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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 86 -punkt vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen entspräche. Es handelt sich insoweitalso in Wirklichkeit nicht um Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung eines ansonsten eintretendenVersicherungsfalles, son<strong>der</strong>n um die vorzeitige Herbeiführung, d.h. Vorverlegung <strong>des</strong> Versicherungsfalles.Das aber ist nicht Sinn <strong>der</strong> Vorerstreckungstheorie.Die in <strong>der</strong> Sachversicherung durch die Rechtsprechung entwickelte Vorerstreckungstheorie,die in den Entwurf übernommen wird, ist daher auf die Rechtsschutzversicherung nicht anzuwenden.Dies geschieht gesetzestechnisch dadurch, dass die Vorerstreckungsregelungauf die Sachversicherung beschränkt wird.1.3.1.2.4 Kündigung nach VersicherungsfallDie dispositive Vorschrift <strong>des</strong> § 96 VVG soll über die Feuerversicherung hinaus auf weitereZweige <strong>der</strong> Sachversicherung angewendet werden (vgl. Ziff. 1.2.4.3). Für die Rechtsschutzversicherungist diese Vorschrift wegen ihres indifferenten Versicherungsfallbegriffes (s.o.Ziff. 1.3.1.2.2) nicht sachgerecht. Dies zeigen insbeson<strong>der</strong>e Beispiele aus dem Beratungs-Rechtsschutz, soweit die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage den Versicherungsfall darstellt:───Tod eines Erblassers <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,Geburt eines Kin<strong>des</strong> <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,Trennung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von seinem Ehegatten.In diesen Fällen würde die Anwendung <strong>des</strong> § 96 VVG dazu führen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmeraußerordentlich kündigen kann, obwohl gar nicht feststeht, ob diese Ereignisseüberhaupt <strong>zur</strong> Inanspruchnahme <strong>des</strong> Rechtsschutzversicherers, d.h. zu einer Rechtsberatungo<strong>der</strong> einem Rechtsstreit führen. Der Versicherungsnehmer könnte sich allein durchMitteilung eines <strong>der</strong> oben genannten Sachverhalte, weil diese den Versicherungsfall darstellen,von <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung lösen („Ich teile mit, dass ich mich von meinem Ehegattengetrennt habe, und kündige die Rechtsschutzversicherung“). Damit würde insbeson<strong>der</strong>edie jetzige AVB-Regelung sinnlos, nach <strong>der</strong> eine vorzeitige Kündigung möglich ist,wenn <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungspflicht für min<strong>des</strong>tens zwei innerhalb von 12 Monateneingetretene Rechtsschutzfälle bejaht hat (§ 13 Abs. 2 ARB 2000); <strong>der</strong> BGH hatte diese Regelungunter <strong>der</strong> Voraussetzung gebilligt, dass Versicherer und Versicherungsnehmer dasgleiche Kündigungsrecht erhalten (BGH v. 27.03.1991 – IV ZR 130/90, r+s 1991, 200). DieseARB-Regelung ist auch künftig sinnvoll.

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