Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 96 -Diese Begriffe bezeichnen keine in sich geschlossenen Kategorien. Sie unterscheiden sichu. U. nur in einem einzigen grundlegenden Element. Kapitalbildend ist z. B. auch die Rentenversicherung;sie kann auch auf einer Fondsgrundlage betrieben werden. Bei derfondsgebundenen Lebensversicherung wird im Unterschied zu anderen Versicherungen einunmittelbarer Bezug zwischen der Kapitalanlage und der Höhe der Versicherungsleistunghergestellt. Der größte Unterschied besteht zwischen diesen drei Formen der Lebensversicherungeinerseits und einer Risikolebensversicherung andererseits, bei der ein Versicherungsnehmergrundsätzlich keine Leistung erhält, wenn er den vereinbarten Vertragsablauferlebt.Oben (Ziff. 1.2.2.4) ist bereits erläutert worden, warum davon abgesehen wird, für die einzelnenVersicherungszweige gesetzliche „Leitbilder“ oder gar „Standardverträge“ festzulegen.Für die vorstehenden vier Grundformen der Lebensversicherung gilt dies in besonderer Weise,weil in der Praxis Mischformen die Regel sind, die Elemente mehrerer Grundformen enthalten.So enthalten die Verträge oft ein Wahlrecht, bei Vertragsablauf anstelle der vereinbarteneinmaligen Leistung eine Rentenzahlung zu verlangen. Rentenversicherungsverträgesehen oft eine einmalige Kapitalleistung an die Hinterbliebenen vor, wenn die versichertePerson noch vor Beginn der Rentenzahlung oder nach wenigen Rentenjahren stirbt. KapitalbildendeLebensversicherungen für die Altersvorsorge des Versicherungsnehmers selbstsehen immer auch die für die Risikolebensversicherung prägende Todesfallleistung zur Sicherungder hinterbliebenen Familienangehörigen vor.Deshalb wird davon abgesehen, die wichtigsten unterschiedlichen Grundformen der Lebensversicherungauch nur ansatzweise zu umschreiben, wie dies bei anderen Versicherungenvorgeschlagen wird, um dort den Anwendungsbereich der Vorschriften für bestimmte Versicherungszweigewenigstens ganz allgemein zu umschreiben. Von ausdrücklichen Ausnahmenabgesehen gelten die Vorschriften der §§ 142 ff. E für alle Lebensversicherungen, aberauch nur für diese (vgl. aber § 168 E für die Berufsunfähigkeitsversicherung).Die betriebliche Alterversorgung fällt uneingeschränkt unter die Regelung des Versicherungsvertragsrechts,soweit dabei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen werden.Dies ist zunächst der Fall bei der Direktversicherung, die durch den Lebensversicherungsvertragzwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und einem Versicherer, möglicherweise imRahmen einer vom Arbeitgeber mitgestalteten Gruppenversicherung (Kollektivlebensversicherungim Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 E), gekennzeichnet ist; das gilt auch dann, wennder Arbeitgeber die Versicherungsprämie ganz oder teilweise übernimmt. Soweit der Ar-
- 97 -beitsgeber dagegen eine eigene Versorgungszusage erteilt, liegt ein Versicherungsvertragim Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht deshalb vor, weil der Arbeitgeber die Rückdeckungseiner Zusage bei einem Lebensversicherer oder einer Pensionskasse durchführt. Beruhtder Rentenanspruch des Arbeitnehmers allerdings auf einer eigenen vertraglichen Beziehungzur Pensionskasse, wird dieser Vertrag alle Voraussetzungen eines Versicherungsvertragserfüllen und als Lebensversicherungsvertrag einzuordnen sein. Das gilt auch für denVertrag zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und einem Pensionsfonds im Sinne der§§ 112 ff. VAG, §§ 20 bis 21a KStG. Bisher sind keine Gründe dafür ersichtlich, für die indiesem Zusammenhang abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge Sonderregelungenvorzusehen, die das Schutzniveau zu Lasten dieser Versicherungsnehmer absenken würden.1.3.2.1.3 ÜberschussbeteiligungLebensversicherungen haben meist eine sehr lange Vertragsdauer; bei der Kapitallebensversicherungsind es durchschnittlich 26 Jahre. Unter dieser Voraussetzung ist die tatsächlicheEntwicklung bis zum Vertragsende nicht annähernd sicher abzuschätzen. Dies mussden Versicherer schon aus kaufmännischen Gründen veranlassen, die verbindlich versprocheneLeistung und die vereinbarte Prämie sehr vorsichtig zu kalkulieren, d.h. bei Vertragsschlussweniger vertraglich zuzusagen, als er bei Vertragsablauf unter unveränderten Umständentatsächlich leisten könnte. Umgekehrt ausgedrückt, der Versicherer verlangt alsPrämie einen deutlich höheren Betrag, als er ihn bei einer Nachkalkulation am Ende derVertragslaufzeit verlangen würde. Diese Vorsicht wird dem Versicherer - aus guten Gründen- aufsichtsrechtlich sogar zur Pflicht gemacht (§ 11 VAG).Unter diesen Umständen gliedern die Versicherer ihre im Vertrag vorgesehenen Leistungenregelmäßig auf. Sie verpflichten sich nur zu den vorsichtig kalkulierten Basisleistungen (z.B.zur Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme), stellen aber darüber hinaus Zusatzleistungenoder Prämienreduzierungen in Aussicht. Die rechtliche Qualität solcher Aussagenkann zwar sehr unterschiedlich sein; in keinem Fall ist aber die Höhe der Zusatzleistung bzw.Prämienreduzierung schon bei Vertragsschluss verbindlich beziffert.Um einerseits vorsichtig kalkulieren zu können, andererseits aber unakzeptable Nachteile fürdie Versicherungsnehmer zu vermeiden, haben die Versicherer in der Lebensversicherungdie Überschussbeteiligung als zusätzliche Leistung über die fest vereinbarte „garantierte“Versicherungsleistung hinaus eingeführt; das Aufsichtsrecht hat sie in § 81c VAG teilweise
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- 96 -Diese Begriffe bezeichnen keine in sich geschlossenen Kategorien. Sie unterscheiden sichu. U. nur in einem einzigen grundlegenden Element. Kapitalbildend ist z. B. auch die Rentenversicherung;sie kann auch auf einer Fondsgrundlage betrieben werden. Bei <strong>der</strong>fondsgebundenen Lebensversicherung wird im Unterschied zu an<strong>der</strong>en Versicherungen einunmittelbarer Bezug zwischen <strong>der</strong> Kapitalanlage und <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Versicherungsleistunghergestellt. Der größte Unterschied besteht zwischen diesen drei Formen <strong>der</strong> Lebensversicherungeinerseits und einer Risikolebensversicherung an<strong>der</strong>erseits, bei <strong>der</strong> ein Versicherungsnehmergrundsätzlich keine Leistung erhält, wenn er den vereinbarten Vertragsablauferlebt.Oben (Ziff. 1.2.2.4) ist bereits erläutert worden, warum davon abgesehen wird, für die einzelnenVersicherungszweige gesetzliche „Leitbil<strong>der</strong>“ o<strong>der</strong> gar „Standardverträge“ festzulegen.Für die vorstehenden vier Grundformen <strong>der</strong> Lebensversicherung gilt dies in beson<strong>der</strong>er Weise,weil in <strong>der</strong> Praxis Mischformen die Regel sind, die Elemente mehrerer Grundformen enthalten.So enthalten die Verträge oft ein Wahlrecht, bei Vertragsablauf anstelle <strong>der</strong> vereinbarteneinmaligen Leistung eine Rentenzahlung zu verlangen. Rentenversicherungsverträgesehen oft eine einmalige Kapitalleistung an die Hinterbliebenen vor, wenn die versichertePerson noch vor Beginn <strong>der</strong> Rentenzahlung o<strong>der</strong> nach wenigen Rentenjahren stirbt. KapitalbildendeLebensversicherungen für die Altersvorsorge <strong>des</strong> Versicherungsnehmers selbstsehen immer auch die für die Risikolebensversicherung prägende To<strong>des</strong>fallleistung <strong>zur</strong> Sicherung<strong>der</strong> hinterbliebenen Familienangehörigen vor.Deshalb wird davon abgesehen, die wichtigsten unterschiedlichen Grundformen <strong>der</strong> Lebensversicherungauch nur ansatzweise zu umschreiben, wie dies bei an<strong>der</strong>en Versicherungenvorgeschlagen wird, um dort den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschriften für bestimmte Versicherungszweigewenigstens ganz allgemein zu umschreiben. Von ausdrücklichen Ausnahmenabgesehen gelten die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 142 ff. E für alle Lebensversicherungen, aberauch nur für diese (vgl. aber § 168 E für die Berufsunfähigkeitsversicherung).Die betriebliche Alterversorgung fällt uneingeschränkt unter die Regelung <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts,soweit dabei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen werden.Dies ist zunächst <strong>der</strong> Fall bei <strong>der</strong> Direktversicherung, die durch den Lebensversicherungsvertragzwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und einem Versicherer, möglicherweise imRahmen einer vom Arbeitgeber mitgestalteten Gruppenversicherung (Kollektivlebensversicherungim Sinne <strong>des</strong> § 142 Abs. 1 Satz 2 E), gekennzeichnet ist; das gilt auch dann, wenn<strong>der</strong> Arbeitgeber die Versicherungsprämie ganz o<strong>der</strong> teilweise übernimmt. Soweit <strong>der</strong> Ar-