12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 102 -Übertragung von Vermögenswerten insbeson<strong>der</strong>e innerhalb eines Konzerns o<strong>der</strong> einer konzernähnlichenUnternehmensgruppe sein. Der Versicherer o<strong>der</strong> die konzernleitende Obergesellschaftkann ein Interesse daran haben, den unterbewerteten Vermögensgegenstand zumBuchwert im Konzern zu halten und jedenfalls die Versicherungsnehmer nicht über die Überschussbeteiligungan einer Wertaufholung zu beteiligen. Im Extremfall kann sogar das Zielverfolgt werden, die Bewertungsreserve nicht im Rahmen <strong>des</strong> für die Überschussbeteiligungrelevanten Vermögens <strong>des</strong> Versicherers, son<strong>der</strong>n im sonstigen Vermögen <strong>des</strong> Konzerns <strong>zur</strong>ealisieren.Probleme ergeben sich auch, wenn ein Versicherungsbestand auf einen neuen Rechtsträger(innerhalb o<strong>der</strong> außerhalb <strong>des</strong> Konzerns o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gruppe) übertragen wird, dabei aber unterbewerteteVermögensgegenstände bei dem bisherigen Versicherer <strong>zur</strong>ückbleiben o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>en Rechtsträgern zugeteilt werden. Häufig werden hier aber die Vorschriften <strong>des</strong> Aufsichtsrechts,z.B. die Genehmigungspflicht bei einer Bestandsübertragung nach § 14 VAG,o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechnungslegung, z.B. das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB, regulierendeingreifen. Inwieweit darüber hinaus ein Regelungsbedarf besteht, ist <strong>der</strong>zeit nicht klar erkennbar.Die <strong>Kommission</strong> macht unter diesen Umständen keine Vorschläge zu diesem Fragenkomplex.1.3.2.1.3.3 BewertungsreservenEs ist zumin<strong>des</strong>t wünschenswert, dass die Einheit <strong>der</strong> handelsrechtlichen Rechnungslegung<strong>des</strong> Versicherers auf <strong>der</strong> einen Seite und <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ansprüche <strong>der</strong> Versicherungsnehmerauf Überschussbeteiligung auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite aufrecht erhalten bleibt.Würde man zu einer geson<strong>der</strong>ten Berechnung übergehen, müssten die sich daraus ergebendenAnsprüche gegen den Versicherer auch für <strong>des</strong>sen Jahresrechnung maßgeblichsein. Daher spricht sehr viel dafür, die Grundsätze <strong>der</strong> Rechnungslegung für die Berechnung<strong>der</strong> Überschussbeteiligung als maßgeblich beizubehalten, denn bei den Ansprüchen <strong>der</strong>Versicherungsnehmer handelt es sich letztlich um eine Gewinnausschüttung - allerdingsnicht an die Eigentümer, son<strong>der</strong>n an die Vertragspartner <strong>des</strong> rechnungslegenden Unternehmens;sie ist grundsätzlich auf den handelsrechtlich berechneten Gewinn beschränkt, umeiner Auszehrung <strong>des</strong> Unternehmens vorzubeugen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!