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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 91 -als Versicherungsverträge über Großrisiken, für die auf Grund <strong>des</strong> Artikels 7 Abs. 1 Buchstabef <strong>der</strong> Zweiten Richtlinie Schadenversicherung (88/357/EWG) nach Artikel 10 Abs. 1EGVVG freie Rechtswahl gilt. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist bei dieser Regelungerkennbar davon ausgegangen, dass sich bei den Großrisiken Versicherer und Versicherungsnehmerals gleich starke Vertragsparteien gegenüberstehen und ein beson<strong>der</strong>esSchutzbedürfnis für nur eine Vertragsseite nicht besteht. Korrespondierend hierzu befreit dasgeltende Recht in § 187 VVG die Großrisiken von den im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenenBeschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit. Unter Einschluss <strong>der</strong> Seeversicherung, aufdie das Versicherungsvertragsgesetz bisher nicht anzuwenden ist, wird diese Regelung beibehalten.Auch als dispositive Regelungen dienen die Bestimmungen über die Transportversicherungals gesetzliches Leitbild gemäß § 307 BGB. Im geltenden Recht gilt dies bereits für dieTransportversicherungsverträge, die nicht Seeversicherungsverträge sind. Eine Einschränkung<strong>der</strong> Vertragsfreiheit für die verschiedenen Zweige <strong>der</strong> Transportversicherung und sonstigenGroßrisiko-Versicherungen ist we<strong>der</strong> durch die <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechtsnoch durch die Einbeziehung <strong>der</strong> Seeversicherung in den Anwendungsbereich <strong>des</strong>neuen Versicherungsvertragsgesetzes bezweckt o<strong>der</strong> zu befürchten. Nichtig sind auch künftigTransport- und Seeversicherungsverträge, die gegen gesetzliche Verbote o<strong>der</strong> gegen dieguten Sitten verstoßen (§§ 134, 138 BGB). Sofern es in einer gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzungum die Wirksamkeit einer Klausel in einem dem deutschen Recht unterliegendenTransportversicherungsvertrag geht, sind bei <strong>der</strong> Auslegung die im Handelsverkehr geltendenGewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs.1 BGB).Damit ist gewährleistet, dass die in <strong>der</strong> Transportversicherung, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Seeversicherunggeübte internationale Praxis in hinreichendem Maße zu berücksichtigen ist, wennvon deutschem dispositiven Gesetzesrecht abweichende Vertragsbedingungen vereinbartworden sind. Es besteht <strong>des</strong>halb kein Anlass zu befürchten, dass die deutsche Seeversicherungspraxissich durch die Einbeziehung <strong>der</strong> Seeversicherung in den Anwendungsbereich<strong>des</strong> neuen Versicherungsvertragsrechts än<strong>der</strong>n wird o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n muss.1.3.2 Personenversicherung1.3.2.1 LebensversicherungDie Lebensversicherung hat in dreifacher Hinsicht beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Bedeutung.

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