Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 90 -pflichten des Versicherungsvertragsgesetzes und sonstigen Verbraucherrechts nicht anzuwendensind. Die sonstigen Zweige der Transportversicherung sind durch die Bestimmungdes bisherigen § 187 VVG von den in diesem Gesetz statuierten Beschränkungen der Vertragsfreiheitbefreit. Die unterschiedliche Zuordnung der Transportversicherungszweige zuverschiedenen Gesetzen ist historisch zu erklären und war im Zeitalter der Segelschifffahrtauch sachlich begründet, ist aber im Zeitalter des Multi-Modal-Verkehrs sachlich nicht mehrzu rechtfertigen.Die Überarbeitung des Versicherungsvertragsrechts beschränkt sich darauf, nur insoweitgesetzliche Vorschriften vorzusehen, als Besonderheiten der Transportversicherung Abweichungenvon den allgemeinen Vorschriften und der Schadenversicherung erforderlich machen,verzichtet im übrigen aber auf inhaltliche produktgestalterische Vorgaben. Diese Beschränkungerlaubt es auch, das umfangreiche Kodifikat über die Seeversicherung im Handelsgesetzbuchaufzuheben und die Seeversicherung in den Entwurf zu integrieren.1.3.1.3.3 Gesetzliches Leitbild und InhaltskontrolleDie Transportversicherung ist Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderungzu Lande, zu Wasser und in der Luft ebenso wie die Versicherung von Luftfahrzeugen gegendie Gefahren der Luftfahrt und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren derSchifffahrt einschließlich der Haftpflicht für Kollisionsschäden.Der Begriff der Transportversicherung ist durch zwei besondere Merkmale gekennzeichnet,durch die er sich von allen sonstigen Arten der Schadenversicherung, die auf dem Prinzipder Spezialität der Gefahren aufbauen, unterscheidet. Er wird bestimmt vom Prinzip der Universalitätder Gefahr und bietet Versicherungsschutz gegen alle Gefahren. Die rein verbaleAuslegung der Transportversicherung als Versicherung während der Fortbewegung, durchdie sie sich von allen anderen Schadenversicherungszweigen unterscheidet, reicht nicht aus,wie sich aus ihrer materiellen Dauer (bisher §§ 134 bis 139 VVG) ergibt. In den Umfang derVersicherung sind neben der Zeit der Fortbewegung auch Zeiten der Bewegungsbereitschafteinbezogen. Transportversicherung ist Versicherung während der Bewegung und der Bewegungsbereitschaft;ob Bewegungsbereitschaft vorliegt, entscheiden die Umstände des Einzelfalles.Das europäische Gemeinschaftsrecht qualifiziert mit der Einstufung in Artikel 5 Buchstabe d(i) der Ersten Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG) Transportversicherungsverträge

- 91 -als Versicherungsverträge über Großrisiken, für die auf Grund des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabef der Zweiten Richtlinie Schadenversicherung (88/357/EWG) nach Artikel 10 Abs. 1EGVVG freie Rechtswahl gilt. Das europäische Gemeinschaftsrecht ist bei dieser Regelungerkennbar davon ausgegangen, dass sich bei den Großrisiken Versicherer und Versicherungsnehmerals gleich starke Vertragsparteien gegenüberstehen und ein besonderesSchutzbedürfnis für nur eine Vertragsseite nicht besteht. Korrespondierend hierzu befreit dasgeltende Recht in § 187 VVG die Großrisiken von den im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenenBeschränkungen der Vertragsfreiheit. Unter Einschluss der Seeversicherung, aufdie das Versicherungsvertragsgesetz bisher nicht anzuwenden ist, wird diese Regelung beibehalten.Auch als dispositive Regelungen dienen die Bestimmungen über die Transportversicherungals gesetzliches Leitbild gemäß § 307 BGB. Im geltenden Recht gilt dies bereits für dieTransportversicherungsverträge, die nicht Seeversicherungsverträge sind. Eine Einschränkungder Vertragsfreiheit für die verschiedenen Zweige der Transportversicherung und sonstigenGroßrisiko-Versicherungen ist weder durch die Reform des Versicherungsvertragsrechtsnoch durch die Einbeziehung der Seeversicherung in den Anwendungsbereich desneuen Versicherungsvertragsgesetzes bezweckt oder zu befürchten. Nichtig sind auch künftigTransport- und Seeversicherungsverträge, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen dieguten Sitten verstoßen (§§ 134, 138 BGB). Sofern es in einer gerichtlichen Auseinandersetzungum die Wirksamkeit einer Klausel in einem dem deutschen Recht unterliegendenTransportversicherungsvertrag geht, sind bei der Auslegung die im Handelsverkehr geltendenGewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs.1 BGB).Damit ist gewährleistet, dass die in der Transportversicherung, insbesondere in der Seeversicherunggeübte internationale Praxis in hinreichendem Maße zu berücksichtigen ist, wennvon deutschem dispositiven Gesetzesrecht abweichende Vertragsbedingungen vereinbartworden sind. Es besteht deshalb kein Anlass zu befürchten, dass die deutsche Seeversicherungspraxissich durch die Einbeziehung der Seeversicherung in den Anwendungsbereichdes neuen Versicherungsvertragsrechts ändern wird oder ändern muss.1.3.2 Personenversicherung1.3.2.1 LebensversicherungDie Lebensversicherung hat in dreifacher Hinsicht besondere wirtschaftliche Bedeutung.

- 90 -pflichten <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes und sonstigen Verbraucherrechts nicht anzuwendensind. Die sonstigen Zweige <strong>der</strong> Transportversicherung sind durch die Bestimmung<strong>des</strong> bisherigen § 187 VVG von den in diesem Gesetz statuierten Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheitbefreit. Die unterschiedliche Zuordnung <strong>der</strong> Transportversicherungszweige zuverschiedenen Gesetzen ist historisch zu erklären und war im Zeitalter <strong>der</strong> Segelschifffahrtauch sachlich begründet, ist aber im Zeitalter <strong>des</strong> Multi-Modal-Verkehrs sachlich nicht mehrzu rechtfertigen.Die Überarbeitung <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts beschränkt sich darauf, nur insoweitgesetzliche Vorschriften vorzusehen, als Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Transportversicherung Abweichungenvon den allgemeinen Vorschriften und <strong>der</strong> Schadenversicherung erfor<strong>der</strong>lich machen,verzichtet im übrigen aber auf inhaltliche produktgestalterische Vorgaben. Diese Beschränkungerlaubt es auch, das umfangreiche Kodifikat über die Seeversicherung im Handelsgesetzbuchaufzuheben und die Seeversicherung in den Entwurf zu integrieren.1.3.1.3.3 Gesetzliches Leitbild und InhaltskontrolleDie Transportversicherung ist Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungzu Lande, zu Wasser und in <strong>der</strong> Luft ebenso wie die Versicherung von Luftfahrzeugen gegendie Gefahren <strong>der</strong> Luftfahrt und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren <strong>der</strong>Schifffahrt einschließlich <strong>der</strong> Haftpflicht für Kollisionsschäden.Der Begriff <strong>der</strong> Transportversicherung ist durch zwei beson<strong>der</strong>e Merkmale gekennzeichnet,durch die er sich von allen sonstigen Arten <strong>der</strong> Schadenversicherung, die auf dem Prinzip<strong>der</strong> Spezialität <strong>der</strong> Gefahren aufbauen, unterscheidet. Er wird bestimmt vom Prinzip <strong>der</strong> Universalität<strong>der</strong> Gefahr und bietet Versicherungsschutz gegen alle Gefahren. Die rein verbaleAuslegung <strong>der</strong> Transportversicherung als Versicherung während <strong>der</strong> Fortbewegung, durchdie sie sich von allen an<strong>der</strong>en Schadenversicherungszweigen unterscheidet, reicht nicht aus,wie sich aus ihrer materiellen Dauer (bisher §§ 134 bis 139 VVG) ergibt. In den Umfang <strong>der</strong>Versicherung sind neben <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Fortbewegung auch Zeiten <strong>der</strong> Bewegungsbereitschafteinbezogen. Transportversicherung ist Versicherung während <strong>der</strong> Bewegung und <strong>der</strong> Bewegungsbereitschaft;ob Bewegungsbereitschaft vorliegt, entscheiden die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles.Das europäische Gemeinschaftsrecht qualifiziert mit <strong>der</strong> Einstufung in Artikel 5 Buchstabe d(i) <strong>der</strong> Ersten Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG) Transportversicherungsverträge

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