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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 99 -Für Verträge, in denen <strong>der</strong> Versicherer eine Überschussbeteiligung eingeräumt hat, geltenaufsichtsrechtliche Regeln, die aber zumin<strong>des</strong>t in folgen<strong>der</strong> Hinsicht nicht sehr strikt sind:- Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Regelungen <strong>der</strong> Überschussbeteiligung sind nach §81c VAG ein Missstand im Sinne <strong>des</strong> § 81 Abs. 2 VAG, aber sie haben <strong>des</strong>halb keineunmittelbaren Rechtsfolgen; die Versicherungsaufsicht muss zunächst durch vollziehbarenVerwaltungsakt geeignete Anordnungen treffen. Wenn die Zuführung <strong>zur</strong> Rückstellungfür Beitragsrückerstattung (RfB) nicht den „Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsverordnungentspricht“, kann die Aufsicht die Vorlage eines „Zuführungsplans“ (also nur eine Wie<strong>der</strong>herstellung<strong>des</strong> rechtmäßigen Zustan<strong>des</strong>) verlangen (§ 81c Abs. 1 Satz 4 VAG).- § 81c Abs. 1 Satz 1 VAG sieht eine „Zuführung <strong>zur</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung“vor. Eine solche Zuführung hat zunächst lediglich <strong>zur</strong> Folge, dass die zugewiesenenBeträge „nur für die Überschussbeteiligung <strong>der</strong> Versicherten verwendet werden dürfen“(§ 56a Satz 4 VAG) - eine Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung alsAufwand, lange bevor er durch Zuteilung an die einzelnen Berechtigten konkretisiert o<strong>der</strong>durch Auszahlung an sie realisiert wird (§ 21 KStG). Eine (unwi<strong>der</strong>rufliche) Zuweisung anden einzelnen Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> ein in sonstiger Weise durchsetzbarer Rechtsanspruchwird nicht vorausgesetzt.- § 81c Abs. 1 Satz 1 VAG sieht nur eine „angemessene“ Zuführung vor. Nach Satz 2 dieserVorschrift ist ein Missstand anzunehmen, wenn die Min<strong>des</strong>tzuführung nach § 1ZRQuotenV nicht erreicht ist. Diese Verordnung sieht aber ihrerseits lediglich bei den Kapitalerträgeneine absolute Untergrenze (90%) vor; bei den übrigen Überschussquellen istnur von einer angemessenen Beteiligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Rede (§ 1 Abs. 1Satz 1 ZRQuotenV).- Die Angemessenheitsgrenze ist nicht absolut, son<strong>der</strong>n kann von dem Versicherer unterEinbeziehung von Fakten, die mit dem einzelnen Überschuss zunächst nichts zu tun haben,unterschritten werden. So ist nach § 81c Abs. 1 Satz 3 VAG <strong>der</strong> „Risikoverlauf ... zuberücksichtigen“. Dasselbe gilt ausdrücklich für den Solvabilitätsbedarf <strong>des</strong> Versicherers;unter diesem Gesichtspunkt notwendige Zuführungen zu seinem Eigenkapital zu Lasten<strong>der</strong> Überschussbeteiligung sind also nicht ausgeschlossen. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZRQuotenVschließt an § 81c Abs. 1 Satz 3 VAG an.- Mit Zustimmung <strong>der</strong> Versicherungsaufsicht können nach § 56a Satz 5 VAG Beträge, diebereits in die Rückstellungen eingestellt worden sind, "in Ausnahmefällen“ wie<strong>der</strong> entnommenund „im Interesse <strong>der</strong> Versicherten <strong>zur</strong> Abwendung eines Notstan<strong>des</strong>“ verwendetwerden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfallen.

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