Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 104 -che Konsequenzen nicht zu vermeiden. Die Überschussbeteiligung würde nicht nur starkschwanken; selbst „negative Gutschriften“ wären nicht ausgeschlossen, wenn in einem Jahrz.B. die Wertverluste im Aktienbestand nicht durch die Zins- und Dividendeneinnahmen ausgeglichenwerden. Wenn man solche Schwankungen vermeiden wollte, bliebe u.U. nur dieRückführung der jährlichen Gutschriften während der Vertragslaufzeit zu Gunsten einer Erhöhungdes bis zum Ende der Vertragslaufzeit ungewissen und intransparentenSchlussüberschussanteils - eine nicht wünschenswerte Entwicklung, da die durch Tod oderKündigung vorzeitig ausscheidenden Versicherungsnehmer dadurch entschieden benachteiligtwerden.Würde eine Verpflichtung des Versicherers eingeführt, nicht realisierte Bewertungsreservenzu jedem Bilanzstichtag in die Berechnung der Rückstellung für Beitragrückerstattung einzubeziehen,käme es möglicherweise zu einer Ausschüttung von (nicht realisierten) Gewinnen,die später etwa durch Kursentwicklungen wieder verloren gehen können; solche späterenVerluste müssten dann nachträglich berücksichtigt werden - entweder rückwirkend auch zuLasten der Überschussbeteiligung früherer Abrechungsperioden oder insgesamt zu Lastender Abrechnungsperiode, in der die Kursverluste eingetreten sind. Um das zu vermeiden,müsste der Versicherer stille Reserven jeweils vollständig periodengerecht realisieren.. WelcheRisiken dabei entstehen, zeigt die Vermögensentwicklung derjenigen Lebensversicherer,die in der Vergangenheit Kursgewinne in einem größeren Umfang tatsächlich realisiert haben.Sie hatten dann später bei fallenden Kursen Verluste, denen keine entsprechendenReserven mehr gegenüberstanden.Der Umfang der Bewertungsreserven war in den letzten Jahren unterschiedlich. Über Jahreaufgebaute Reserven sind in den letzten Jahren durch die Aktienkursentwicklung und durchPreisrückgänge auf dem Immobilienmarkt verloren gegangen. Dies kann sich in der Zukunftwiederholen. Sollte sich z.B. der derzeit sehr niedrige Kapitalmarktzins deutlich erhöhen,entstünde ein Abschreibungsbedarf auf festverzinsliche Wertpapiere in erheblichem Umfang.Gegen eine Neuregelung der Bewertungsreserven im Sinne einer zeitnahen Berücksichtigungbei der Überschussbeteiligung spricht schließlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auchder Umstand, dass sich die in Deutschland geltenden Grundsätze der Rechnungslegung imUmbruch befinden. Es wird voraussichtlich zu einer Übernahme internationaler Grundsätzein die deutsche Rechnungslegungsvorschriften kommen. Die bisherigen Probleme der Überschussbeteiligungmit den Reserven beruhen großenteils auf dem in Deutschland noch geltendenstrengen Niederstwertprinzip, das international auch für die Versicherungswirtschaftkeine Chance haben dürfte. Was an seine Stelle treten wird (Marktwertansatz verbunden mit
- 105 -einer Ausschüttungssperre) wird sich erst in dem Gesetzgebungsverfahren zeigen. Das giltinsbesondere für den Anwendungsbereich einer grundsätzlichen Neuregelung - nur für börsennotierteUnternehmen, nur für die Konzernrechnungslegung oder für alle rechtlich selbständigenUnternehmen - und für Einschränkungen hinsichtlich der Besteuerung und derGewinnausschüttung; beides wird auch für die Lebensversicherungsunternehmen und für dieÜberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer von ausschlaggebender Bedeutung sein.1.3.2.1.3.4 NeuregelungBei denjenigen Lebensversicherungsverträgen, die eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmersvorsehen, soll der Versicherer verpflichtet werden, die jährliche Verteilung(Deklaration) aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auf die Gesamtheit der berechtigtenVersicherungsnehmer nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen(§ 145 Abs. 2 E).Für die Ermittlung des Überschusses eines Versicherungsunternehmens bleiben die entsprechendenhandelsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für die Verwendung des so festgestelltenÜberschusses zu Gunsten der Gesamtheit der Versicherten bleibt es bei der aufsichtsrechtlichenRegelung des § 81c VAG. Ein vertraglicher Anspruch des einzelnen Versicherungsnehmersauf eine bestimmte RfB-Zuführung ist bisher nicht gegeben und soll auchnach dem Entwurf nicht vorgesehen werden. Die aufsichts- und steuerrechtlichen Begrenzungender nicht zugeteilten Rückstellung bleiben allerdings bestehen; daraus ergeben sichaber keine vertraglichen Ansprüche, sondern nur tatsächliche Vorteile des einzelnen Versicherungsnehmers.Der Betrag, den der Versicherer jeweils für ein Jahr aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungzur Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen der vergangenenJahre - als laufende Überschussanteile oder als Finanzierungsbeiträge für den Schlussüberschussanteilfonds(vgl. § 28 Abs. 6 RechVersV) - verwendet bzw. den er als Direktgutschriftunmittelbar dem handelsrechtlich ermittelten Überschuss entnimmt, soll auf die einzelnenVersicherungsnehmer grundsätzlich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikverursachungsorientiert verteilt werden; insoweit sieht der Entwurf einen gesetzlichen Anspruchvertragsrechtlicher Art vor.Das bedeutet, dass wie bisher gleichartige Versicherungsverträge nach anerkannten versicherungsmathematischenGrundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zu-
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- Seite 70 und 71: - 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E
- Seite 72 und 73: - 58 -1.2.2.15 Versicherungsvermitt
- Seite 74 und 75: - 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflicht
- Seite 76 und 77: - 62 -Nach dem Wortlaut des Artikel
- Seite 78 und 79: - 64 -Adressat der Schadensersatzpf
- Seite 80 und 81: - 66 -schäftsbedingungen durchsetz
- Seite 82 und 83: - 68 -In der Sachversicherung kann
- Seite 84 und 85: - 70 -schaffen, diese sind aber nic
- Seite 86 und 87: - 72 -Die vollständige oder teilwe
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- Seite 90 und 91: - 76 -1.2.4.4 Veräußerung der ver
- Seite 92 und 93: - 78 -ben, dass die bisher ausdrüc
- Seite 94 und 95: - 80 -Das bisherige Verbot von Aner
- Seite 96 und 97: - 82 -gen. In vielen Fällen ist ab
- Seite 98 und 99: - 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches Leitbi
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- Seite 102 und 103: - 88 -Eine ausdrückliche Einschrä
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- Seite 162 und 163: - 148 -schlossen ist (§ 178i Abs.
- Seite 164 und 165: - 150 -Versicherungsbranche, auch o
- Seite 166 und 167: - 152 -beantwortet, ob in ausreiche
- 104 -che Konsequenzen nicht zu vermeiden. Die Überschussbeteiligung würde nicht nur starkschwanken; selbst „negative Gutschriften“ wären nicht ausgeschlossen, wenn in einem Jahrz.B. die Wertverluste im Aktienbestand nicht durch die Zins- und Dividendeneinnahmen ausgeglichenwerden. Wenn man solche Schwankungen vermeiden wollte, bliebe u.U. nur dieRückführung <strong>der</strong> jährlichen Gutschriften während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit zu Gunsten einer Erhöhung<strong>des</strong> bis zum Ende <strong>der</strong> Vertragslaufzeit ungewissen und intransparentenSchlussüberschussanteils - eine nicht wünschenswerte Entwicklung, da die durch Tod o<strong>der</strong>Kündigung vorzeitig ausscheidenden Versicherungsnehmer dadurch entschieden benachteiligtwerden.Würde eine Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers eingeführt, nicht realisierte Bewertungsreservenzu jedem Bilanzstichtag in die Berechnung <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragrückerstattung einzubeziehen,käme es möglicherweise zu einer Ausschüttung von (nicht realisierten) Gewinnen,die später etwa durch Kursentwicklungen wie<strong>der</strong> verloren gehen können; solche späterenVerluste müssten dann nachträglich berücksichtigt werden - entwe<strong>der</strong> rückwirkend auch zuLasten <strong>der</strong> Überschussbeteiligung früherer Abrechungsperioden o<strong>der</strong> insgesamt zu Lasten<strong>der</strong> Abrechnungsperiode, in <strong>der</strong> die Kursverluste eingetreten sind. Um das zu vermeiden,müsste <strong>der</strong> Versicherer stille Reserven jeweils vollständig periodengerecht realisieren.. WelcheRisiken dabei entstehen, zeigt die Vermögensentwicklung <strong>der</strong>jenigen Lebensversicherer,die in <strong>der</strong> Vergangenheit Kursgewinne in einem größeren Umfang tatsächlich realisiert haben.Sie hatten dann später bei fallenden Kursen Verluste, denen keine entsprechendenReserven mehr gegenüberstanden.Der Umfang <strong>der</strong> Bewertungsreserven war in den letzten Jahren unterschiedlich. Über Jahreaufgebaute Reserven sind in den letzten Jahren durch die Aktienkursentwicklung und durchPreisrückgänge auf dem Immobilienmarkt verloren gegangen. Dies kann sich in <strong>der</strong> Zukunftwie<strong>der</strong>holen. Sollte sich z.B. <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit sehr niedrige Kapitalmarktzins deutlich erhöhen,entstünde ein Abschreibungsbedarf auf festverzinsliche Wertpapiere in erheblichem Umfang.Gegen eine Neuregelung <strong>der</strong> Bewertungsreserven im Sinne einer zeitnahen Berücksichtigungbei <strong>der</strong> Überschussbeteiligung spricht schließlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch<strong>der</strong> Umstand, dass sich die in Deutschland geltenden Grundsätze <strong>der</strong> Rechnungslegung imUmbruch befinden. Es wird voraussichtlich zu einer Übernahme internationaler Grundsätzein die deutsche Rechnungslegungsvorschriften kommen. Die bisherigen Probleme <strong>der</strong> Überschussbeteiligungmit den Reserven beruhen großenteils auf dem in Deutschland noch geltendenstrengen Nie<strong>der</strong>stwertprinzip, das international auch für die Versicherungswirtschaftkeine Chance haben dürfte. Was an seine Stelle treten wird (Marktwertansatz verbunden mit