Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 102 -Übertragung von Vermögenswerten insbesondere innerhalb eines Konzerns oder einer konzernähnlichenUnternehmensgruppe sein. Der Versicherer oder die konzernleitende Obergesellschaftkann ein Interesse daran haben, den unterbewerteten Vermögensgegenstand zumBuchwert im Konzern zu halten und jedenfalls die Versicherungsnehmer nicht über die Überschussbeteiligungan einer Wertaufholung zu beteiligen. Im Extremfall kann sogar das Zielverfolgt werden, die Bewertungsreserve nicht im Rahmen des für die Überschussbeteiligungrelevanten Vermögens des Versicherers, sondern im sonstigen Vermögen des Konzerns zurealisieren.Probleme ergeben sich auch, wenn ein Versicherungsbestand auf einen neuen Rechtsträger(innerhalb oder außerhalb des Konzerns oder der Gruppe) übertragen wird, dabei aber unterbewerteteVermögensgegenstände bei dem bisherigen Versicherer zurückbleiben oderanderen Rechtsträgern zugeteilt werden. Häufig werden hier aber die Vorschriften des Aufsichtsrechts,z.B. die Genehmigungspflicht bei einer Bestandsübertragung nach § 14 VAG,oder der Rechnungslegung, z.B. das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB, regulierendeingreifen. Inwieweit darüber hinaus ein Regelungsbedarf besteht, ist derzeit nicht klar erkennbar.Die Kommission macht unter diesen Umständen keine Vorschläge zu diesem Fragenkomplex.1.3.2.1.3.3 BewertungsreservenEs ist zumindest wünschenswert, dass die Einheit der handelsrechtlichen Rechnungslegungdes Versicherers auf der einen Seite und der Berechnung der Ansprüche der Versicherungsnehmerauf Überschussbeteiligung auf der anderen Seite aufrecht erhalten bleibt.Würde man zu einer gesonderten Berechnung übergehen, müssten die sich daraus ergebendenAnsprüche gegen den Versicherer auch für dessen Jahresrechnung maßgeblichsein. Daher spricht sehr viel dafür, die Grundsätze der Rechnungslegung für die Berechnungder Überschussbeteiligung als maßgeblich beizubehalten, denn bei den Ansprüchen derVersicherungsnehmer handelt es sich letztlich um eine Gewinnausschüttung - allerdingsnicht an die Eigentümer, sondern an die Vertragspartner des rechnungslegenden Unternehmens;sie ist grundsätzlich auf den handelsrechtlich berechneten Gewinn beschränkt, umeiner Auszehrung des Unternehmens vorzubeugen.

- 103 -Bewertungsreserven entstehen immer dann, wenn in einer Abrechnungsperiode Werterhöhungeneintreten, die in dem Rechnungswerk des Versicherers nicht innerhalb dieser Periodeabgebildet werden, u.U. auch gar nicht abgebildet werden dürfen. Es gibt aber auch„negative stille Reserven“ oder „stille Lasten“, wenn Wertminderungen eintreten, die ausnahmsweisenicht zeitgleich abgebildet werden; hier spielt die Neuregelung des § 341b HGBeine wesentliche Rolle.Diese Bewertungsreserven gehen im Allgemeinen dem Versichertenkollektiv nicht verloren.Werden die Wertsteigerungen in späteren Abrechnungsperioden realisiert, entstehen Gewinne,an denen das Versichertenkollektiv über die Überschussbeteiligung angemessen beteiligtist. Es kommt jedoch zu Verschiebungen zwischen den Versicherungsnehmern. DieWertsteigerung kommt nämlich denjenigen zu gute, die im Zeitpunkt der Realisierung überschussberechtigtsind. Diejenigen, die zum Zeitpunkt der Wertsteigerung überschussberechtigtwaren, inzwischen aber ausgeschieden sind, gehen insoweit leer aus; allerdings könnensie umgekehrt an Wertsteigerungen, die eigentlich vor ihrer Versicherungszeit entstandensind, beteiligt gewesen sein. Die Bildung von Reserven in einem Abrechnungsjahr und derenRealisierung in einem späteren Jahr kann also gegen die Vorstellung verstoßen, der Versicherungsnehmermüsse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Anlage zeitnah und verursachungsgerechtbeteiligt sein.In Ausnahmefällen gehen die Bewertungsreserven dem Versichertenkollektiv insgesamt undauf Dauer verloren. Denkbar sind solche Situationen, wenn der Versicherer- Beteiligungswerte hält, die vornehmlich im Interesse des Konzerns liegen, dem der Versichererangehört; es kommt dann u.U. nie zur Realisierung der Wertsteigerung, aberaus dem Konzernverbund können mittelbare Vorteile auch für die Versicherungsnehmerentstehen;- Immobilien in seinem Vermögen hält, deren Erhaltung in seinem Unternehmensinteresse- vielleicht aber auch nur im Konzerninteresse - liegt (z.B. Bürogebäude des Versicherersoder anderer Konzernunternehmen und Wohnungen für deren Mitarbeiter);- einen Versicherungsbestand an einen anderen Rechtsträger (an einen Dritten oder anein Konzernunternehmen) überträgt, dabei aber unterbewertete Vermögenswerte zurückbehält(dazu oben Ziff.1.3.2.1.3.2); soweit darin ein Missstand liegt, kann die Versicherungsaufsichtallerdings solches Verhalten verhindern.Würde eine Regelung eingeführt, die solche Werterhöhungen, darunter vor allem auch nichtrealisierte Werterhöhungen, zeitnah in die Überschussbeteiligung einbezieht, wären erhebli-

- 103 -Bewertungsreserven entstehen immer dann, wenn in einer Abrechnungsperiode Werterhöhungeneintreten, die in dem Rechnungswerk <strong>des</strong> Versicherers nicht innerhalb dieser Periodeabgebildet werden, u.U. auch gar nicht abgebildet werden dürfen. Es gibt aber auch„negative stille Reserven“ o<strong>der</strong> „stille Lasten“, wenn Wertmin<strong>der</strong>ungen eintreten, die ausnahmsweisenicht zeitgleich abgebildet werden; hier spielt die Neuregelung <strong>des</strong> § 341b HGBeine wesentliche Rolle.Diese Bewertungsreserven gehen im Allgemeinen dem Versichertenkollektiv nicht verloren.Werden die Wertsteigerungen in späteren Abrechnungsperioden realisiert, entstehen Gewinne,an denen das Versichertenkollektiv über die Überschussbeteiligung angemessen beteiligtist. Es kommt jedoch zu Verschiebungen zwischen den Versicherungsnehmern. DieWertsteigerung kommt nämlich denjenigen zu gute, die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Realisierung überschussberechtigtsind. Diejenigen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wertsteigerung überschussberechtigtwaren, inzwischen aber ausgeschieden sind, gehen insoweit leer aus; allerdings könnensie umgekehrt an Wertsteigerungen, die eigentlich vor ihrer Versicherungszeit entstandensind, beteiligt gewesen sein. Die Bildung von Reserven in einem Abrechnungsjahr und <strong>der</strong>enRealisierung in einem späteren Jahr kann also gegen die Vorstellung verstoßen, <strong>der</strong> Versicherungsnehmermüsse an dem wirtschaftlichen Erfolg <strong>der</strong> Anlage zeitnah und verursachungsgerechtbeteiligt sein.In Ausnahmefällen gehen die Bewertungsreserven dem Versichertenkollektiv insgesamt undauf Dauer verloren. Denkbar sind solche Situationen, wenn <strong>der</strong> Versicherer- Beteiligungswerte hält, die vornehmlich im Interesse <strong>des</strong> Konzerns liegen, dem <strong>der</strong> Versichererangehört; es kommt dann u.U. nie <strong>zur</strong> Realisierung <strong>der</strong> Wertsteigerung, aberaus dem Konzernverbund können mittelbare Vorteile auch für die Versicherungsnehmerentstehen;- Immobilien in seinem Vermögen hält, <strong>der</strong>en Erhaltung in seinem Unternehmensinteresse- vielleicht aber auch nur im Konzerninteresse - liegt (z.B. Bürogebäude <strong>des</strong> Versichererso<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Konzernunternehmen und Wohnungen für <strong>der</strong>en Mitarbeiter);- einen Versicherungsbestand an einen an<strong>der</strong>en Rechtsträger (an einen Dritten o<strong>der</strong> anein Konzernunternehmen) überträgt, dabei aber unterbewertete Vermögenswerte <strong>zur</strong>ückbehält(dazu oben Ziff.1.3.2.1.3.2); soweit darin ein Missstand liegt, kann die Versicherungsaufsichtallerdings solches Verhalten verhin<strong>der</strong>n.Würde eine Regelung eingeführt, die solche Werterhöhungen, darunter vor allem auch nichtrealisierte Werterhöhungen, zeitnah in die Überschussbeteiligung einbezieht, wären erhebli-

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