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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 100 -Die Einordnung in das Aufsichtsrecht (vgl. dazu auch § 81 Abs. 1 Satz 3 VAG) dürfte schadensersatz-o<strong>der</strong> vertragsrechtliche Ansprüche <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen den Versichererauf eine aufsichtsrechtlich korrekte Überschussbeteiligung ausschließen. Derzeitkönnen sich also nur aus den verwendeten Vertragsformulierungen Ansprüche auf Zahlungvon Überschussbeträgen herleiten lassen; ob <strong>der</strong>en Höhe für eine tatsächliche Durchsetzunghinreichend bestimmt ist, bleibt hier offen.1.3.2.1.3.2 Die für die Ermittlung <strong>des</strong> Ergebnisses maßgebende Kapitalanlage <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Berechnung von vertragsrechtlichen Ansprüchen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers istauch auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Neuregelung allein von den geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungenauszugehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRQuotenV sind jedenfalls die Überschussquellen„Risiko“, „Kosten“ und „Sonstiges“ den Nachweisen zu entnehmen, die <strong>der</strong>Versicherer <strong>der</strong> Versicherungsaufsicht nach <strong>der</strong> Verordnung über die Berichterstattung (Ber-VersV) zu erbringen hat.Das gilt im Grundsatz auch bei <strong>der</strong> Überschussquelle „Anlageergebnis“. Hierbei stellen sichaber folgende Fragen:Eine gesetzliche Regelung müsste zunächst diejenigen Anlagen bezeichnen, <strong>der</strong>en Erträgein die Rechnung eingehen sollen. Das sind primär diejenigen Vermögenswerte, mit denen<strong>der</strong> Versicherer die erst in Zukunft fälligen Ansprüche <strong>der</strong> Versicherungsnehmer abdeckt. Erhat aber auch an<strong>der</strong>e freie (eigenkapitalfinanzierte) Vermögenswerte, die in keinem Zusammenhangmit den Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen stehen. Wenn eine solcheEinordnung eines Vermögenswertes feststeht, besteht kein Grund, die Versicherungsnehmeran den Erträgen dieser Werte zu beteiligen.Das geltende Aufsichtsrecht wählt aber einen einfacheren Weg. Maßgebend sind hier dieErgebnisse aller Kapitalanlagen <strong>des</strong> Versicherers. Von <strong>der</strong>en Summe ist jedoch <strong>der</strong> Anteilabzuziehen, <strong>der</strong> dem Verhältnis <strong>der</strong> versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlichRfB) zu den gesamten Kapitalanlagen entspricht. Diese Regelung vermeidet grundsätzlichalle Zuordnungsprobleme und ist <strong>des</strong>halb verhältnismäßig einfach zu handhaben.

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