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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 105 -einer Ausschüttungssperre) wird sich erst in dem Gesetzgebungsverfahren zeigen. Das giltinsbeson<strong>der</strong>e für den Anwendungsbereich einer grundsätzlichen Neuregelung - nur für börsennotierteUnternehmen, nur für die Konzernrechnungslegung o<strong>der</strong> für alle rechtlich selbständigenUnternehmen - und für Einschränkungen hinsichtlich <strong>der</strong> Besteuerung und <strong>der</strong>Gewinnausschüttung; bei<strong>des</strong> wird auch für die Lebensversicherungsunternehmen und für dieÜberschussbeteiligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer von ausschlaggeben<strong>der</strong> Bedeutung sein.1.3.2.1.3.4 NeuregelungBei denjenigen Lebensversicherungsverträgen, die eine Überschussbeteiligung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvorsehen, soll <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet werden, die jährliche Verteilung(Deklaration) aus <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf die Gesamtheit <strong>der</strong> berechtigtenVersicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen(§ 145 Abs. 2 E).Für die Ermittlung <strong>des</strong> Überschusses eines Versicherungsunternehmens bleiben die entsprechendenhandelsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für die Verwendung <strong>des</strong> so festgestelltenÜberschusses zu Gunsten <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Versicherten bleibt es bei <strong>der</strong> aufsichtsrechtlichenRegelung <strong>des</strong> § 81c VAG. Ein vertraglicher Anspruch <strong>des</strong> einzelnen Versicherungsnehmersauf eine bestimmte RfB-Zuführung ist bisher nicht gegeben und soll auchnach dem Entwurf nicht vorgesehen werden. Die aufsichts- und steuerrechtlichen Begrenzungen<strong>der</strong> nicht zugeteilten Rückstellung bleiben allerdings bestehen; daraus ergeben sichaber keine vertraglichen Ansprüche, son<strong>der</strong>n nur tatsächliche Vorteile <strong>des</strong> einzelnen Versicherungsnehmers.Der Betrag, den <strong>der</strong> Versicherer jeweils für ein Jahr aus <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung<strong>zur</strong> Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen <strong>der</strong> vergangenenJahre - als laufende Überschussanteile o<strong>der</strong> als Finanzierungsbeiträge für den Schlussüberschussanteilfonds(vgl. § 28 Abs. 6 RechVersV) - verwendet bzw. den er als Direktgutschriftunmittelbar dem handelsrechtlich ermittelten Überschuss entnimmt, soll auf die einzelnenVersicherungsnehmer grundsätzlich nach anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematikverursachungsorientiert verteilt werden; insoweit sieht <strong>der</strong> Entwurf einen gesetzlichen Anspruchvertragsrechtlicher Art vor.Das bedeutet, dass wie bisher gleichartige Versicherungsverträge nach anerkannten versicherungsmathematischenGrundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zu-

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