Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 98 -geregelt. Sie spielt für den Versicherungsnehmer eine außerordentlich große Rolle. Bei denlangfristigen Verträgen der Kapitallebensversicherung kann die Summe aller derartigen Zuschreibungeneinschließlich der darauf entfallenden Zinsen die fest vereinbarte Versicherungssummeübersteigen; bei Rentenversicherungen mit langer Ansparphase und einer langenAuszahlungsphase kann die aus den Zuschreibungen finanzierte zusätzliche Rente höhersein als die bei Vertragsschluss vereinbarte „garantierte“ Rente.Alle folgenden Überlegungen und Vorschläge zur Überschussbeteiligung beziehen sich nurauf die kapitalbildende Lebensversicherung einschließlich der Rentenversicherung. In derRisikolebensversicherung und in der fondsgebundenen Lebensversicherung spielt diese Artder Überschussbeteiligung praktisch keine Rolle.1.3.2.1.3.1 Gegenwärtige RechtslageIm geltenden Versicherungsvertragsgesetz wird die Überschussbeteiligung nicht geregelt.Auch das Aufsichtsrecht enthält keine Regelungen, nach denen ein Versicherer unmittelbarverpflichtet wäre, allgemein oder für bestimmte Verträge eine Überschussbeteiligung einzuräumen.Deshalb beruhen alle entsprechenden Zusagen zunächst auf der autonomen Entscheidungdes jeweiligen Versicherers, in seinen Verträgen - regelmäßig durch AVB - einesolche Regelung vorzusehen.Allerdings wird der Wettbewerb jeden Versicherer in weiten Teilbereichen zwingen, seinenVersicherungsnehmern eine Überschussbeteiligung einzuräumen; ohne eine derartige Zusagewird er im Wettbewerb kaum Neuabschlüsse tätigen können. Es bleiben ihm aber auchdann noch erhebliche Spielräume für die Ausgestaltung in seinem Sinne, ohne dass der Versicherungsnehmerin der Lage wäre, deren Bedeutung zu erkennen und zu bewerten.Die Entscheidungsfreiheit des Versicherers ist nicht nur durch den Wettbewerb, sondernauch durch zwei rechtliche Grenzen eingeschränkt. So würde es die Versicherungsaufsichtals Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG betrachten, wenn ein Versicherer bei langfristigenLebensversicherungsverträgen die notwendige Auswirkung der vorsichtigen Kalkulationnicht durch eine den Grundsätzen des § 81c VAG genügende Überschussbeteiligung ausgleichenwürde. Außerdem könnte in diesen Fällen auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkteneine so gravierende Äquivalenzstörung angenommen werden, dass der Vertragnichtig wäre. Beide rechtlichen Grenzen führen aber nur zu einer Reduzierung des Gestaltungsspielraumsder Versicherer, ohne ihn insgesamt auszuschließen.

- 99 -Für Verträge, in denen der Versicherer eine Überschussbeteiligung eingeräumt hat, geltenaufsichtsrechtliche Regeln, die aber zumindest in folgender Hinsicht nicht sehr strikt sind:- Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Regelungen der Überschussbeteiligung sind nach §81c VAG ein Missstand im Sinne des § 81 Abs. 2 VAG, aber sie haben deshalb keineunmittelbaren Rechtsfolgen; die Versicherungsaufsicht muss zunächst durch vollziehbarenVerwaltungsakt geeignete Anordnungen treffen. Wenn die Zuführung zur Rückstellungfür Beitragsrückerstattung (RfB) nicht den „Mindestanforderungen der Rechtsverordnungentspricht“, kann die Aufsicht die Vorlage eines „Zuführungsplans“ (also nur eine Wiederherstellungdes rechtmäßigen Zustandes) verlangen (§ 81c Abs. 1 Satz 4 VAG).- § 81c Abs. 1 Satz 1 VAG sieht eine „Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung“vor. Eine solche Zuführung hat zunächst lediglich zur Folge, dass die zugewiesenenBeträge „nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden dürfen“(§ 56a Satz 4 VAG) - eine Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung alsAufwand, lange bevor er durch Zuteilung an die einzelnen Berechtigten konkretisiert oderdurch Auszahlung an sie realisiert wird (§ 21 KStG). Eine (unwiderrufliche) Zuweisung anden einzelnen Versicherungsnehmer oder ein in sonstiger Weise durchsetzbarer Rechtsanspruchwird nicht vorausgesetzt.- § 81c Abs. 1 Satz 1 VAG sieht nur eine „angemessene“ Zuführung vor. Nach Satz 2 dieserVorschrift ist ein Missstand anzunehmen, wenn die Mindestzuführung nach § 1ZRQuotenV nicht erreicht ist. Diese Verordnung sieht aber ihrerseits lediglich bei den Kapitalerträgeneine absolute Untergrenze (90%) vor; bei den übrigen Überschussquellen istnur von einer angemessenen Beteiligung der Versicherungsnehmer die Rede (§ 1 Abs. 1Satz 1 ZRQuotenV).- Die Angemessenheitsgrenze ist nicht absolut, sondern kann von dem Versicherer unterEinbeziehung von Fakten, die mit dem einzelnen Überschuss zunächst nichts zu tun haben,unterschritten werden. So ist nach § 81c Abs. 1 Satz 3 VAG der „Risikoverlauf ... zuberücksichtigen“. Dasselbe gilt ausdrücklich für den Solvabilitätsbedarf des Versicherers;unter diesem Gesichtspunkt notwendige Zuführungen zu seinem Eigenkapital zu Lastender Überschussbeteiligung sind also nicht ausgeschlossen. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZRQuotenVschließt an § 81c Abs. 1 Satz 3 VAG an.- Mit Zustimmung der Versicherungsaufsicht können nach § 56a Satz 5 VAG Beträge, diebereits in die Rückstellungen eingestellt worden sind, "in Ausnahmefällen“ wieder entnommenund „im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes“ verwendetwerden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfallen.

- 98 -geregelt. Sie spielt für den Versicherungsnehmer eine außerordentlich große Rolle. Bei denlangfristigen Verträgen <strong>der</strong> Kapitallebensversicherung kann die Summe aller <strong>der</strong>artigen Zuschreibungeneinschließlich <strong>der</strong> darauf entfallenden Zinsen die fest vereinbarte Versicherungssummeübersteigen; bei Rentenversicherungen mit langer Ansparphase und einer langenAuszahlungsphase kann die aus den Zuschreibungen finanzierte zusätzliche Rente höhersein als die bei Vertragsschluss vereinbarte „garantierte“ Rente.Alle folgenden Überlegungen und Vorschläge <strong>zur</strong> Überschussbeteiligung beziehen sich nurauf die kapitalbildende Lebensversicherung einschließlich <strong>der</strong> Rentenversicherung. In <strong>der</strong>Risikolebensversicherung und in <strong>der</strong> fondsgebundenen Lebensversicherung spielt diese Art<strong>der</strong> Überschussbeteiligung praktisch keine Rolle.1.3.2.1.3.1 Gegenwärtige RechtslageIm geltenden Versicherungsvertragsgesetz wird die Überschussbeteiligung nicht geregelt.Auch das Aufsichtsrecht enthält keine Regelungen, nach denen ein Versicherer unmittelbarverpflichtet wäre, allgemein o<strong>der</strong> für bestimmte Verträge eine Überschussbeteiligung ein<strong>zur</strong>äumen.Deshalb beruhen alle entsprechenden Zusagen zunächst auf <strong>der</strong> autonomen Entscheidung<strong>des</strong> jeweiligen Versicherers, in seinen Verträgen - regelmäßig durch AVB - einesolche Regelung vorzusehen.Allerdings wird <strong>der</strong> Wettbewerb jeden Versicherer in weiten Teilbereichen zwingen, seinenVersicherungsnehmern eine Überschussbeteiligung ein<strong>zur</strong>äumen; ohne eine <strong>der</strong>artige Zusagewird er im Wettbewerb kaum Neuabschlüsse tätigen können. Es bleiben ihm aber auchdann noch erhebliche Spielräume für die Ausgestaltung in seinem Sinne, ohne dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmerin <strong>der</strong> Lage wäre, <strong>der</strong>en Bedeutung zu erkennen und zu bewerten.Die Entscheidungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers ist nicht nur durch den Wettbewerb, son<strong>der</strong>nauch durch zwei rechtliche Grenzen eingeschränkt. So würde es die Versicherungsaufsichtals Missstand im Sinne <strong>des</strong> § 81 Abs. 2 VAG betrachten, wenn ein Versicherer bei langfristigenLebensversicherungsverträgen die notwendige Auswirkung <strong>der</strong> vorsichtigen Kalkulationnicht durch eine den Grundsätzen <strong>des</strong> § 81c VAG genügende Überschussbeteiligung ausgleichenwürde. Außerdem könnte in diesen Fällen auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkteneine so gravierende Äquivalenzstörung angenommen werden, dass <strong>der</strong> Vertragnichtig wäre. Beide rechtlichen Grenzen führen aber nur zu einer Reduzierung <strong>des</strong> Gestaltungsspielraums<strong>der</strong> Versicherer, ohne ihn insgesamt auszuschließen.

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