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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 97 -beitsgeber dagegen eine eigene Versorgungszusage erteilt, liegt ein Versicherungsvertragim Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht <strong>des</strong>halb vor, weil <strong>der</strong> Arbeitgeber die Rückdeckungseiner Zusage bei einem Lebensversicherer o<strong>der</strong> einer Pensionskasse durchführt. Beruht<strong>der</strong> Rentenanspruch <strong>des</strong> Arbeitnehmers allerdings auf einer eigenen vertraglichen Beziehung<strong>zur</strong> Pensionskasse, wird dieser Vertrag alle Voraussetzungen eines Versicherungsvertragserfüllen und als Lebensversicherungsvertrag einzuordnen sein. Das gilt auch für denVertrag zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und einem Pensionsfonds im Sinne <strong>der</strong>§§ 112 ff. VAG, §§ 20 bis 21a KStG. Bisher sind keine Gründe dafür ersichtlich, für die indiesem Zusammenhang abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge Son<strong>der</strong>regelungenvorzusehen, die das Schutzniveau zu Lasten dieser Versicherungsnehmer absenken würden.1.3.2.1.3 ÜberschussbeteiligungLebensversicherungen haben meist eine sehr lange Vertragsdauer; bei <strong>der</strong> Kapitallebensversicherungsind es durchschnittlich 26 Jahre. Unter dieser Voraussetzung ist die tatsächlicheEntwicklung bis zum Vertragsende nicht annähernd sicher abzuschätzen. Dies mussden Versicherer schon aus kaufmännischen Gründen veranlassen, die verbindlich versprocheneLeistung und die vereinbarte Prämie sehr vorsichtig zu kalkulieren, d.h. bei Vertragsschlussweniger vertraglich zuzusagen, als er bei Vertragsablauf unter unverän<strong>der</strong>ten Umständentatsächlich leisten könnte. Umgekehrt ausgedrückt, <strong>der</strong> Versicherer verlangt alsPrämie einen deutlich höheren Betrag, als er ihn bei einer Nachkalkulation am Ende <strong>der</strong>Vertragslaufzeit verlangen würde. Diese Vorsicht wird dem Versicherer - aus guten Gründen- aufsichtsrechtlich sogar <strong>zur</strong> Pflicht gemacht (§ 11 VAG).Unter diesen Umständen glie<strong>der</strong>n die Versicherer ihre im Vertrag vorgesehenen Leistungenregelmäßig auf. Sie verpflichten sich nur zu den vorsichtig kalkulierten Basisleistungen (z.B.<strong>zur</strong> Zahlung <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungssumme), stellen aber darüber hinaus Zusatzleistungeno<strong>der</strong> Prämienreduzierungen in Aussicht. Die rechtliche Qualität solcher Aussagenkann zwar sehr unterschiedlich sein; in keinem Fall ist aber die Höhe <strong>der</strong> Zusatzleistung bzw.Prämienreduzierung schon bei Vertragsschluss verbindlich beziffert.Um einerseits vorsichtig kalkulieren zu können, an<strong>der</strong>erseits aber unakzeptable Nachteile fürdie Versicherungsnehmer zu vermeiden, haben die Versicherer in <strong>der</strong> Lebensversicherungdie Überschussbeteiligung als zusätzliche Leistung über die fest vereinbarte „garantierte“Versicherungsleistung hinaus eingeführt; das Aufsichtsrecht hat sie in § 81c VAG teilweise

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