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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 94 -Produkt beson<strong>der</strong>er Art, das nach eigenen versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliertwird. Das wird beson<strong>der</strong>s deutlich bei denjenigen Verträgen, die weiteren Versicherungsschutz(z.B. zusätzliche Leistungen o<strong>der</strong> Prämienfreiheit bei Berufsunfähigkeit und Unfalltodüber die Leistung im To<strong>des</strong>fall hinaus) o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Leistungen (z.B. die Beitragsrückgewährbei Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn) vorsehen.Ein wesentliches Ziel <strong>des</strong> damaligen Entwurfes soll jedoch mit einer Verbesserung <strong>der</strong> Transparenz(vgl. Ziff. 1.3.2.1.5) erreicht werden, um dem Versicherungsnehmer eine bessere Grundlagefür seine Entscheidung zu geben. In diesem Zusammenhang spielt auch eine wesentlicheRolle, die Beratung durch Versicherer und Vermittler zu verbessern (vgl. dazu Ziff. 1.2.2.3). Außerdemsollen einige Hauptfragen bei <strong>der</strong> Überschussbeteiligung (vgl. Ziff. 1.3.2.1.3) und beidem Rückkaufswert (vgl. Ziff. 1.3.2.1.4) besser als bisher geregelt werden. Damit wird die Entscheidungsfreiheit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers erhalten, ob er eine kapitalbildende Lebensversicherungmit <strong>der</strong> seit langem gewohnten Kombination von Versicherungsschutz und Sparvorgangwählt o<strong>der</strong> nur eine Risikoversicherung für den vorzeitigen To<strong>des</strong>fall abschließt und fürsein Alter unabhängig davon vorsorgt.Die von verschiedenen Seiten insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> kapitalbildenden Lebensversicherunggefor<strong>der</strong>te Aufglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesamtprämie in ihre Kalkulationsbestandteile könnte als gesetzlicheVerpflichtung gerechtfertigt sein, wenn sie die rationale Entscheidung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszwischen mehreren Konkurrenzangeboten erleichtern würde. Dies ist nicht<strong>der</strong> Fall. Für seine Entscheidung braucht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen objektiven Überblicküber die zu zahlende Gesamtprämie und über die dafür zu erwartende Versicherungsleistunginsgesamt. Nur das Verhältnis von Gesamtpreis <strong>zur</strong> Gesamtleistung kann ein Entscheidungskriteriumfür den Versicherungsnehmer sein.Mit <strong>der</strong> Kenntnis einzelner Kalkulationsbestandteile, aus denen <strong>der</strong> Versicherer die Gesamtprämiefür einen bestimmten Vertrag berechnet hat, ist dem Versicherungsnehmer weniggedient. Im Gegenteil, die Aufteilung würde nicht ausschließen, dass <strong>der</strong> einzelne VersichererKalkulationsbestandteile an<strong>der</strong>s als an<strong>der</strong>e Versicherer zuordnet und berechnet. DerVersicherungsnehmer würde in diesem Fall zu einer Fehleinschätzung kommen, wenn erdas Unternehmen, das für einen Kalkulationswert einen niedrigeren Betrag nennt, <strong>des</strong>wegeninsgesamt für „preiswerter“ halten würde. Für alle Unternehmen einheitliche und verbindlicheKostenrechenmodelle wären aber extrem aufwendig und missbrauchsanfällig und sind schon<strong>des</strong>wegen nicht wünschenswert.

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