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Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitraege.pdf - BMW BKK

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Firmenadresse:<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erstattung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlter Beiträge <strong>zu</strong>rKranken-, Pflege-, Renten- und ArbeitslosenversicherungTeil 1: Bei der Krankenkasse einreichenTeil 2: Für den ArbeitnehmerTeil 3: Für den ArbeitgeberTeil 4: für den Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer <strong>zu</strong>r InformationHinweis:Die Beantwortung der Fragen ist <strong>zu</strong>r Prüfung des <strong>Erstattung</strong>sanspruchserforderlich (§ 28 o SGB IV, § 96 SGB X); der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberkönnen getrennte <strong>Erstattung</strong>santräge einreichen.Betriebs-/Beitragskontonummer:Für den ArbeitnehmerName, Vorname Rentenversicherungs-Nr. GeburtsdatumStraße, Haus-Nr., PLZ, WohnortBeschäftigt vom - biswurden an Beiträgen gezahlt (nach Kalenderjahren getrennt):Zeitraum vom bis Arbeitsentgelt Beitragsgruppe Arbeitnehmer- Arbeitgeberanteile InsgesamtSUMME Awaren an Beiträgen <strong>zu</strong> zahlen (nach Kalenderjahren getrennt):Zeitraum vom bis Arbeitsentgelt Beitragsgruppe Arbeitnehmer- Arbeitgeberanteile InsgesamtSUMME B<strong>Erstattung</strong>sbeträge (SUMME A ./. SUMME B)Grund für die Überbezahlung (z.B. Nichtbestehen von Versicherungspflicht,Zugrundelegung eines <strong>zu</strong> hohen Arbeitsentgelts)Die ArbeitnehmeranteileGeldinstitut (Arbeitnehmer)Geldinstitut (Arbeitgeber)Konto-Nr. Bankleitzahl Konto-Nr. Bankleitzahl


Weitere Angaben des Arbeitnehmers und ArbeitgebersBei <strong>Erstattung</strong> von Beiträgen in voller Höhe bitte die Ziffern 1.1 bis 1.4 und 3 bis 5 ausfüllen.Bei <strong>Erstattung</strong> von Beiträgen in nicht voller Höhe bitte die Ziffern 2 bis 5 ausfüllen.1 <strong>Erstattung</strong> von Beiträgen in voller Höhe (z.B. Nichtbestehen von Versicherungspflicht)1.1 Seit Beginn des <strong>Erstattung</strong>szeitraums sind Leistungen gewährt worden:a) der Krankenversicherung für den Arbeitnehmer und/oder seine Familienangehörigenbeantragt am bewilligt am gewährt vom/bis Art der Leistungnein jab) der Pflegeversicherung (z.B. Pflegesachleistung, Kurzzeitpflege, Leistungen <strong>zu</strong>r sozialen Sicherung der Pflegeperson)beantragt am bewilligt am gewährt vom/bis Art der Leistungnein jac) der Rentenversicherung (z.B. Leistungen <strong>zu</strong>r Rehabilitation oder Rente)beantragt am bewilligt am gewährt vom/bis Art der Leistungnein jad) der Bundesanstalt für Arbeit (z.B. Arbeitslosen-, Schlechtwetter-, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe)beantragt am bewilligt am gewährt vom/bis Art der Leistung Arbeitsamtnein ja1.2 Die <strong>zu</strong>r Rentenversicherung <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Beiträge sollen dem Rentenversicherungsträger als Beiträge <strong>zu</strong>r freiwilligenVersicherung verbleiben (§ 202 Satz 1 SGB VI)vom bis vom bisnein ja1.3 Für den <strong>Erstattung</strong>szeitraum sollen <strong>zu</strong>r Rentenversicherung freiwillige Beiträge nachgezahlt werden(202 Satz 2 SGB VI)vom bis vom bisnein ja1.4 Der vom Arbeitgeber <strong>zu</strong>rückgeforderte Beitragsanteil <strong>zu</strong>r Rentenversicherung soll vom Versicherten an die Rentenversicherungwieder eingezahlt werden (202 Satz 4 SGB VI)neinja2 <strong>Erstattung</strong> von Beiträgen in nicht voller Höhe (z.B. Zugrundelegung eines <strong>zu</strong> hohen Arbeitsentgeltes):Der Arbeitnehmer hat Geldleistungen der Kranken- oder Rentenversicherung erhalten, für deren Bemessung ein <strong>zu</strong> hohes Arbeitsentgelt<strong>zu</strong>grundegelegt wurde:Zeitraum der Bescheinigung des Arbeitgebers <strong>zu</strong>r Berechnung des Kranken-, ÜbergangsoderMutterschaftsgeldes sowie der Rentevombisnein ja3 Vom/Von Sozialversicherungsträgern beim Arbeitgeber durchgeführte letzte zwei Prüfungen:Prüfung(en) am Sozialversicherungsträger Prüfzeitraum Name des damaligen Arbeitgebers1.2.Sofern <strong>auf</strong>grund der Arbeitgeberprüfungen ein Beanstandungsschutz entstanden ist (vgl. § 26 Abs. 1 SGB IV), sollen die betroffenenPflichtbeiträge als <strong>zu</strong> Recht gezahlte Pflichtbeiträge bestehen bleiben?Nein, bei Verzicht <strong>auf</strong> Beanstandungsschutz bei Verzicht für Teilzeiträume vom bisJa, Vertrauensschutz4 Es liegt ein Bescheid über eine Forderung eines leistungsträgers (Krankenkasse, Pflegekasse, RV-Träger, Arbeitsamt) vorneinjavom bis Art der Forderung Leistungsträger5 Die <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Beiträge sind von einem Dritten ersetzt wordennein jaDatum Unterschrift des Arbeitnehmers Datum Stempel, Unterschrift des ArbeitgebersBearbeitungsvermerke der Krankenkasse<strong>Antrag</strong> bearbeitetLetzte Beitragsprüfungam/durchambisMeldung(en) DEÜVstorniert/berichtigt am/durchGutschrift/Sollberichtigungam/durchArbeitnehmer benachrichtigtam/durchArbeitgeber benachrichtigtam/durchBei Stornierung: RV-Trägerbenachrichtigt am/durchAuszahlungs-/BuchungsanordnungArbeitnehmer-/Arbeitgeberanteileam/durch


Erläuterungen <strong>zu</strong>m <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erstattung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlter Beiträge <strong>zu</strong>r Kranken-,Pflege-, Renten- und ArbeitslosenversicherungAuswirkungen <strong>auf</strong> die gesetzliche RentenversicherungDie <strong>Erstattung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlter Pflichtbeiträge <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung kann sich für denVersicherten insbesondere nachteilig <strong>auf</strong>• die Erfüllung der Wartezeiten (für Renten, Leistungen <strong>zu</strong>r Rehabilitation),• die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Gewährung von Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (ausreichende Belegungsdichte) sowie• die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeitenauswirken.Diese nachteiligen Auswirkungen können <strong>zu</strong>m Teil durch die Umwandlung der in der irrtümlichen Annahme derVersicherungspflicht entrichteten Beiträge in freiwillige Rentenversicherungsbeiträge oder Nachzahlung von freiwilligenRentenversicherungsbeiträgen vermieden werden. Hierfür sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor:Die <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Pflichtbeiträge werden weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber<strong>zu</strong>rückgefordert (Ziffer 1.2 des <strong>Antrag</strong>s)Sie gelten dann bei Vorliegen der Berechtigung <strong>zu</strong>r Zahlung freiwilliger Beiträge als rechtzeitig gezahlte freiwilligeBeiträge <strong>zu</strong>r Rentenversicherung.Die <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Pflichtbeiträge werden vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber <strong>zu</strong>rückgefordert(Ziffer 1.3 des <strong>Antrag</strong>s)Der <strong>Erstattung</strong>sanspruch steht dem <strong>zu</strong>, der die Rentenversicherungsbeiträge getragen hat. Neben dem Arbeitnehmerhat somit auch der Arbeitgeber einen <strong>Erstattung</strong>sanspruch. Machen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vonihrem <strong>Erstattung</strong>sanspruch Gebrauch so besteht für den Versicherten über den Rahmen der für freiwilligeRentenversicherungsbeiträge grundsätzlich geltenden Frist (bis <strong>zu</strong>m 31. März des Folgejahres) hinaus eine besondereBerechtigung <strong>zu</strong>r Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge.Bei Vorliegen der Versicherungsberechtigung darf der Versicherte für den <strong>Erstattung</strong>szeitraum innerhalb von dreiMonaten, nachdem die Beanstandung der <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Beiträge unanfechtbar geworden ist, freiwilligeRentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Hierbei kann der Versicherte sowohl die Anzahl aus auch die Höhe derfreiwilligen Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestimmen.Die <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Pflichbeiträge werden nur vom Arbeitgeber <strong>zu</strong>rückgefordert (Ziffer 1.4 des <strong>Antrag</strong>s)Verzichtet der Arbeitgeber nicht <strong>auf</strong> seinen <strong>Erstattung</strong>sanspruch, so hat der Versicherte die Möglichkeit, den demArbeitgeber erstatteten Beitragsteil <strong>zu</strong>r Rentenversicherung wieder in voller Höhe ein<strong>zu</strong>zahlen.Die <strong>zu</strong> <strong>Unrecht</strong> gezahlten Pflichtbeiträge gelten dann bei Vorliegen der Berechtigung <strong>zu</strong>r Zahlung freiwilliger Beiträgeals rechtzeitig gezahlte freiweillige Rentenversicherungsbeiträge.Durchführung von Arbeitgeberprüfungen (Ziffer 3 des <strong>Antrag</strong>s)Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens derVersicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, ist vomRentenversicherungsträger eine Vertrauensschutzprüfung durch<strong>zu</strong>führen. Beiträge, die <strong>auf</strong>grund desVertrauensschutzes nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als <strong>zu</strong> Recht gezahlte Pflichtbeiträge. Auf denBeanstandungsschutz kann der Arbeitnehmer – auch für Teilzeiträume, dann jedoch nur für volle Kalendermonate –verzichten.Weitere kostenlose Informationen sind beim <strong>zu</strong>ständigen Rentenversicherungsträger, seinen Auskunfts- undBeratungsstellung und Versichertenältesten sowie den örtlichen Versicherungsämtern und den Stadt- undGemeindeverwaltungen erhältlich.

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