> Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und demeinzelnen Vertrag <strong>des</strong>sen rechnerischen Anteil an dem Betrag <strong>der</strong> Gruppe zuschreibt. EineBerechnung <strong>des</strong> individuellen, verursachungsgerechten Anteils <strong>des</strong> einzelnen Vertrags amGesamtüberschuss ist nicht durchführbar und wird <strong>des</strong>halb auch nicht vorgesehen.Damit soll einerseits dem bis 1994 geltenden Grundsatz <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde, dass dieÜberschüsse möglichst gerecht an die Versicherungsnehmer zu verteilen sind, als auch <strong>der</strong>seit 1994 geltenden größeren Vertragsfreiheit Rechnung getragen werden.Mit <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> verursachungsorientierten Verteilung wird kein Einfluss auf die Entscheidung<strong>des</strong> Versicherers genommen, in welchem Umfang er entstandene Überschüssezunächst in dem freien Teil <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung (sog. „freie RfB“;nach Nachweisung Nw 110 <strong>der</strong> BerVersV „verfügbare RfB“) belässt, um Rücklagen für möglicheSchwankungen zu bilden. Die Verursachungsorientierung hat nur insoweit eine zeitlicheKomponente, als <strong>der</strong> Versicherer Überschüsse nicht zeitlich unbegrenzt einer Generationvon Verträgen vorenthalten kann, um sie später einer an<strong>der</strong>en Generation von Verträgenzukommen zu lassen. Die bisherige Praxis von Versicherern, „notleidende“ Vertragsgruppenvorübergehend zu Lasten an<strong>der</strong>er Vertragsgruppen zu stützen, wird durch die Neuregelungnicht ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Beträge in angemessener Zeit wie<strong>der</strong> denanfänglich belasteten Vertragsgruppen zufließen.Diese gesetzliche Regelung soll im Interesse <strong>der</strong> Produktgestaltungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherersin zweifacher Hinsicht dispositiv sein.Zunächst soll die Regelung nur gelten, wenn <strong>der</strong> Vertrag die Überschussbeteiligung nichtausschließt. Der Versicherer soll also durch die gesetzliche Vorgabe nicht gehin<strong>der</strong>t werden,Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen; allerdings muss er dabei allgemeingültige Vorgaben insbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong> Aufsichtsrechts beachten, das ihn zu einer Überschussbeteiligungverpflichten kann. Der vertragliche Ausschluss wird zugelassen, weil es Versicherungsproduktegibt, bei denen dies angemessen sein kann (z. B. kurz laufende Verträge).

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