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Saunaordnung - SSV Zuffenhausen

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§ 11 Verhalten im Aufenthaltsraum1. Der Verzehr von Getränken (keine Glasflaschen) ist gestattet. Der Verzehr von Speisen istverboten.2. Es ist darauf zu achten, dass im Aufenthaltsbereich eine übermäßige Lärmentwicklung vermiedenwird.3. Im Aufenthaltsraum befindet sich ein Nottelefon. Die Benutzung dieses Nottelefons ist nur für denErnstfall gestattet.§ 12 Haftung1. Die Saunagäste benutzen die gesamte Saunaanlage einschließlich aller Einrichtrungen auf eigeneGefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Vereins, die Einrichtung in einem verkehrssichern Zustandzu erhalten.Der Verein übernimmt keine Aufsichtspflicht welcher Art auch immer.2. Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Saunagäste. Für höhere Gewalt, Zufall undvon Saunabesuchern selbst verschuldete Unfälle sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung derüblichen Sorgfalt nicht sofort erkennbar werden, haftet der Verein nicht.3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in der Saunaanlageeingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.Dem Saunagast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Sauna zu nehmen. VonSeiten des Vereins werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachteWertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet derVerein nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durchDritte.Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Verein zur Verfügung gestelltenGarderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Vereins in Bezug aufdie eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegtallein in der Verantwortung des Saunagastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankesund/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss derjeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.4. Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden des Vereins oder seinen Beauftragtennachgewiesen wird.§ 13 BetriebsunterbrechungBei Betriebsunterbrechung infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen, wird keinerleiErsatz geleistet.Stuttgart, 25.05.2011Der Gesamtausschuss

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