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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 95 -Außerdem könnte sich ein Vergleich immer nur auf die Soll-Werte <strong>der</strong> Kalkulation, niemalsauf die später während <strong>der</strong> langen Vertragszeit realisierten Ist-Werte erstrecken, an denen<strong>der</strong> Versicherungsnehmer jedenfalls bei einer Überschussbeteiligung interessiert ist. DieKenntnis <strong>der</strong> verschiedenen Prämienanteile (Risikobeitrag, Kosten, Sparanteil) als Kalkulationsbestandteileist daher im Gegensatz zu aussagekräftigen Unternehmenskennzahlen keinEntscheidungskriterium <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Erfolgversprechen<strong>der</strong> ist die bessereInformation <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über seine Rechte und Ansprüche gegen den Versicherer- und dies sowohl frühzeitig bei Vertragsschluss als auch während <strong>der</strong> regelmäßigsehr langen Vertragslaufzeit (dazu. Ziff. 1.3.2.1.5). Die eigenständige offene Aufglie<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Gesamtprämie, wie sie von einzelnen Versicherern praktiziert wird, wird damit nicht ausgeschlossen.In diesen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die beson<strong>der</strong>en vertragsrechtlichen Regelungen<strong>des</strong> Altersvermögensgesetzes für die Altersvorsorgeverträge präjudizielle Bedeutungfür die Neuregelung <strong>des</strong> allgemeinen Rechtes <strong>der</strong> Lebensversicherung haben sollten,d.h. für alle entsprechenden Verträge zu übernehmen sind. Diese Frage ist zu verneinen. Beiden Altersvorsorgeverträgen werden aus sozialpolitischen Gründen und unter fiskalischenGesichtspunkten bestimmte Voraussetzungen dafür aufgestellt, dass eine beson<strong>der</strong>e staatlicheFör<strong>der</strong>ung gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind als Vorbild für Lebensversicherungsverträgeallgemein nicht geeignet. Es bestehen bereits Zweifel, ob mit den geltendenSon<strong>der</strong>regelungen das Ziel <strong>des</strong> Gesetzgebers, dem Versicherungsnehmer eine kostengünstigeund sichere Altersvorsorge zu erleichtern, auch nur annähernd erreicht wird. Gleichwohlist eines <strong>der</strong> wesentlichen Ziele <strong>des</strong> Altersvermögensgesetzes, bei den Altersvorsorgeverträgenmehr Transparenz zugunsten <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zu schaffen, auch einwesentliches Ziel einer Neuregelung <strong>des</strong> allgemeinen Rechtes <strong>der</strong> Lebensversicherung.1.3.2.1.2 Leitbil<strong>der</strong> für die einzelnen Formen <strong>der</strong> Lebensversicherung; betriebliche AlterversorgungUnter den Oberbegriff <strong>der</strong> Lebensversicherung fallen so unterschiedliche Versicherungenwie die- Risikolebensversicherung- Rentenversicherung- Kapitalbildende Lebensversicherung- Fondsgebundene Lebensversicherung.

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