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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 93 -nehmer entscheidende Vorteile zu bringen. Auch bei <strong>der</strong> Lebensversicherung bestätigt sich<strong>der</strong> Erfahrungssatz, dass die Kosten gesetzlicher Vorschriften von dem Endnachfrager, hierdem Versicherungsnehmer, auch dann getragen werden, wenn <strong>der</strong> Produzent, hier <strong>der</strong> Versicherer,Adressat <strong>der</strong> Vorschriften ist.1.3.2.1.1 Trennung von Versicherungsschutz und Sparvorgang; Aufteilung <strong>der</strong> PrämieDas Modell <strong>der</strong> Aufteilung <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit <strong>der</strong> Versicherer nach einem 1997 von <strong>der</strong>SPD-Fraktion eingebrachten Entwurf (BT-Drucksache 13/8163) wird nicht übernommen,auch nicht für die kapitalbildende Lebensversicherung.Nach diesem Modell sollte je<strong>des</strong> Versicherungsunternehmen, nicht nur Lebensversicherer,verpflichtet werden, „das Risikogeschäft auf Rechnung <strong>der</strong> gleichartig Versicherten“ und das„Kapitalanlagegeschäft jeweils auf Rechnung <strong>des</strong> Versicherten“ (§ 1 Abs. 3) im Rahmen einer„ermittlungsrechtlichen Versicherungstreuhand“ (§ 1 Abs. 4) zu betreiben; <strong>der</strong> Versicherungsnehmersollte bei Vertragsende „eine Auszahlung in Höhe seines Guthabens auf seinemnamentlichen Konto im Bereich <strong>der</strong> Versicherungstreuhand“ erhalten (§ 1a). Die weiterhinals Versicherer bezeichneten Unternehmen sollten als Geschäftsbesorger (§ 1 Abs. 2)gegen ein Dienstleistungsentgelt (§ 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1) tätig werden; sie würden dann insoweitwohl selbst kein eigenes Versicherungsgeschäft im Sinne <strong>des</strong> § 1 VVG bzw. § 1 VAGbetreiben, weswegen auf sie die Vorschriften <strong>des</strong> Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaftenangewendet werden sollten (§ 1 Abs. 6 <strong>des</strong> Entwurfs).Maßgebend für die Nichtübernahme dieses Modells, das hinsichtlich <strong>der</strong> Kapitalanlage durchdie fondsgebundene Lebensversicherung teilweise realisiert ist, sind vor allem folgendeÜberlegungen:Bei <strong>der</strong> kapitalbildenden Lebensversicherung handelt es sich um ein nicht nur in Deutschlandseit langer Zeit eingeführtes und weit verbreitetes Versicherungsprodukt. Nur ganz schwerwiegendeGründe könnten es rechtfertigen, dieses Produkt zukünftig nicht mehr zuzulassen; hinsichtlich<strong>des</strong> Angebots <strong>der</strong> in Deutschland zulässigerweise tätigen ausländischen Unternehmenginge ein solches Verbot ohnedies ins Leere.Durch die Verbindung von Versicherungsschutz für den To<strong>des</strong>fall während <strong>der</strong> Vertragslaufzeitmit einem Sparvorgang für den Fall <strong>des</strong> Erlebens <strong>des</strong> Vertragsen<strong>des</strong> entsteht nicht ein Koppelungsangebot,das zwei Elemente beliebig in einem Vertrag zusammenfasst, son<strong>der</strong>n ein neues

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