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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 89 -gesetz vorgesehenen Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit ist die Transportversicherungdurch § 187 VVG befreit. Auch die im Handelsgesetzbuch geregelte Seeversicherung istdispositives Recht mit Ausnahme <strong>des</strong> in § 780 HGB statuierten Verbots <strong>der</strong> Versicherungvon Heuerfor<strong>der</strong>ungen, das seine praktische Bedeutung längst verloren hat, weil Heuerfor<strong>der</strong>ungenbei havarierten Schiffen nicht mehr von <strong>der</strong>en Rettung abhängen.Bei dem bisher im Versicherungsvertragsgesetz und im Handelsgesetzbuch geregeltenTransport- und Seeversicherungsrecht handelt es sich weitgehend um „schlafen<strong>des</strong> Recht“.In <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Transport- und Seeversicherung werden in <strong>der</strong> Regel deutschem Rechtunterliegende Versicherungsverträge auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen(ADS) und sich daran orientierenden weiteren allgemeinen Bedingungswerkenwie den DTV-Güterversicherungs-Bedingungen 2000 abgeschlossen. DieBedingungen enthalten zum Teil Wie<strong>der</strong>holungen gesetzlicher Bestimmungen, zum Teil abweichendeRegelungen. Die für die Güterversicherung ohne Unterscheidungen von Seeo<strong>der</strong>Binnenversicherungen neu empfohlenen, aber in <strong>der</strong> Praxis noch wenig vereinbartenDTV-Güterversicherungs-Bedingungen 2000 verweisen ergänzend auf die §§ 1 bis 80 VVG.§ 187 VVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 EGVVG rechnet <strong>zur</strong> Transportversicherungdie Schienenfahrzeugkaskoversicherung, die Luftfahrzeug-Kaskoversicherung, die See-,Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung, die Versicherung von Transportgütern,die Haftpflicht aus Landtransporten, die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie die See-,Binnensee- und Flussschifffahrtsversicherung. Auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgabedurch Artikel 5 <strong>der</strong> 1. Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG) ist Transportversicherungper se ein Großrisiko, für das freie Rechtswahl besteht.1.3.1.3.2 RegelungsnotwendigkeitEine wenigstens rudimentäre gesetzliche Regelung <strong>der</strong> Transportversicherung mit ihren unterschiedlichenSparten ist erfor<strong>der</strong>lich, auch unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dassdie Vertragsfreiheit in <strong>der</strong> Transportversicherung weiterhin keinen <strong>der</strong> im Versicherungsvertragsgesetzvorgesehenen Beschränkungen unterliegen soll. Denn nur eine gesetzliche Regelungvermag die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Transportversicherung mit hinreichen<strong>der</strong> Verlässlichkeitvon allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts abzugrenzen.Die bisherige Regelung <strong>der</strong> Seeversicherung im Handelsgesetzbuch macht die Seeversicherungzu einer kaufmännischen Versicherung, auf welche die umfangreichen Belehrungs-

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