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GesCHäFTsbeRiCHT 2011 - Mobimo

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Corporate GovernanceBasierend auf der Fair-Value-Betrachtung nach IFRS wurden im Berichtsjahr für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung im Konzernabschluss die folgendenVergütungen ausgewiesen (in TCHF):<strong>2011</strong> 2010Verwaltungsräte / Geschäftsleitung 6 173 5 505davon entfallen aufVerwaltungsräte– Honorare und Vergütungen 1 143 1 600– Sozialleistungen 69 96– aktienbasierte Vergütungen (nach Marktwerten) 364 285Geschäftsleitung– Löhne und Erfolgsbeteiligungen (in bar) 2 591 2 298– Sozialleistungen 479 407– aktienbasierte Vergütungen (nach Marktwerten) 1 527 8196 Mitwirkungsrechteder Aktionäre6.1 Stimmrechtsbeschränkung und-ver tretung (Artikel 6 und 12 der Statuten)Die Mitgliedschaftsrechte an der Generalversammlungkann nur ausüben, wer durch Eintragim Aktienbuch ausgewiesen ist.Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zurÜbertragung von Namenaktien verweigern, soweitund solange die Anerkennung eines Erwerbersals Vollaktionär die Gesellschaft gemäss denihr zur Verfügung stehenden Informationen daranhindern könnte, den durch Bundesgesetz gefordertenNachweis schweizerischer Beherrschungzu erbringen (insbesondere BewG). Der Verwaltungsrathat im Berichtsjahr keine Eintragungen insAktienbuch abgelehnt, soweit die Aktionäre diezur Eintragung erforderlichen Informationen(siehe vorne) geliefert haben. Gemäss Art. 12 derStatuten kann sich jeder Aktionär durch einen mitschriftlicher Vollmacht versehenen anderen Aktionär,den unabhängigen Stimmrechts- oder denDepotvertreter vertreten lassen.6.2 Statutarische Quoren(Artikel 13 und 14 der Statuten)Es bestehen keine statutarischen Quoren, die überdie gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassunghinausgehen (Art. 703 und 704 OR).6.3 Einberufung der Generalversammlung(Artikel 9 und 10)Die Einberufung der Generalversammlung, dieForm der Einberufung und das Einberufungsrechtder Aktionäre sind in den Art. 9 und 10 der Statutengeregelt.Die ordentliche Generalversammlung wird durchden Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelleeinberufen und einmal jährlich, innerhalbvon sechs Monaten nach Abschluss desGeschäftsjahres, abgehalten. Der Verwaltungsratkann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlungeinberufen. Ausserordentliche Generalversammlungensind durch den Verwaltungsrataufgrund eines Generalversammlungsbeschlusseseinzuberufen, auf Begehren der Revisionsstelleoder wenn einer oder mehrere Aktionäre, diezusammen mindestens den zehnten Teil desAktienkapitals vertreten, dies schriftlich undunter Angabe der Geschäfte für die Tagesordnungverlangen.Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatorenzu. Die Einladungen zur Generalversammlungerfolgen mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstagdurch einmalige Publikation imSchweizerischen Handelsamtsblatt. Überdies werdenunter Beachtung derselben Frist an die imAktienbuch eingetragenen Aktionäre persönlicheEinladungen verschickt. In der Einladung sind alleVerhandlungsgegenstände und die Anträge desVerwaltungsrates und allfälliger Aktionäre, welchedie Durchführung der Generalversammlung verlangthaben, anzugeben.Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlungsind der Geschäftsbericht und derRevisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtder Aktionäre aufzulegen. In der Einberufungzur Generalversammlung ist auf diese Auflegungund auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, dieZustellung dieser Unterlagen zu verlangen.6.4 Traktandierung(Artikel 10 der Statuten)Für das in Art. 10 der Statuten erwähnte Traktandierungsrechtder Aktionäre gelten die gesetzlichenBestimmungen (Art. 699 OR). Aktionäre, welchezusammen mindestens 10 % des Aktienkapitalsder Gesellschaft vertreten, können vom Verwaltungsratdie Einberufung einer Generalversammlungverlangen. Aktionäre, welche zusammenAktien mit einem Nominalwert von mindestensCHF 1 Mio. vertreten, können die Traktandierungeines Verhandlungsgegenstandes verlangen.6.5 Eintragungen im Aktienbuch(Artikel 6 der Statuten)Gemäss Art. 6 der Statuten wird als Aktionär oderNutzniesser anerkannt, wer im aktienbuch eingetragenist. Die Eintragung setzt einen Ausweisüber die formrichtige Übertragung vorausund bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates.20 Tage vor und bis zum Tagenach der Generalversammlung werden keineEintragungen im Aktienbuch vorgenommen.Stichtag für die ordentliche Generalversammlungvom 18. April 2012 ist der 30. März2012. Die Generalversammlung 2012 findet am18. April 2012 in Lausanne statt.134

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