Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 100 -Die Einordnung in das Aufsichtsrecht (vgl. dazu auch § 81 Abs. 1 Satz 3 VAG) dürfte schadensersatz-oder vertragsrechtliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versichererauf eine aufsichtsrechtlich korrekte Überschussbeteiligung ausschließen. Derzeitkönnen sich also nur aus den verwendeten Vertragsformulierungen Ansprüche auf Zahlungvon Überschussbeträgen herleiten lassen; ob deren Höhe für eine tatsächliche Durchsetzunghinreichend bestimmt ist, bleibt hier offen.1.3.2.1.3.2 Die für die Ermittlung des Ergebnisses maßgebende Kapitalanlage des VersicherersBei der Berechnung von vertragsrechtlichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers istauch auf der Grundlage der Neuregelung allein von den geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungenauszugehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRQuotenV sind jedenfalls die Überschussquellen„Risiko“, „Kosten“ und „Sonstiges“ den Nachweisen zu entnehmen, die derVersicherer der Versicherungsaufsicht nach der Verordnung über die Berichterstattung (Ber-VersV) zu erbringen hat.Das gilt im Grundsatz auch bei der Überschussquelle „Anlageergebnis“. Hierbei stellen sichaber folgende Fragen:Eine gesetzliche Regelung müsste zunächst diejenigen Anlagen bezeichnen, deren Erträgein die Rechnung eingehen sollen. Das sind primär diejenigen Vermögenswerte, mit denender Versicherer die erst in Zukunft fälligen Ansprüche der Versicherungsnehmer abdeckt. Erhat aber auch andere freie (eigenkapitalfinanzierte) Vermögenswerte, die in keinem Zusammenhangmit den Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen stehen. Wenn eine solcheEinordnung eines Vermögenswertes feststeht, besteht kein Grund, die Versicherungsnehmeran den Erträgen dieser Werte zu beteiligen.Das geltende Aufsichtsrecht wählt aber einen einfacheren Weg. Maßgebend sind hier dieErgebnisse aller Kapitalanlagen des Versicherers. Von deren Summe ist jedoch der Anteilabzuziehen, der dem Verhältnis der versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlichRfB) zu den gesamten Kapitalanlagen entspricht. Diese Regelung vermeidet grundsätzlichalle Zuordnungsprobleme und ist deshalb verhältnismäßig einfach zu handhaben.

- 101 -Eine Alternative wäre die Aufteilung der Vermögenswerte in ein durch die Höhe der versicherungstechnischenRückstellungen (einschließlich RfB) definiertes Vermögen, dessen Erträgeinsgesamt in die Überschussbeteiligung fallen, und in ein weiteres (freies) Vermögen, dasausschließlich dem Versicherer bzw. seinen Eigentümern zuzuordnen ist und dessen Erträgenicht der Überschussbeteiligung unterliegen. Da die Versicherer in der Lebensversicherungbereits jetzt einen als Sondervermögen ausgestalteten Deckungsstock und ein gebundenesVermögen in Höhe der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen bilden müssen, würdees nahe liegen, alle Werte des Deckungsstocks und des gebundenen Vermögens, aber auchnur sie in die Berechnung der Überschussbeteiligung einzubeziehen.Trotz gewisser Vorteile des Modells getrennter Vermögen für eine eindeutige und berechenbareÜberschussbeteiligung ist nur die gegenwärtige aufsichtsrechtliche Regelung eine realistischeBasis für die Berechnung der Überschussanteile. Der Übergang auf ein neues andem Beispiel des Vereinigten Königreichs orientiertes Modell würde- seinen Standort nicht im Versicherungsprivatrecht, sondern im Gewerberecht der Versicherungswirtschafthaben, insbesondere wenn der freie Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung(„verfügbare RfB“ im Sinne Nachweisung Nw 110 der BerVersV) undder Schlussüberschussanteilfonds nicht mehr den Eigenmitteln des Versicherers zugerechnetwerden könnten; die Versicherer müssten dann das notwendige Eigenkapital ineiner längeren Übergangsphase auch durch niedrigere RfB-Zuweisungen auffüllen;- weit über eine Neuregelung der Überschussbeteiligung hinausgehen,- im Zeitpunkt des Modellwechsels zu Problemen bei der Aufteilung und Zuordnung derVermögenswerte führen und- umfassende Regelungen für den Austausch von Vermögenswerten zwischen demgebundenen und dem freien Vermögen des Versicherers erfordern.Unter diesen Umständen sieht der Entwurf keine Änderungen gegenüber der bisherigenRechtslage vor. Die Kommission hat nicht mehr prüfen können, ob sich aus den zum 1. Januar2004 in Kraft getretenen Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Konsequenzenfür diese Frage und andere Überlegungen der Kommission ergeben.Eine weitere Frage stellt sich bei der Veräußerung unterbewerteter Vermögenswerte. Veräußertder Versicherer solche Werte an nicht verbundene Dritte, wird er schon im eigenen Interesseden Verkehrswert anstreben; dadurch entstehen dann außerordentliche Gewinne,die bei der Überschussbeteiligung berücksichtigt werden. Problematisch kann aber die

- 101 -Eine Alternative wäre die Aufteilung <strong>der</strong> Vermögenswerte in ein durch die Höhe <strong>der</strong> versicherungstechnischenRückstellungen (einschließlich RfB) definiertes Vermögen, <strong>des</strong>sen Erträgeinsgesamt in die Überschussbeteiligung fallen, und in ein weiteres (freies) Vermögen, dasausschließlich dem Versicherer bzw. seinen Eigentümern zuzuordnen ist und <strong>des</strong>sen Erträgenicht <strong>der</strong> Überschussbeteiligung unterliegen. Da die Versicherer in <strong>der</strong> Lebensversicherungbereits jetzt einen als Son<strong>der</strong>vermögen ausgestalteten Deckungsstock und ein gebundenesVermögen in Höhe <strong>der</strong> Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen bilden müssen, würdees nahe liegen, alle Werte <strong>des</strong> Deckungsstocks und <strong>des</strong> gebundenen Vermögens, aber auchnur sie in die Berechnung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung einzubeziehen.Trotz gewisser Vorteile <strong>des</strong> Modells getrennter Vermögen für eine eindeutige und berechenbareÜberschussbeteiligung ist nur die gegenwärtige aufsichtsrechtliche Regelung eine realistischeBasis für die Berechnung <strong>der</strong> Überschussanteile. Der Übergang auf ein neues andem Beispiel <strong>des</strong> Vereinigten Königreichs orientiertes Modell würde- seinen Standort nicht im Versicherungsprivatrecht, son<strong>der</strong>n im Gewerberecht <strong>der</strong> Versicherungswirtschafthaben, insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>der</strong> freie Teil <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung(„verfügbare RfB“ im Sinne Nachweisung Nw 110 <strong>der</strong> BerVersV) und<strong>der</strong> Schlussüberschussanteilfonds nicht mehr den Eigenmitteln <strong>des</strong> Versicherers zugerechnetwerden könnten; die Versicherer müssten dann das notwendige Eigenkapital ineiner längeren Übergangsphase auch durch niedrigere RfB-Zuweisungen auffüllen;- weit über eine Neuregelung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung hinausgehen,- im Zeitpunkt <strong>des</strong> Modellwechsels zu Problemen bei <strong>der</strong> Aufteilung und Zuordnung <strong>der</strong>Vermögenswerte führen und- umfassende Regelungen für den Austausch von Vermögenswerten zwischen demgebundenen und dem freien Vermögen <strong>des</strong> Versicherers erfor<strong>der</strong>n.Unter diesen Umständen sieht <strong>der</strong> Entwurf keine Än<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> bisherigenRechtslage vor. Die <strong>Kommission</strong> hat nicht mehr prüfen können, ob sich aus den zum 1. Januar2004 in Kraft getretenen Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes Konsequenzenfür diese Frage und an<strong>der</strong>e Überlegungen <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> ergeben.Eine weitere Frage stellt sich bei <strong>der</strong> Veräußerung unterbewerteter Vermögenswerte. Veräußert<strong>der</strong> Versicherer solche Werte an nicht verbundene Dritte, wird er schon im eigenen Interesseden Verkehrswert anstreben; dadurch entstehen dann außerordentliche Gewinne,die bei <strong>der</strong> Überschussbeteiligung berücksichtigt werden. Problematisch kann aber die

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