3 Neues Rechnungslegungsrecht 7 Corporate ... - Revi Trust
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<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Info<br />
das Kundenmagazin der<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Gruppe<br />
Nr. 29 Juni 2012<br />
2 9<br />
3 <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> 7 <strong>Corporate</strong> Governance bei<br />
gemeinnützigen Organisationen 11 Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung<br />
in Liechtenstein
Inhalt<br />
3 <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />
7 <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen<br />
Organisationen<br />
11 Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung in<br />
Liechtenstein<br />
14 Interna
Thema<br />
<strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz:<br />
Das müssen Sie wissen<br />
Mit der im Dezember 2005 eingeleiteten Reform des Aktien- und Rechnungslegungs-<br />
rechtes soll das Unternehmensrecht umfassend modernisiert und den wirtschaft-<br />
lichen Bedürfnissen angepasst werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Reformbestrebungen<br />
ist die Überarbeitung des <strong>Rechnungslegungsrecht</strong>s; weiter sollen die<br />
<strong>Corporate</strong> Governance verbessert und damit die Aktionärsrechte gestärkt, die Kapitalstrukturen<br />
flexibilisiert und die Generalversammlung modernisiert werden.<br />
ie Behandlung des aktienrechtlichen<br />
D Teils der Reform wurde vom Nationalrat<br />
im September 2010 aufgrund der<br />
Volksinitiative «gegen die Abzockerei» aufgeschoben.<br />
Die Reform im Bereich des<br />
<strong>Rechnungslegungsrecht</strong>es wurde am<br />
23. Dezember 2011 mit der Verabschiedung<br />
der Referendumsvorlage zum Obligationenrecht<br />
durch die eidgenössischen<br />
Räte abgeschlossen. Die Frist für ein fakultatives<br />
Referendum ist am 13. April 2012<br />
unbenutzt abgelaufen.<br />
Reform des <strong>Rechnungslegungsrecht</strong>s<br />
Mit den Neuerungen in der Rechnungslegung<br />
werden eine verstärkte Ausrichtung<br />
an eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise,<br />
ein effizienter Kapital- und<br />
Gläubigerschutz sowie die Gleichbehandlung<br />
der Rechtsformen angestrebt.<br />
Die wesentlichste Änderung ist, dass sich<br />
gemäss den neuen Regelungen im Obligationenrecht<br />
die Anforderungen an die<br />
Buchführung nach der Unternehmensgrösse<br />
richten und nicht mehr von der<br />
Rechtsform der Organisation abhängen.<br />
Der Pflicht zur Buchführung und Rech-<br />
nungslegung unterliegen neben juristi-<br />
schen Personen auch Einzelunterneh-<br />
mungen und Personengesellschaften,<br />
die einen Umsatzerlös von >CHF 500’000<br />
im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.<br />
Kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />
mit einem Umsatzerlös von<br />
weniger als CHF 500’000, nicht im Handelsregister<br />
eintragungspflichtige Vereine<br />
sowie Stiftungen, die von der Nennung<br />
einer <strong>Revi</strong>sionsstelle befreit sind, müssten<br />
lediglich eine Einnahmen-/Ausgabenbuchhaltung<br />
(«Milchbüchlein-Rechnung»)<br />
mit Wiedergabe der Vermögenslage sowie<br />
zeitlicher und sachlicher Abgrenzung<br />
führen. Auf zeitliche und sachliche Abgrenzungen<br />
kann verzichtet werden, solange<br />
die Nettoerlöse oder Finanzerträge<br />
CHF 100’000 nicht überschreiten.<br />
Da durch diese «Milchbüchlein-Rechnung»<br />
die Glaubwürdigkeit gegenüber der Steuerbehörde<br />
sinkt, meistens trotzdem gewisse<br />
Abgrenzungen gemacht werden<br />
und der Effizienz- und Zeitgewinn fragwürdig<br />
ist (es muss trotzdem jeder Beleg als<br />
Einnahme oder Ausgabe verbucht werden),<br />
wird sich diese Methode in der Praxis<br />
vermutlich nicht in dem Masse durchsetzen,<br />
wie man auf den ersten Blick erwarten<br />
würde.<br />
3
4<br />
Thema <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />
Die wichtigsten Änderungen im neuen<br />
<strong>Rechnungslegungsrecht</strong><br />
• Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung<br />
sind im Obligationenrecht neu explizit erwähnt.<br />
• Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung<br />
oder in einer für die Buchführung wesentlichen<br />
Währung. Falls Letzteres der Fall ist, sind die<br />
Werte in der Landeswährung sowie die Umrechnungskurse<br />
im Anhang offen zu legen.<br />
• Die Rechnungslegung ist in einer der Landessprachen<br />
oder in Englisch zu führen.<br />
• Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung<br />
mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.<br />
Er muss innert sechs Monaten nach Ablauf des<br />
Geschäftsjahres erstellt und von dem zuständigen<br />
Organ oder der zuständigen Person genehmigt<br />
werden.<br />
• Die Mindestgliederung der Bilanz und ER wird geregelt<br />
und die Reihenfolge der Konti vorgegeben.<br />
Ebenso werden die Inhaltsanforderungen an den<br />
Anhang (vgl. Kasten 2) definiert.<br />
• Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung<br />
des dauernden Gedeihens der Unternehmung<br />
dürfen zusätzliche Abschreibungen vorgenommen<br />
werden. Nicht mehr begründete Wertberichtigungen<br />
müssen nicht aufgelöst werden.<br />
Der Anhang: Neuerungen und Pflichtangaben<br />
(Art. 959 nOR)<br />
Der Anhang ergänzt und erläutert die Jahresrechnung.<br />
Er enthält:<br />
• Eine Erklärung, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt<br />
nicht über 10, 50 bzw. 250 liegt<br />
• Details zu den Unternehmen, an denen direkte<br />
oder wesentliche indirekte Beteiligungen gehalten<br />
werden<br />
• Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Op-<br />
• Rückstellungen sind zu bilden, wenn aufgrund von<br />
vergangenen Ereignissen ein Mittelabfluss in zukünftigen<br />
Jahren erwartet wird. Nicht mehr begründete<br />
Rückstellungen müssen jedoch nicht aufgelöst<br />
werden.<br />
• Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen oder<br />
Börsenkursen dürfen zum Zeitwert bewertet werden,<br />
auch wenn dieser über dem Nenn- oder Anschaffungswert<br />
liegt. Hierauf ist im Anhang hinzuweisen.<br />
Es besteht die Möglichkeit zur Bildung<br />
einer Schwankungsreserve, um Kursschwankungen<br />
aufzufangen.<br />
• Gründungskosten sind sofort erfolgswirksam zu<br />
erfassen.<br />
• Eigene Kapitalanteile sind zwingend als Minusposten<br />
im Eigenkapital zu bilanzieren.<br />
• Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Nahestehenden sind gesondert auszuweisen<br />
• Es gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Bei<br />
gleichartigen Aktien/Verbindlichkeiten kann auch<br />
eine Gruppenbewertung erfolgen.<br />
• Minderheiten oder Gesellschafter mit Haftungsoder<br />
Nachschusspflichten können über die gesetzlichen<br />
Regelungen hinausgehende Angaben verlangen,<br />
wie Geldflussrechnung, erweiterter Anhang<br />
und Lagebericht, Einzelabschluss nach einem<br />
anerkannten Standard oder Konzernrechnung nach<br />
OR bzw. einem anerkannten Standard.<br />
tionen auf solche Rechte für das Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />
sowie für die Mitarbeitenden<br />
• Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen<br />
oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung<br />
• Eventualschulden<br />
• Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />
• Angaben zur Risikobeurteilung sind nicht mehr im<br />
Anhang, sondern neu im Lagebericht anzubringen<br />
• Die Brandversicherungswerte der Sachanlagen<br />
sind nicht mehr aufzuführen<br />
1<br />
2
3<br />
4<br />
• Sonstige Angaben, die für die zuverlässige Beurteilung<br />
der Ertrags- oder Vermögenslage durch Dritte<br />
wesentlich sind<br />
• Weiterhin ist die Netto-Auflösung wesentlicher stiller<br />
Reserven offenzulegen<br />
Rechnungslegung für grössere Unter-<br />
nehmen<br />
Unternehmen, die zu einer ordentlichen<br />
<strong>Revi</strong>sion (Kriterien vgl. Kasten 3) verpflichtet<br />
sind, müssen zusätzlich eine Geldflussrechnung,<br />
einen Lagebericht (vgl. Kasten<br />
4) und einen Anhang mit zusätzlichen Angaben<br />
(Fälligkeiten der langfristig verzinsli-<br />
Kriterien für eine ordentliche <strong>Revi</strong>sion<br />
1. Publikumsgesellschaft<br />
2. Gesellschaft, die zwei der nachstehenden Grössen<br />
in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren<br />
überschreitet:<br />
a) Bilanzsumme von 20 Mio. CHF,<br />
b) Umsatzerlös von 40 Mio. CHF,<br />
c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (neue<br />
Schwellenwerte, gültig ab Jahresrechnung 2012)<br />
Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die<br />
wirtschaftliche Lage des Unternehmens dar und<br />
muss Aufschluss geben über die Anzahl Vollzeitstellen<br />
im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung,<br />
die Bestellungs- und Auftragslage,<br />
Abschluss nach einem anerkannten<br />
Standard zur Rechnungslegung<br />
Zusätzlich zur Jahresrechnung ist ein Abschluss<br />
nach einem anerkannten Standard1<br />
zwingend für:<br />
Thema <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />
Einzelunternehmungen und Personengesellschaften<br />
können auf einen Anhang verzichten, wenn sie nicht<br />
zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere<br />
Unternehmen verpflichtet sind. Verlangen die<br />
Rechnungslegungsvorschriften dennoch zusätzliche<br />
Angaben, so sind diese zwingend in der Bilanz oder<br />
Erfolgsrechnung aufzuführen.<br />
chen Verbindlichkeiten, Honorare der <strong>Revi</strong>sionsstelle)<br />
erstellen.<br />
Die Pflichten der Zusatzdokumente entfallen<br />
für ein Unternehmen, wenn eine Konzernrechnung<br />
nach einem anerkannten<br />
Standard erstellt wird.<br />
3. Gesellschaft, die zur Erstellung einer Konzernrechnung<br />
verpflichtet ist (OR 727 Abs. 1)<br />
Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung<br />
grösserer Unternehmen sind Bilanzsumme,<br />
Umsatzerlös und Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt<br />
in den zwei Geschäftsjahren massgebend, die<br />
dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorangehen.<br />
die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie aussergewöhnliche<br />
Ereignisse und Zukunftsaussichten.<br />
Er darf der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung<br />
nicht widersprechen.<br />
• Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere<br />
an einer Börse kotiert sind, wenn<br />
die Börse dies verlangt,<br />
• Genossenschaften mit mind. 2’000 Genossenschaftern,<br />
5
6<br />
Thema <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />
• Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu<br />
einer ordentlichen <strong>Revi</strong>sion verpflichtet<br />
sind.<br />
Die Pflicht für einen anerkannten Standard<br />
entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach<br />
diesem erstellt wird.<br />
Die Einhaltung des anerkannten Standards<br />
muss durch einen zugelassenen <strong>Revi</strong>sionsexperten<br />
im Rahmen einer ordentlichen<br />
<strong>Revi</strong>sion überprüft werden.<br />
Konzernrechnung<br />
Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige<br />
juristische Person ein oder mehrere<br />
rechnungslegungspflichtige Unternehmen,<br />
so muss sie im Geschäftsbericht für<br />
die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen<br />
eine konsolidierte Jahresrechnung<br />
(Konzernrechnung) erstellen.<br />
Ein Unternehmen ist von der Konzernrechnung<br />
befreit, wenn die Grössenkriterien<br />
(Bilanzsumme 20 Mio. CHF, Umsatzerlös<br />
40 Mio. CHF, Vollzeitstellen 250) während<br />
zweier Jahre auf konsolidierter Basis nicht<br />
überschritten werden, wenn die kontrollierende<br />
Muttergesellschaft eine gleichwertige<br />
Konzernrechnung vorlegt oder wenn –<br />
bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften<br />
– die Pflicht zur Konzernrechnung<br />
übertragen wurde.<br />
Steuerliche Auswirkungen: Ausblick<br />
Das Datum der Inkraftsetzung des neuen<br />
Rechnungslegungsgesetzes muss vom<br />
Bundesrat noch bestimmt werden. Die<br />
Übergangsbestimmungen sehen vor, dass<br />
die neuen Regelungen erstmalige Anwen-<br />
dung in der Buchhaltung für das Geschäftsjahr<br />
finden werden, das zwei Jahre<br />
nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung<br />
beginnt. Bei den Konzernrechnungsbestimmungen<br />
bestehen drei Jahre Übergangsfrist.<br />
Für die meisten Organisationen werden<br />
die neuen Regelungen keine grundlegenden<br />
Auswirkungen haben. Durch die Anhebung<br />
der Schwellenwerte von CHF 20<br />
Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös<br />
und 250 Vollzeitstellen für die ordentliche<br />
<strong>Revi</strong>sion müssen noch weniger Unternehmen<br />
die Zusatzdokumente abliefern.<br />
Kleinere Anpassungen erfordern werden<br />
bei den meisten Organisationen die Bestimmungen<br />
zur Einzelbewertung von Aktiven<br />
sowie die Mindestgliederungsvorschriften<br />
in Bezug auf die Bilanz und den<br />
Mindestinhalt im Anhang. Bei erstmaliger<br />
Anwendung der neuen Gliederungsvorschriften<br />
müssen die Vorjahreszahlen<br />
nicht genannt werden. Werden dennoch<br />
Vorjahreszahlen aufgeführt, kann auf die<br />
Stetigkeit der Darstellung und Gliederung<br />
verzichtet werden, darauf ist im Anhang<br />
aber hinzuweisen.<br />
Bei Unsicherheiten über die erforderlichen<br />
individuellen Anpassungen stehen Ihnen<br />
unsere Experten gerne zur Verfügung.<br />
1 In der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom<br />
21. Dezember 2007 des Bundesrates werden Swiss GAAP FER, IFRS<br />
und US GAAP genannt. Ebenfalls in Betracht kommt IFRS für KMU.<br />
Welche Standards anerkannt werden, ist noch nicht abschliessend<br />
definiert.<br />
Kontakt Buchs<br />
Patrick Lenherr<br />
Fachmann Finanz- und<br />
Rechnungswesen mit<br />
eidg. Fachausweis<br />
Mitglied der Geschäfts-<br />
leitung<br />
Kontakt Zürich<br />
Roger Hermann<br />
Dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
EMBA HSG<br />
Mitglied der Geschäfts-<br />
leitung
Moreno Halter<br />
Melanie Wettstein<br />
<strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen<br />
Organisationen<br />
Die seit Mitte der 1990er Jahre geführten<br />
Diskussionen um <strong>Corporate</strong> Governance<br />
zeigen auch Einfluss auf die Non-Profit-Organisationen<br />
(NPO); es wurden in den letzten<br />
Jahren Massnahmen ergriffen, um die<br />
Transparenz und Glaubwürdigkeit bei den<br />
gemeinnützigen Organisationen zu verbessern.<br />
Dazu gehört auch eine professionelle<br />
Rechnungsführung, die über die Verwendung<br />
der Spenden- bzw. Stiftungsgelder<br />
Auskunft gibt und von einer externen<br />
<strong>Revi</strong>sionsstelle geprüft wird.<br />
G<br />
overnance für NPO wird umschrie-<br />
ben als „die Gesamtheit der auf die<br />
Interessen aller Zielgruppen ausgerichteten<br />
Grundsätze, die unter Wahrung der<br />
Entscheidungsfähigkeit und der Effizienz<br />
eine verantwortungsbewusste Organisation,<br />
Führung, Kontrolle und Kommunikation<br />
der Non-Profit-Organisationen sicherstellen“.<br />
Rechnungslegung von NPO in der<br />
Schweiz<br />
Da das herkömmliche Rechnungswesen<br />
gemäss dem Obligationenrecht den Eigenheiten<br />
der NPO nicht mehr gerecht wurde,<br />
hat die Fachkommission für Empfehlungen<br />
zur Rechnungslegung (FER) Grundsätze<br />
zur Rechnungslegung bei gemeinnützigen<br />
Organisationen erarbeitet, die sogenannten<br />
Swiss GAAP FER 21. Sie berücksichtigen,<br />
dass bei den NPO anstelle von<br />
Periodengewinn und Eigenkapital die<br />
Dienstleistungseffizienz im Vordergrund<br />
steht. Alle übrigen Swiss-GAAP-FER-Standards<br />
finden unverändert Anwendung, da<br />
die Berichterstattung ebenfalls nach „True<br />
& Fair View“ erfolgen soll.<br />
Die Stiftung ZEWO als schweizerische<br />
Zertifizierungsstelle für gemeinnützige,<br />
Spenden sammelnde Organisationen und<br />
Verleiherin des ZEWO-Gütesiegels hat<br />
Swiss GAAP FER 21 für die Berichterstattung<br />
ZEWO-zertifizierter Organisationen<br />
verbindlich erklärt.<br />
Aufbau Swiss GAAP FER<br />
Die Swiss GAAP FER sind modular aufge-<br />
baut und bestehen aus vier Bausteinen:<br />
das Rahmenkonzept, die Kern-FER, weitere<br />
Standards (wie FER 21) sowie Swiss<br />
GAAP FER 30 für Konzerngruppen.<br />
Das Rahmenkonzept konkretisiert die<br />
obersten Grundsätze der ordnungsgemässen<br />
Rechnungslegung und gilt für alle<br />
FER-Anwender gleichermassen.<br />
Die Kern-FER anwerden können kleine Or-<br />
ganisationen, welche zwei der Kriterien –<br />
Bilanzsumme CHF 10 Mio., Jahresumsatz<br />
CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahres-<br />
durchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden<br />
Jahren nicht überschreiten. Die Kern-<br />
FER setzen sich aus den ersten sechs<br />
Fachempfehlungen (Grundlagen, Bewertung,<br />
Darstellung und Gliederung, Geldflussrechnung,<br />
Ausserbilanzgeschäfte, Anhang)<br />
zusammen.<br />
7
8<br />
Thema <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen Organisationen<br />
Die weiteren FER (ab FER 10) sind demge-<br />
mäss für alle Gesellschaften zwingend an-<br />
wendbar, welche die obengenannten<br />
Grössenkriterien überschreiten.<br />
Geltungsbereich und Grundsätze von<br />
FER 21<br />
Als gemeinnützige, soziale Non-Profit-Organisationen<br />
im Sinne von Swiss GAAP<br />
FER 21 gelten Organisationen ungeachtet<br />
der Rechtsform, die<br />
• gemeinnützige, insbesondere soziale<br />
Leistungen unabhängig von einem Anspruch<br />
für Aussenstehende und/oder<br />
einer Mitgliedschaft im Interesse der Allgemeinheit<br />
erbringen und<br />
• sich öffentlich an eine unbestimmte Zahl<br />
von Spendern wenden oder unentgeltliche<br />
Zuwendungen erhalten und/oder mit<br />
zweckbestimmten Geldern der öffentlichen<br />
Hand finanziert werden.<br />
Wichtiges Merkmal ist dabei, dass sich in<br />
aller Regel der Kreis der Leistungsempfänger<br />
vom Kreis der Leistungserbringer<br />
(Spenden, Mitarbeit etc.) unterscheidet.<br />
Das «True & Fair View»-Prinzip ist die<br />
oberste Grundlage der Rechnungslegung.<br />
Eine Non-Profit-Organisation muss gewährleisten,<br />
dass ihre jährliche Rechenschaft<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ergebnislage ergibt. Willkürreserven<br />
sind demgemäss nicht erlaubt.<br />
Die Rechnungslegung von Non-Profit-Organisationen<br />
hat unter der Annahme der<br />
Fortführungsfähigkeit von mindestens<br />
zwölf Monaten zu erfolgen. Kann diese<br />
Annahme nicht aufrechterhalten werden,<br />
ist die Bewertungsgrundlage auf Liquidationswerte<br />
umzustellen.<br />
Weitere Grundlagen und Grundsätze der<br />
ordnungsgemässen Rechnungslegung<br />
und Berichterstattung (FER 21/4) sind<br />
unter anderem Vollständigkeit, Klarheit,<br />
Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung, Offenlegung<br />
und Bewertung sowie das Bruttoprinzip.<br />
Jahresrechnung nach FER 21<br />
Wichtigster Bestandteil der Fachempfehlung<br />
sind die Ausführungen zu den Bestandteilen<br />
der Jahresrechnung, die sich<br />
wie folgt zusammensetzt: Bilanz, Betriebsrechnung,<br />
Geldflussrechnung, Rechnung<br />
über die Veränderung des Kapitals, Anhang<br />
und Leistungsbericht.<br />
FER 21 definiert eigene Grössenkriterien,<br />
für die Art wie Aufwand und Ertrag erfasst<br />
werden müssen und ob eine Geldflussrechnung<br />
zu erstellen ist. Für die restlichen<br />
Punkte gelten die Regelungen in FER<br />
1 und 2.<br />
Es gilt die Einzelbewertung von Aktiven<br />
und Passiven. Aktiven werden entweder<br />
zu historischen Anschaffungs- respektive<br />
Herstellkosten oder zu aktuellen Tageswerten<br />
bewertet. Passiven werden zu historischen<br />
oder aktuellen Werten bilanziert.<br />
Ein zentrales Element der Jahresrechnung<br />
nach FER 21 ist der Leistungsbericht, der<br />
in angemessener Weise über die Lei-<br />
stungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit<br />
der NPO Auskunft geben soll. Dieser Lei-
stungsbericht soll dem fehlenden Gewinn-<br />
streben der Organisationen Rechnung tra-<br />
gen und stellt eine Chance dar, sich den<br />
Geldgebern und Mitgliedern zu präsentieren.<br />
Ein eigentliches Eigenkapital existiert<br />
nicht, sondern es wird unterschieden zwischen<br />
Organisationskapital und Fondskapital.<br />
Das Organisationskapital stellt das von<br />
der NPO erarbeitete sowie von den Gründern<br />
resp. Mitgliedern eingebrachte Kapital<br />
dar. Das Fondskapital dagegen ist die<br />
Summe aller zweckgebundenen Fonds;<br />
der jeweilige Zweck kann von der Organisation<br />
selbst nicht abgeändert werden.<br />
Häufig stellt sich die Frage, ob die Wert-<br />
schriften im Umlauf- oder im Anlagevermögen<br />
zu bilanzieren sind. Die Zuweisung<br />
ist abhängig von der jeweiligen Strategie<br />
der NPO und der tatsächlichen Behandlung.<br />
Die Ziff. 16 des Rahmenkonzepts definiert,<br />
dass zum Umlaufvermögen alle Aktiven<br />
zu zählen sind, die innert zwölf Monaten<br />
realisiert, verkauft, konsumiert oder<br />
zum Handel gehalten werden, sowie Zahlungsmittel<br />
und -äquivalente. Im Umkehrschluss<br />
sind Wertschriften dem Anlagevermögen<br />
zuzuweisen, wenn sie innert<br />
Jahresfrist weder verkauft noch verwendet<br />
werden, nicht zu Handelszwecken gehalten<br />
werden und auch keine Zahlungsmittel<br />
sind.<br />
Eine Herausforderung bei der Bilanzierung<br />
stellt die Bewertung der Wertschriften dar.<br />
Gemäss FER 2 sind Wertschriften des<br />
Umlaufvermögens zu Marktwerten und Finanzanlagen<br />
zu Anschaffungswerten<br />
unter Abzug allfälliger Wertbeeinträchti-<br />
Thema <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen Organisationen<br />
gungen zu bewerten. Darüber hinaus ist<br />
es nach FER 21 zwingend, dass im Anhang<br />
zur Jahresrechnung die angewandten<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />
offenzulegen sind. Bei den Finanzanlagen<br />
müssen zudem die Marktwerte im<br />
Anhang aufgeführt werden, damit die stillen<br />
Zwangsreserven sichtbar sind.<br />
Eine Bilanzierung zu Marktwerten und die<br />
damit verbundenen Kurserfolge in der Betriebsrechnung<br />
schaffen einige zum Teil<br />
unerwünschte Nebenwirkungen wie z. B.<br />
Schwankungen des Organisationskapitals.<br />
Viele NPO begegnen diesem Effekt mit<br />
der Führung eines Wertschwankungsreservekontos<br />
und legen die Methode zur<br />
Berechnung im Anhang offen.<br />
Rechnungslegung von NPO in<br />
Liechtenstein<br />
Die Rechnungslegungsvorschriften in<br />
Liechtenstein sind im PGR geregelt und je<br />
nach Rechtsform der NPO unterschiedlich<br />
ausgestaltet. Aus den PGR-Bestimmungen<br />
geht jeweils hervor, ob eine gesetzliche<br />
Buchführungspflicht besteht. NPO<br />
werden oft in der Form einer gemeinnützigen<br />
Stiftung ausgestaltet. Sofern kein<br />
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe<br />
ausgeübt wird, hat der Stiftungsrat<br />
über die Verwaltung und Verwendung des<br />
Stiftungsvermögens angemessene Aufzeichnungen<br />
– unter Berücksichtigung der<br />
Grundsätze einer ordentlichen Buchführung<br />
– zu führen, aus denen der Geschäftsverlauf<br />
und die Entwicklung des<br />
Stiftungsvermögens hervorgehen.<br />
9
10<br />
Thema <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen Organisationen<br />
Bei öffentlich-rechtlichen NPO bzw. NPO,<br />
die Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />
erhalten, sind oftmals weitergehende<br />
Rechnungslegungsvorschriften in Spezial-<br />
gesetzen, Statuten oder Leistungsvereinbarungen<br />
geregelt.<br />
Die freiwillige Anwendung von Swiss<br />
Gaap FER 21 ist in der liechtensteinischen<br />
Praxis noch kaum verbreitet. Zur Schaffung<br />
von mehr Transparenz stellt aber FER<br />
21, insbesondere für grössere NPO, eine<br />
prüfenswerte Alternative dar.<br />
Fazit<br />
Durch die Umstellung der Jahresrechnung<br />
von OR auf FER 21 haben viele NPO in der<br />
Schweiz mehr Transparenz geschaffen.<br />
Eine Jahresrechnung nach dem „True &<br />
Fair View“-Prinzip und eine glaubwürdige<br />
Governance sind wichtige Eckpfeiler für<br />
eine transparente Leistungserbringung<br />
und die Glaubwürdigkeit einer gemeinnützigen<br />
Organisation.<br />
Die <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Experten haben langjährige<br />
und fundierte Erfahrung in der Gründung,<br />
Führung und Prüfung von gemeinnützigen<br />
Organisation oder Stiftungen in der<br />
Schweiz und in Liechtenstein und unterstützen<br />
Sie bei Ihren Fragen rund um dieses<br />
Thema gerne.<br />
Moreno Halter<br />
dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
Master of Law<br />
Mandatsleiter Wirt-<br />
schaftsprüfung, Zürich<br />
Melanie Wettstein<br />
Betriebsökonomin FH<br />
Mandatsleiterin Wirt-<br />
schaftsprüfung, Zürich
Martin Bühler<br />
Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung in<br />
Liechtenstein<br />
Die neuen Anforderungen in der Wirtschaftsprüfung, insbesondere die EU-Ab-<br />
schlussprüferrichtlinie, haben nun auch in Liechtenstein zu Gesetzesanpassungen<br />
geführt. Per 1. Februar 2011 sind die Neuerungen im Personen- und Gesellschaftsrechts<br />
(PGR) sowie im Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und <strong>Revi</strong>sionsgesellschaft<br />
(WPRG) in Kraft getreten.<br />
I<br />
n Anleh nung an die schweizerische<br />
Gesetzgebung, welche anstatt der<br />
prüferischen Durchsicht die «Ein geschränkte<br />
<strong>Revi</strong>sion» kennt, wird in Liechtenstein<br />
künftig zwischen Abschlussprüfung<br />
und <strong>Revi</strong>ew differenziert.<br />
Wesentliche Änderungen<br />
• Einführung einer prüferischen Durchsicht<br />
(<strong>Revi</strong>ew) der Jahresrechnung in<br />
Ergänzung zur neu definierten, aufwändigeren<br />
Abschlussprüfung. Je<br />
nach Rechtsform und Grösse des Unternehmens<br />
hat der Prüfer einen <strong>Revi</strong>ew<br />
oder eine Abschlussprüfung durchzuführen.<br />
Es besteht kein Wahlrecht, mit<br />
Ausnahme der freiwilligen Unterstellung<br />
unter die Abschlussprüfung (Opting up).<br />
• Die Durchführung des <strong>Revi</strong>ew hat nach<br />
dem entsprechenden Standard1 zu erfolgen.<br />
Beim <strong>Revi</strong>ew stehen Befragungen<br />
sowie analytische Überlegun gen im Vordergrund<br />
und werden durch angemessene<br />
Prüfungshandlungen ergänzt.<br />
• Abschlussprüfungen haben auf den international<br />
anerkannten Grundsätzen<br />
zur Abschlussprüfung (ISA) 2 zu basieren.<br />
Diese stellen hohe Anforderungen an<br />
die Prüfungsannahme, Planung, Durchführung<br />
und deren ordnungs gemässe<br />
Dokumentation.<br />
• Die neuen Regelungen sind für die Geschäftsjahre<br />
anwendbar, welche nach<br />
dem Stichtag per 1. Februar 2011 beginnen.<br />
Im Regelfall wird dies erstmals<br />
für das Geschäftsjahr 2012 sein.<br />
• Einführung einer Registrierungspflicht<br />
für Abschlussprüfer. Das Register untersteht<br />
der Aufsicht der FMA.<br />
• Einführung eines Qualitätssicherungssystems,<br />
welches regelmässig einer externen<br />
Kontrolle durch die FMA unterzogen<br />
wird.<br />
Abschlussprüfung oder <strong>Revi</strong>ew?<br />
Je nach Grösse und Rechtsform des Unternehmens<br />
gelangt der <strong>Revi</strong>ew oder die<br />
Abschlussprüfung zur Anwendung. Die<br />
gesetzlichen Bestimmungen sind in Art.<br />
1058 PGR iV mit Art. 1063 und Art. 1064<br />
PGR geregelt.<br />
Gemäss Art. 1064 PGR gelten als kleine<br />
harmonisierte Gesellschaft (insbesondere<br />
AG, GmbH), wel che mindestens zwei der<br />
folgenden Grössenkriterien in zwei aufeinander<br />
folgenden Geschäftsjahren nicht<br />
überschreiten:<br />
• Bilanzsumme: CHF 7.5 Mio.<br />
• Nettoumsatzerlöse: CHF 15 Mio.<br />
• Anzahl der durchschnittlichen<br />
Mitarbeiter: 50<br />
11
12<br />
Thema Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung in Liechtenstein<br />
Abschlussprüfung Prüferische Durchsicht (<strong>Revi</strong>ew)<br />
Dienstleistung Prüfung <strong>Revi</strong>ew<br />
Basis für die ISA – sofern durch EU Standard zur prüferischen Durchsicht<br />
Durchführung übernommen (<strong>Revi</strong>ew)<br />
Art der Durchführung Befragung, analytische Prüfungshandlungen<br />
ergänzt um angemessene Detailprüfungen<br />
Prüfer Wirtschaftsprüfer nach Wirtschaftsprüfer nach dem WPRG;<br />
Risiko von wesentlichen<br />
dem WPRG Treuhänder und Buchhalter<br />
Fehlaussagen 5–10 % ca. 40 %<br />
Berichterstattung positive Zusicherung negative Zusicherung<br />
Wie geht’s weiter?<br />
In einem ersten Schritt ist pro Gesellschaft<br />
zu definieren, welche Art der Prüfung (<strong>Revi</strong>ew<br />
oder Abschlussprüfung) zur Anwendung<br />
gelangt. Im Weiteren empfiehlt es<br />
sich, das Mandatsverhältnis in einer<br />
schriftlichen Auftragsbestätigung, in welcher<br />
die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />
erläutert werden, zu präzisieren. Wir<br />
werden diesbezüglich im zweiten Semester<br />
dieses Jahres gerne auf unsere Kunde<br />
zukommen.<br />
Die <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> hat ihre Prozesse in der Wirt-<br />
schaftsprüfung aufgrund der Neuregelungen<br />
in der Schweiz im 2008 bereits damals<br />
an die neuen Anforderungen angepasst.<br />
Durch die Mitarbeit in den entspre-<br />
chenden Fachkommissionen ist die <strong>Revi</strong>-<br />
<strong>Trust</strong> auch umfassend informiert, was die<br />
neuen Regelungen in der liechtensteinischen<br />
Wirtschaftsprüfung angeht.<br />
Bis Ende 2012 gilt es nun die spezifischen<br />
Anforderungen in Liechtenstein umzuset-<br />
zen und unsere Kunden entsprechend zu<br />
informieren und zu beraten. Wir werden<br />
Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten<br />
und unsere Fachleute stehen Ihnen bei<br />
Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.<br />
1 Der Standard zur prüferischen Durchsicht (<strong>Revi</strong>ew) von<br />
Jahresrechnungen wurde vom Vorstand der liechtensteinischen<br />
Wirtschaftsprüfervereinigung am 31. Januar<br />
2012 verabschiedet<br />
2 Die International Standards on Auditing (ISA) sind insofern<br />
anwendbar als diese von der EU übernommen worden<br />
sind.<br />
Martin Bühler<br />
Eidg. dipl. Wirtschafts-<br />
prüfer<br />
Partner<br />
Leiter Wirtschafts-<br />
prüfung Industrie,<br />
Dienstleistungen,<br />
Gemeinden
Mach mit uns den<br />
ersten Schritt zu<br />
einer interessanten<br />
Berufskarriere<br />
mit Zukunft<br />
Unser junges und engagiertes Team begleitet dich gerne ins<br />
spannende Berufsleben als Kaufmann/Kauffrau E-/M-Profil.<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> ist eines der grössten Wirtschaftsprüfer-, Buchhaltungs-,<br />
Steuer- und Unternehmensberatungsbüros in Liechtenstein.<br />
Weitere Informationen zu unserer Firma, zur Bewerbung und zum<br />
Schnuppertag findest du unter www.revitrust.li/jobs<br />
Finanz/Dienst/Leistung<br />
Schaan Vaduz Buchs Zürich<br />
www.revitrust.com<br />
13
14<br />
Interna Wir begrüssen neu im <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-<br />
Team<br />
Der Bereich Wirtschaftsprüfung in der Re-<br />
vi<strong>Trust</strong> ist in den letzten Jahren stark ge-<br />
wachsen und gleichzeitig haben sich die<br />
regulatorischen Rahmenbedingungen verschärft.<br />
Die Geschäftsleitung der <strong>Revi</strong>-<br />
<strong>Trust</strong> freut sich, dass mit Martin Bühler<br />
eine Verstärkung des Fachbereiches Wirtschaftsprüfung<br />
gefunden wurde. Martin<br />
Bühler ist im März 2012 als neuer Partner<br />
bei der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> eingetreten und übernimmt<br />
die Leitung der Wirtschaftsprüfung<br />
in den Bereichen Industrie, Dienstleistungen<br />
und Gemeinden. Der bisherige Leiter<br />
der Wirtschaftsprüfung, Egon Hutter,<br />
bleibt weiterhin zuständig für den Bereich<br />
Financial Services und Sorgfaltspflichtprüfungen<br />
in der ganzen <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Gruppe.<br />
In der Schweiz wurde der Bereich Wirtschaftsprüfung<br />
mit Roger Hermann verstärkt.<br />
Er hat im weiteren die Geschäftsführung<br />
der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> in Zürich übernommen.<br />
Aufgrund des Austrittes von Roger Beggiato<br />
führt Patrick Lenherr neu die Geschäfte<br />
der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> in Buchs.<br />
Roger Hermann und Patrick Lenherr sind<br />
als Geschäftsführer der Standorte Zürich<br />
und Buchs neu Mitglieder der Geschäftsleitung<br />
der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Gruppe.<br />
Martin Bühler<br />
Partner<br />
Nach einer Bankausbildung und einigen<br />
Praxisjahren bei einer liechtensteinischen<br />
Bank habe ich die Höhere Wirtschafts- und<br />
Verwaltungsschule in Chur im Jahr 1996<br />
als Betriebsökonom HWV abgeschlossen.<br />
Im Anschluss daran habe ich mich für<br />
einen neuen beruflichen Weg in der Wirtschaftsprüfung<br />
bei einer internationalen<br />
Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsfirma<br />
mit Sitz in der Ostschweiz/FL entschieden,<br />
für welche ich während 15 Jahren in verschiedenen<br />
leitenden Funktionen tätig<br />
war. In dieser Zeit erfolgte die berufsbegleitende<br />
Ausbildung zum dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
(Jahr 2000) sowie die Zulassungsprüfung<br />
in Liechtenstein (Jahr 2003).<br />
In meiner langjährigen Tätigkeit als Mandatsleiter<br />
durfte ich nationale und internationale<br />
Mandate mit nationaler und internationaler<br />
Rechnungslegung betreuen und<br />
viele interessante Projekte begleiten. Seit<br />
März 2012 habe ich mich beruflich neu orientiert<br />
und verstärke nun als Partner das<br />
Wirtschaftsprüferteam der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-<br />
Gruppe.<br />
Roger Hermann<br />
Mitglied der Geschäftsleitung<br />
Nach meiner kaufmännischen Ausbildung<br />
in der Industrie startete ich meine Laufbahn<br />
in einer der führenden Wirtschaftsprüfungs-,<br />
Treuhand- und Beratungsgesellschaften<br />
der Schweiz. Vom <strong>Revi</strong>sionsassistenten<br />
über Mandatsleiter, Niederlassungsleiter<br />
bis zum Regionalleiter Wirtschaftsprüfung<br />
erlernte ich das <strong>Revi</strong>sionsund<br />
Treuhandhandhandwerk von der Pike<br />
auf, unterstützt durch fachspezifische Ausbildungen<br />
(Treuhänder, Wirtschaftsprüfer<br />
und IFRS-Accountant). Dank der vielfältigen<br />
Kundschaft aus den Bereichen Handel,<br />
Industrie und Gewerbe sowie Vorsorgestiftungen<br />
und Non-Profit-Organisationen<br />
konnte ich ein breites Wissen aufbauen.<br />
Nach 18-jähriger Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung<br />
und im Treuhandbereich<br />
wechselte ich in das Konzernrechnungswesen<br />
eines börsenkotierten Schweizer
Familienunternehmens. Zu Beginn durfte<br />
ich den Verwaltungsrat in den Bereichen<br />
Compliance unterstützen, später galt es<br />
das Konzernrechnungswesen, die Konsolidierung<br />
und die Finanzberichterstattung<br />
den aktuellen Anforderungen anzupassen.<br />
Zum Abschluss betreute ich den Aufbau<br />
einer zentralen Dienstleistungseinheit für<br />
die Bereiche Finanz- und Lohnbuchhaltung,<br />
Facility Management und konzernweite<br />
Verrechnung von Managementleistungen.<br />
Seite November 2011 bin ich<br />
wieder zurück in der Wirtschaftsprüfungsund<br />
Treuhandbrache und als Geschäftsführer<br />
der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Zürich verantwortlich<br />
für die weitere Entwicklung des Standortes<br />
Zürich.<br />
Monika Laub<br />
Nach meiner kaufmännischen Lehre in der<br />
Baubranche genoss ich zuerst einige Lehrund<br />
Wanderjahre in der Hotellerie, verbunden<br />
mit Sprachaufenthalten in England,<br />
Spanien und Los Angeles. Im Laufe meiner<br />
anschliessenden Tätigkeit während 17<br />
Jahren bei einer Bank für Export- und Projektfinanzierungen<br />
in Zürich war ich verantwortlich<br />
für die Bereiche Backoffice, Buchhaltung,<br />
Treuhandbuchhaltung, Cash Management<br />
und Leasing. Nach einer eineinhalbjährigen<br />
Auszeit wechselte ich in die<br />
Treuhandbranche und bekam die Chance,<br />
als Partnerin meine Fachkenntnisse während<br />
neun Jahren in einem kleinen Treuhandbüro<br />
in Zürich einzubringen. Der Treuhandbereich<br />
faszinierte mich zunehmend<br />
und so nahm ich auch die Ausbildung zur<br />
Treuhandexpertin in Angriff, die ich 2007<br />
abgeschlossen habe. Nach einer erneuten<br />
kreativen Pause im letzen Jahr habe ich<br />
Interna<br />
mich entschlossen, nochmals durchzustarten<br />
und verstärke nun seit Januar 2012 als<br />
Abteilungsleiterin unser Buchhaltungsund<br />
Treuhandabteilungs-Team in Zürich.<br />
Marcel Kieber<br />
Nachdem ich an der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Fakultät der<br />
Universität Innsbruck mein Wirtschaftsrechtstudium<br />
mit Erfolg abgeschlossen<br />
hatte, arbeitete ich als juristischer Mitarbeiter<br />
in einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei<br />
mit angeschlossenen Treuhandunternehmen<br />
in Vaduz. Im Jahr 2010<br />
erhielt ich die Berechtigung zur Ausübung<br />
der Geschäftsführung und Vertretung von<br />
liechtensteinischen juristischen Personen<br />
nach Art. 180a PGR.<br />
Nach zwei Jahren habe ich eine neue Herausforderung<br />
gesucht und bin nun seit Oktober<br />
2011 als Jurist in der Steuer- und<br />
Rechtsabteilung der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> in Schaan<br />
tätig. Da mich das nationale wie internationale<br />
Wirtschaftsrecht, insbesondere das<br />
Steuer-, Gesellschafts- und Vertragswesen<br />
sehr interessieren, promoviere ich gegenwärtig<br />
in diesem Bereich.<br />
Prüfungserfolge<br />
Zum erfolgreichen Abschluss seiner Weiterbildung<br />
zum Fachmann Finanz- und<br />
Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis<br />
gratulieren wir Muhamed Abdi (Buchhaltung<br />
Zürich) ganz herzlich.<br />
Wir danken Muhamed für seinen grossen<br />
Einsatz und sind stolz, so qualifizierte Mitarbeitende<br />
im Team zu haben.<br />
15
Die Geschäftsleitung der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-<br />
Gruppe<br />
Patrick Hilty<br />
eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
Rainer Marxer<br />
eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
Egon Hutter<br />
eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
Martin Bühler<br />
eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
Roger Hermann<br />
eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
Patrick Lenherr<br />
Fachmann Finanz- und Rechnungswesen<br />
Weitere Ansprechpartner finden Sie auf<br />
unserer Homepage<br />
www.revitrust.com<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Treuhand AG<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Audit AG<br />
Selnaustrasse 15<br />
Postfach 2731<br />
CH-8022 Zürich<br />
Schweiz<br />
T +41 44 283 88 88<br />
F +41 44 283 88 00<br />
E treuhand@revitrust.ch<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> <strong>Revi</strong>sion + Treuhand AG<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Treuhand AG<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Audit AG<br />
Bahnhofstrasse 7<br />
Postfach 947<br />
CH-9471 Buchs<br />
Schweiz<br />
T +41 81 750 68 68<br />
F +41 81 750 68 78<br />
E info@revitrust.ch<br />
awit wirtschaftsprüfer ag<br />
Landquartstrasse 3<br />
Postfach 262<br />
CH-9320 Arbon<br />
Schweiz<br />
T +41 71 277 68 68<br />
F +41 71 277 68 70<br />
E awit@revitrust.ch<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Treuhand AG<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> <strong>Revi</strong>sion AG<br />
Bahnhofstrasse 15<br />
Postfach 663<br />
FL-9494 Schaan<br />
Liechtenstein<br />
T +423 237 42 42<br />
F +423 237 42 92<br />
E info@revitrust.li<br />
<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Services Establishment<br />
Am Schrägen Weg 2<br />
Postfach 740<br />
FL-9490 Vaduz<br />
Liechtenstein<br />
T +423 239 24 24<br />
F +423 239 24 94<br />
E info@revitrust.li