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3 Neues Rechnungslegungsrecht 7 Corporate ... - Revi Trust

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<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Info<br />

das Kundenmagazin der<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Gruppe<br />

Nr. 29 Juni 2012<br />

2 9<br />

3 <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> 7 <strong>Corporate</strong> Governance bei<br />

gemeinnützigen Organisationen 11 Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung<br />

in Liechtenstein


Inhalt<br />

3 <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />

7 <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen<br />

Organisationen<br />

11 Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung in<br />

Liechtenstein<br />

14 Interna


Thema<br />

<strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz:<br />

Das müssen Sie wissen<br />

Mit der im Dezember 2005 eingeleiteten Reform des Aktien- und Rechnungslegungs-<br />

rechtes soll das Unternehmensrecht umfassend modernisiert und den wirtschaft-<br />

lichen Bedürfnissen angepasst werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Reformbestrebungen<br />

ist die Überarbeitung des <strong>Rechnungslegungsrecht</strong>s; weiter sollen die<br />

<strong>Corporate</strong> Governance verbessert und damit die Aktionärsrechte gestärkt, die Kapitalstrukturen<br />

flexibilisiert und die Generalversammlung modernisiert werden.<br />

ie Behandlung des aktienrechtlichen<br />

D Teils der Reform wurde vom Nationalrat<br />

im September 2010 aufgrund der<br />

Volksinitiative «gegen die Abzockerei» aufgeschoben.<br />

Die Reform im Bereich des<br />

<strong>Rechnungslegungsrecht</strong>es wurde am<br />

23. Dezember 2011 mit der Verabschiedung<br />

der Referendumsvorlage zum Obligationenrecht<br />

durch die eidgenössischen<br />

Räte abgeschlossen. Die Frist für ein fakultatives<br />

Referendum ist am 13. April 2012<br />

unbenutzt abgelaufen.<br />

Reform des <strong>Rechnungslegungsrecht</strong>s<br />

Mit den Neuerungen in der Rechnungslegung<br />

werden eine verstärkte Ausrichtung<br />

an eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise,<br />

ein effizienter Kapital- und<br />

Gläubigerschutz sowie die Gleichbehandlung<br />

der Rechtsformen angestrebt.<br />

Die wesentlichste Änderung ist, dass sich<br />

gemäss den neuen Regelungen im Obligationenrecht<br />

die Anforderungen an die<br />

Buchführung nach der Unternehmensgrösse<br />

richten und nicht mehr von der<br />

Rechtsform der Organisation abhängen.<br />

Der Pflicht zur Buchführung und Rech-<br />

nungslegung unterliegen neben juristi-<br />

schen Personen auch Einzelunterneh-<br />

mungen und Personengesellschaften,<br />

die einen Umsatzerlös von >CHF 500’000<br />

im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.<br />

Kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften<br />

mit einem Umsatzerlös von<br />

weniger als CHF 500’000, nicht im Handelsregister<br />

eintragungspflichtige Vereine<br />

sowie Stiftungen, die von der Nennung<br />

einer <strong>Revi</strong>sionsstelle befreit sind, müssten<br />

lediglich eine Einnahmen-/Ausgabenbuchhaltung<br />

(«Milchbüchlein-Rechnung»)<br />

mit Wiedergabe der Vermögenslage sowie<br />

zeitlicher und sachlicher Abgrenzung<br />

führen. Auf zeitliche und sachliche Abgrenzungen<br />

kann verzichtet werden, solange<br />

die Nettoerlöse oder Finanzerträge<br />

CHF 100’000 nicht überschreiten.<br />

Da durch diese «Milchbüchlein-Rechnung»<br />

die Glaubwürdigkeit gegenüber der Steuerbehörde<br />

sinkt, meistens trotzdem gewisse<br />

Abgrenzungen gemacht werden<br />

und der Effizienz- und Zeitgewinn fragwürdig<br />

ist (es muss trotzdem jeder Beleg als<br />

Einnahme oder Ausgabe verbucht werden),<br />

wird sich diese Methode in der Praxis<br />

vermutlich nicht in dem Masse durchsetzen,<br />

wie man auf den ersten Blick erwarten<br />

würde.<br />

3


4<br />

Thema <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />

Die wichtigsten Änderungen im neuen<br />

<strong>Rechnungslegungsrecht</strong><br />

• Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung<br />

sind im Obligationenrecht neu explizit erwähnt.<br />

• Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung<br />

oder in einer für die Buchführung wesentlichen<br />

Währung. Falls Letzteres der Fall ist, sind die<br />

Werte in der Landeswährung sowie die Umrechnungskurse<br />

im Anhang offen zu legen.<br />

• Die Rechnungslegung ist in einer der Landessprachen<br />

oder in Englisch zu führen.<br />

• Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung<br />

mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.<br />

Er muss innert sechs Monaten nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres erstellt und von dem zuständigen<br />

Organ oder der zuständigen Person genehmigt<br />

werden.<br />

• Die Mindestgliederung der Bilanz und ER wird geregelt<br />

und die Reihenfolge der Konti vorgegeben.<br />

Ebenso werden die Inhaltsanforderungen an den<br />

Anhang (vgl. Kasten 2) definiert.<br />

• Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung<br />

des dauernden Gedeihens der Unternehmung<br />

dürfen zusätzliche Abschreibungen vorgenommen<br />

werden. Nicht mehr begründete Wertberichtigungen<br />

müssen nicht aufgelöst werden.<br />

Der Anhang: Neuerungen und Pflichtangaben<br />

(Art. 959 nOR)<br />

Der Anhang ergänzt und erläutert die Jahresrechnung.<br />

Er enthält:<br />

• Eine Erklärung, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt<br />

nicht über 10, 50 bzw. 250 liegt<br />

• Details zu den Unternehmen, an denen direkte<br />

oder wesentliche indirekte Beteiligungen gehalten<br />

werden<br />

• Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Op-<br />

• Rückstellungen sind zu bilden, wenn aufgrund von<br />

vergangenen Ereignissen ein Mittelabfluss in zukünftigen<br />

Jahren erwartet wird. Nicht mehr begründete<br />

Rückstellungen müssen jedoch nicht aufgelöst<br />

werden.<br />

• Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen oder<br />

Börsenkursen dürfen zum Zeitwert bewertet werden,<br />

auch wenn dieser über dem Nenn- oder Anschaffungswert<br />

liegt. Hierauf ist im Anhang hinzuweisen.<br />

Es besteht die Möglichkeit zur Bildung<br />

einer Schwankungsreserve, um Kursschwankungen<br />

aufzufangen.<br />

• Gründungskosten sind sofort erfolgswirksam zu<br />

erfassen.<br />

• Eigene Kapitalanteile sind zwingend als Minusposten<br />

im Eigenkapital zu bilanzieren.<br />

• Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Nahestehenden sind gesondert auszuweisen<br />

• Es gilt der Einzelbewertungsgrundsatz. Bei<br />

gleichartigen Aktien/Verbindlichkeiten kann auch<br />

eine Gruppenbewertung erfolgen.<br />

• Minderheiten oder Gesellschafter mit Haftungsoder<br />

Nachschusspflichten können über die gesetzlichen<br />

Regelungen hinausgehende Angaben verlangen,<br />

wie Geldflussrechnung, erweiterter Anhang<br />

und Lagebericht, Einzelabschluss nach einem<br />

anerkannten Standard oder Konzernrechnung nach<br />

OR bzw. einem anerkannten Standard.<br />

tionen auf solche Rechte für das Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />

sowie für die Mitarbeitenden<br />

• Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen<br />

oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung<br />

• Eventualschulden<br />

• Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

• Angaben zur Risikobeurteilung sind nicht mehr im<br />

Anhang, sondern neu im Lagebericht anzubringen<br />

• Die Brandversicherungswerte der Sachanlagen<br />

sind nicht mehr aufzuführen<br />

1<br />

2


3<br />

4<br />

• Sonstige Angaben, die für die zuverlässige Beurteilung<br />

der Ertrags- oder Vermögenslage durch Dritte<br />

wesentlich sind<br />

• Weiterhin ist die Netto-Auflösung wesentlicher stiller<br />

Reserven offenzulegen<br />

Rechnungslegung für grössere Unter-<br />

nehmen<br />

Unternehmen, die zu einer ordentlichen<br />

<strong>Revi</strong>sion (Kriterien vgl. Kasten 3) verpflichtet<br />

sind, müssen zusätzlich eine Geldflussrechnung,<br />

einen Lagebericht (vgl. Kasten<br />

4) und einen Anhang mit zusätzlichen Angaben<br />

(Fälligkeiten der langfristig verzinsli-<br />

Kriterien für eine ordentliche <strong>Revi</strong>sion<br />

1. Publikumsgesellschaft<br />

2. Gesellschaft, die zwei der nachstehenden Grössen<br />

in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren<br />

überschreitet:<br />

a) Bilanzsumme von 20 Mio. CHF,<br />

b) Umsatzerlös von 40 Mio. CHF,<br />

c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (neue<br />

Schwellenwerte, gültig ab Jahresrechnung 2012)<br />

Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die<br />

wirtschaftliche Lage des Unternehmens dar und<br />

muss Aufschluss geben über die Anzahl Vollzeitstellen<br />

im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung,<br />

die Bestellungs- und Auftragslage,<br />

Abschluss nach einem anerkannten<br />

Standard zur Rechnungslegung<br />

Zusätzlich zur Jahresrechnung ist ein Abschluss<br />

nach einem anerkannten Standard1<br />

zwingend für:<br />

Thema <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />

Einzelunternehmungen und Personengesellschaften<br />

können auf einen Anhang verzichten, wenn sie nicht<br />

zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere<br />

Unternehmen verpflichtet sind. Verlangen die<br />

Rechnungslegungsvorschriften dennoch zusätzliche<br />

Angaben, so sind diese zwingend in der Bilanz oder<br />

Erfolgsrechnung aufzuführen.<br />

chen Verbindlichkeiten, Honorare der <strong>Revi</strong>sionsstelle)<br />

erstellen.<br />

Die Pflichten der Zusatzdokumente entfallen<br />

für ein Unternehmen, wenn eine Konzernrechnung<br />

nach einem anerkannten<br />

Standard erstellt wird.<br />

3. Gesellschaft, die zur Erstellung einer Konzernrechnung<br />

verpflichtet ist (OR 727 Abs. 1)<br />

Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung<br />

grösserer Unternehmen sind Bilanzsumme,<br />

Umsatzerlös und Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt<br />

in den zwei Geschäftsjahren massgebend, die<br />

dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorangehen.<br />

die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie aussergewöhnliche<br />

Ereignisse und Zukunftsaussichten.<br />

Er darf der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung<br />

nicht widersprechen.<br />

• Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere<br />

an einer Börse kotiert sind, wenn<br />

die Börse dies verlangt,<br />

• Genossenschaften mit mind. 2’000 Genossenschaftern,<br />

5


6<br />

Thema <strong>Neues</strong> <strong>Rechnungslegungsrecht</strong> in der Schweiz<br />

• Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu<br />

einer ordentlichen <strong>Revi</strong>sion verpflichtet<br />

sind.<br />

Die Pflicht für einen anerkannten Standard<br />

entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach<br />

diesem erstellt wird.<br />

Die Einhaltung des anerkannten Standards<br />

muss durch einen zugelassenen <strong>Revi</strong>sionsexperten<br />

im Rahmen einer ordentlichen<br />

<strong>Revi</strong>sion überprüft werden.<br />

Konzernrechnung<br />

Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige<br />

juristische Person ein oder mehrere<br />

rechnungslegungspflichtige Unternehmen,<br />

so muss sie im Geschäftsbericht für<br />

die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen<br />

eine konsolidierte Jahresrechnung<br />

(Konzernrechnung) erstellen.<br />

Ein Unternehmen ist von der Konzernrechnung<br />

befreit, wenn die Grössenkriterien<br />

(Bilanzsumme 20 Mio. CHF, Umsatzerlös<br />

40 Mio. CHF, Vollzeitstellen 250) während<br />

zweier Jahre auf konsolidierter Basis nicht<br />

überschritten werden, wenn die kontrollierende<br />

Muttergesellschaft eine gleichwertige<br />

Konzernrechnung vorlegt oder wenn –<br />

bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften<br />

– die Pflicht zur Konzernrechnung<br />

übertragen wurde.<br />

Steuerliche Auswirkungen: Ausblick<br />

Das Datum der Inkraftsetzung des neuen<br />

Rechnungslegungsgesetzes muss vom<br />

Bundesrat noch bestimmt werden. Die<br />

Übergangsbestimmungen sehen vor, dass<br />

die neuen Regelungen erstmalige Anwen-<br />

dung in der Buchhaltung für das Geschäftsjahr<br />

finden werden, das zwei Jahre<br />

nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung<br />

beginnt. Bei den Konzernrechnungsbestimmungen<br />

bestehen drei Jahre Übergangsfrist.<br />

Für die meisten Organisationen werden<br />

die neuen Regelungen keine grundlegenden<br />

Auswirkungen haben. Durch die Anhebung<br />

der Schwellenwerte von CHF 20<br />

Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös<br />

und 250 Vollzeitstellen für die ordentliche<br />

<strong>Revi</strong>sion müssen noch weniger Unternehmen<br />

die Zusatzdokumente abliefern.<br />

Kleinere Anpassungen erfordern werden<br />

bei den meisten Organisationen die Bestimmungen<br />

zur Einzelbewertung von Aktiven<br />

sowie die Mindestgliederungsvorschriften<br />

in Bezug auf die Bilanz und den<br />

Mindestinhalt im Anhang. Bei erstmaliger<br />

Anwendung der neuen Gliederungsvorschriften<br />

müssen die Vorjahreszahlen<br />

nicht genannt werden. Werden dennoch<br />

Vorjahreszahlen aufgeführt, kann auf die<br />

Stetigkeit der Darstellung und Gliederung<br />

verzichtet werden, darauf ist im Anhang<br />

aber hinzuweisen.<br />

Bei Unsicherheiten über die erforderlichen<br />

individuellen Anpassungen stehen Ihnen<br />

unsere Experten gerne zur Verfügung.<br />

1 In der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom<br />

21. Dezember 2007 des Bundesrates werden Swiss GAAP FER, IFRS<br />

und US GAAP genannt. Ebenfalls in Betracht kommt IFRS für KMU.<br />

Welche Standards anerkannt werden, ist noch nicht abschliessend<br />

definiert.<br />

Kontakt Buchs<br />

Patrick Lenherr<br />

Fachmann Finanz- und<br />

Rechnungswesen mit<br />

eidg. Fachausweis<br />

Mitglied der Geschäfts-<br />

leitung<br />

Kontakt Zürich<br />

Roger Hermann<br />

Dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

EMBA HSG<br />

Mitglied der Geschäfts-<br />

leitung


Moreno Halter<br />

Melanie Wettstein<br />

<strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen<br />

Organisationen<br />

Die seit Mitte der 1990er Jahre geführten<br />

Diskussionen um <strong>Corporate</strong> Governance<br />

zeigen auch Einfluss auf die Non-Profit-Organisationen<br />

(NPO); es wurden in den letzten<br />

Jahren Massnahmen ergriffen, um die<br />

Transparenz und Glaubwürdigkeit bei den<br />

gemeinnützigen Organisationen zu verbessern.<br />

Dazu gehört auch eine professionelle<br />

Rechnungsführung, die über die Verwendung<br />

der Spenden- bzw. Stiftungsgelder<br />

Auskunft gibt und von einer externen<br />

<strong>Revi</strong>sionsstelle geprüft wird.<br />

G<br />

overnance für NPO wird umschrie-<br />

ben als „die Gesamtheit der auf die<br />

Interessen aller Zielgruppen ausgerichteten<br />

Grundsätze, die unter Wahrung der<br />

Entscheidungsfähigkeit und der Effizienz<br />

eine verantwortungsbewusste Organisation,<br />

Führung, Kontrolle und Kommunikation<br />

der Non-Profit-Organisationen sicherstellen“.<br />

Rechnungslegung von NPO in der<br />

Schweiz<br />

Da das herkömmliche Rechnungswesen<br />

gemäss dem Obligationenrecht den Eigenheiten<br />

der NPO nicht mehr gerecht wurde,<br />

hat die Fachkommission für Empfehlungen<br />

zur Rechnungslegung (FER) Grundsätze<br />

zur Rechnungslegung bei gemeinnützigen<br />

Organisationen erarbeitet, die sogenannten<br />

Swiss GAAP FER 21. Sie berücksichtigen,<br />

dass bei den NPO anstelle von<br />

Periodengewinn und Eigenkapital die<br />

Dienstleistungseffizienz im Vordergrund<br />

steht. Alle übrigen Swiss-GAAP-FER-Standards<br />

finden unverändert Anwendung, da<br />

die Berichterstattung ebenfalls nach „True<br />

& Fair View“ erfolgen soll.<br />

Die Stiftung ZEWO als schweizerische<br />

Zertifizierungsstelle für gemeinnützige,<br />

Spenden sammelnde Organisationen und<br />

Verleiherin des ZEWO-Gütesiegels hat<br />

Swiss GAAP FER 21 für die Berichterstattung<br />

ZEWO-zertifizierter Organisationen<br />

verbindlich erklärt.<br />

Aufbau Swiss GAAP FER<br />

Die Swiss GAAP FER sind modular aufge-<br />

baut und bestehen aus vier Bausteinen:<br />

das Rahmenkonzept, die Kern-FER, weitere<br />

Standards (wie FER 21) sowie Swiss<br />

GAAP FER 30 für Konzerngruppen.<br />

Das Rahmenkonzept konkretisiert die<br />

obersten Grundsätze der ordnungsgemässen<br />

Rechnungslegung und gilt für alle<br />

FER-Anwender gleichermassen.<br />

Die Kern-FER anwerden können kleine Or-<br />

ganisationen, welche zwei der Kriterien –<br />

Bilanzsumme CHF 10 Mio., Jahresumsatz<br />

CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahres-<br />

durchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden<br />

Jahren nicht überschreiten. Die Kern-<br />

FER setzen sich aus den ersten sechs<br />

Fachempfehlungen (Grundlagen, Bewertung,<br />

Darstellung und Gliederung, Geldflussrechnung,<br />

Ausserbilanzgeschäfte, Anhang)<br />

zusammen.<br />

7


8<br />

Thema <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen Organisationen<br />

Die weiteren FER (ab FER 10) sind demge-<br />

mäss für alle Gesellschaften zwingend an-<br />

wendbar, welche die obengenannten<br />

Grössenkriterien überschreiten.<br />

Geltungsbereich und Grundsätze von<br />

FER 21<br />

Als gemeinnützige, soziale Non-Profit-Organisationen<br />

im Sinne von Swiss GAAP<br />

FER 21 gelten Organisationen ungeachtet<br />

der Rechtsform, die<br />

• gemeinnützige, insbesondere soziale<br />

Leistungen unabhängig von einem Anspruch<br />

für Aussenstehende und/oder<br />

einer Mitgliedschaft im Interesse der Allgemeinheit<br />

erbringen und<br />

• sich öffentlich an eine unbestimmte Zahl<br />

von Spendern wenden oder unentgeltliche<br />

Zuwendungen erhalten und/oder mit<br />

zweckbestimmten Geldern der öffentlichen<br />

Hand finanziert werden.<br />

Wichtiges Merkmal ist dabei, dass sich in<br />

aller Regel der Kreis der Leistungsempfänger<br />

vom Kreis der Leistungserbringer<br />

(Spenden, Mitarbeit etc.) unterscheidet.<br />

Das «True & Fair View»-Prinzip ist die<br />

oberste Grundlage der Rechnungslegung.<br />

Eine Non-Profit-Organisation muss gewährleisten,<br />

dass ihre jährliche Rechenschaft<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ergebnislage ergibt. Willkürreserven<br />

sind demgemäss nicht erlaubt.<br />

Die Rechnungslegung von Non-Profit-Organisationen<br />

hat unter der Annahme der<br />

Fortführungsfähigkeit von mindestens<br />

zwölf Monaten zu erfolgen. Kann diese<br />

Annahme nicht aufrechterhalten werden,<br />

ist die Bewertungsgrundlage auf Liquidationswerte<br />

umzustellen.<br />

Weitere Grundlagen und Grundsätze der<br />

ordnungsgemässen Rechnungslegung<br />

und Berichterstattung (FER 21/4) sind<br />

unter anderem Vollständigkeit, Klarheit,<br />

Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung, Offenlegung<br />

und Bewertung sowie das Bruttoprinzip.<br />

Jahresrechnung nach FER 21<br />

Wichtigster Bestandteil der Fachempfehlung<br />

sind die Ausführungen zu den Bestandteilen<br />

der Jahresrechnung, die sich<br />

wie folgt zusammensetzt: Bilanz, Betriebsrechnung,<br />

Geldflussrechnung, Rechnung<br />

über die Veränderung des Kapitals, Anhang<br />

und Leistungsbericht.<br />

FER 21 definiert eigene Grössenkriterien,<br />

für die Art wie Aufwand und Ertrag erfasst<br />

werden müssen und ob eine Geldflussrechnung<br />

zu erstellen ist. Für die restlichen<br />

Punkte gelten die Regelungen in FER<br />

1 und 2.<br />

Es gilt die Einzelbewertung von Aktiven<br />

und Passiven. Aktiven werden entweder<br />

zu historischen Anschaffungs- respektive<br />

Herstellkosten oder zu aktuellen Tageswerten<br />

bewertet. Passiven werden zu historischen<br />

oder aktuellen Werten bilanziert.<br />

Ein zentrales Element der Jahresrechnung<br />

nach FER 21 ist der Leistungsbericht, der<br />

in angemessener Weise über die Lei-<br />

stungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit<br />

der NPO Auskunft geben soll. Dieser Lei-


stungsbericht soll dem fehlenden Gewinn-<br />

streben der Organisationen Rechnung tra-<br />

gen und stellt eine Chance dar, sich den<br />

Geldgebern und Mitgliedern zu präsentieren.<br />

Ein eigentliches Eigenkapital existiert<br />

nicht, sondern es wird unterschieden zwischen<br />

Organisationskapital und Fondskapital.<br />

Das Organisationskapital stellt das von<br />

der NPO erarbeitete sowie von den Gründern<br />

resp. Mitgliedern eingebrachte Kapital<br />

dar. Das Fondskapital dagegen ist die<br />

Summe aller zweckgebundenen Fonds;<br />

der jeweilige Zweck kann von der Organisation<br />

selbst nicht abgeändert werden.<br />

Häufig stellt sich die Frage, ob die Wert-<br />

schriften im Umlauf- oder im Anlagevermögen<br />

zu bilanzieren sind. Die Zuweisung<br />

ist abhängig von der jeweiligen Strategie<br />

der NPO und der tatsächlichen Behandlung.<br />

Die Ziff. 16 des Rahmenkonzepts definiert,<br />

dass zum Umlaufvermögen alle Aktiven<br />

zu zählen sind, die innert zwölf Monaten<br />

realisiert, verkauft, konsumiert oder<br />

zum Handel gehalten werden, sowie Zahlungsmittel<br />

und -äquivalente. Im Umkehrschluss<br />

sind Wertschriften dem Anlagevermögen<br />

zuzuweisen, wenn sie innert<br />

Jahresfrist weder verkauft noch verwendet<br />

werden, nicht zu Handelszwecken gehalten<br />

werden und auch keine Zahlungsmittel<br />

sind.<br />

Eine Herausforderung bei der Bilanzierung<br />

stellt die Bewertung der Wertschriften dar.<br />

Gemäss FER 2 sind Wertschriften des<br />

Umlaufvermögens zu Marktwerten und Finanzanlagen<br />

zu Anschaffungswerten<br />

unter Abzug allfälliger Wertbeeinträchti-<br />

Thema <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen Organisationen<br />

gungen zu bewerten. Darüber hinaus ist<br />

es nach FER 21 zwingend, dass im Anhang<br />

zur Jahresrechnung die angewandten<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

offenzulegen sind. Bei den Finanzanlagen<br />

müssen zudem die Marktwerte im<br />

Anhang aufgeführt werden, damit die stillen<br />

Zwangsreserven sichtbar sind.<br />

Eine Bilanzierung zu Marktwerten und die<br />

damit verbundenen Kurserfolge in der Betriebsrechnung<br />

schaffen einige zum Teil<br />

unerwünschte Nebenwirkungen wie z. B.<br />

Schwankungen des Organisationskapitals.<br />

Viele NPO begegnen diesem Effekt mit<br />

der Führung eines Wertschwankungsreservekontos<br />

und legen die Methode zur<br />

Berechnung im Anhang offen.<br />

Rechnungslegung von NPO in<br />

Liechtenstein<br />

Die Rechnungslegungsvorschriften in<br />

Liechtenstein sind im PGR geregelt und je<br />

nach Rechtsform der NPO unterschiedlich<br />

ausgestaltet. Aus den PGR-Bestimmungen<br />

geht jeweils hervor, ob eine gesetzliche<br />

Buchführungspflicht besteht. NPO<br />

werden oft in der Form einer gemeinnützigen<br />

Stiftung ausgestaltet. Sofern kein<br />

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe<br />

ausgeübt wird, hat der Stiftungsrat<br />

über die Verwaltung und Verwendung des<br />

Stiftungsvermögens angemessene Aufzeichnungen<br />

– unter Berücksichtigung der<br />

Grundsätze einer ordentlichen Buchführung<br />

– zu führen, aus denen der Geschäftsverlauf<br />

und die Entwicklung des<br />

Stiftungsvermögens hervorgehen.<br />

9


10<br />

Thema <strong>Corporate</strong> Governance bei gemeinnützigen Organisationen<br />

Bei öffentlich-rechtlichen NPO bzw. NPO,<br />

die Zuwendungen der öffentlichen Hand<br />

erhalten, sind oftmals weitergehende<br />

Rechnungslegungsvorschriften in Spezial-<br />

gesetzen, Statuten oder Leistungsvereinbarungen<br />

geregelt.<br />

Die freiwillige Anwendung von Swiss<br />

Gaap FER 21 ist in der liechtensteinischen<br />

Praxis noch kaum verbreitet. Zur Schaffung<br />

von mehr Transparenz stellt aber FER<br />

21, insbesondere für grössere NPO, eine<br />

prüfenswerte Alternative dar.<br />

Fazit<br />

Durch die Umstellung der Jahresrechnung<br />

von OR auf FER 21 haben viele NPO in der<br />

Schweiz mehr Transparenz geschaffen.<br />

Eine Jahresrechnung nach dem „True &<br />

Fair View“-Prinzip und eine glaubwürdige<br />

Governance sind wichtige Eckpfeiler für<br />

eine transparente Leistungserbringung<br />

und die Glaubwürdigkeit einer gemeinnützigen<br />

Organisation.<br />

Die <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Experten haben langjährige<br />

und fundierte Erfahrung in der Gründung,<br />

Führung und Prüfung von gemeinnützigen<br />

Organisation oder Stiftungen in der<br />

Schweiz und in Liechtenstein und unterstützen<br />

Sie bei Ihren Fragen rund um dieses<br />

Thema gerne.<br />

Moreno Halter<br />

dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

Master of Law<br />

Mandatsleiter Wirt-<br />

schaftsprüfung, Zürich<br />

Melanie Wettstein<br />

Betriebsökonomin FH<br />

Mandatsleiterin Wirt-<br />

schaftsprüfung, Zürich


Martin Bühler<br />

Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung in<br />

Liechtenstein<br />

Die neuen Anforderungen in der Wirtschaftsprüfung, insbesondere die EU-Ab-<br />

schlussprüferrichtlinie, haben nun auch in Liechtenstein zu Gesetzesanpassungen<br />

geführt. Per 1. Februar 2011 sind die Neuerungen im Personen- und Gesellschaftsrechts<br />

(PGR) sowie im Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und <strong>Revi</strong>sionsgesellschaft<br />

(WPRG) in Kraft getreten.<br />

I<br />

n Anleh nung an die schweizerische<br />

Gesetzgebung, welche anstatt der<br />

prüferischen Durchsicht die «Ein geschränkte<br />

<strong>Revi</strong>sion» kennt, wird in Liechtenstein<br />

künftig zwischen Abschlussprüfung<br />

und <strong>Revi</strong>ew differenziert.<br />

Wesentliche Änderungen<br />

• Einführung einer prüferischen Durchsicht<br />

(<strong>Revi</strong>ew) der Jahresrechnung in<br />

Ergänzung zur neu definierten, aufwändigeren<br />

Abschlussprüfung. Je<br />

nach Rechtsform und Grösse des Unternehmens<br />

hat der Prüfer einen <strong>Revi</strong>ew<br />

oder eine Abschlussprüfung durchzuführen.<br />

Es besteht kein Wahlrecht, mit<br />

Ausnahme der freiwilligen Unterstellung<br />

unter die Abschlussprüfung (Opting up).<br />

• Die Durchführung des <strong>Revi</strong>ew hat nach<br />

dem entsprechenden Standard1 zu erfolgen.<br />

Beim <strong>Revi</strong>ew stehen Befragungen<br />

sowie analytische Überlegun gen im Vordergrund<br />

und werden durch angemessene<br />

Prüfungshandlungen ergänzt.<br />

• Abschlussprüfungen haben auf den international<br />

anerkannten Grundsätzen<br />

zur Abschlussprüfung (ISA) 2 zu basieren.<br />

Diese stellen hohe Anforderungen an<br />

die Prüfungsannahme, Planung, Durchführung<br />

und deren ordnungs gemässe<br />

Dokumentation.<br />

• Die neuen Regelungen sind für die Geschäftsjahre<br />

anwendbar, welche nach<br />

dem Stichtag per 1. Februar 2011 beginnen.<br />

Im Regelfall wird dies erstmals<br />

für das Geschäftsjahr 2012 sein.<br />

• Einführung einer Registrierungspflicht<br />

für Abschlussprüfer. Das Register untersteht<br />

der Aufsicht der FMA.<br />

• Einführung eines Qualitätssicherungssystems,<br />

welches regelmässig einer externen<br />

Kontrolle durch die FMA unterzogen<br />

wird.<br />

Abschlussprüfung oder <strong>Revi</strong>ew?<br />

Je nach Grösse und Rechtsform des Unternehmens<br />

gelangt der <strong>Revi</strong>ew oder die<br />

Abschlussprüfung zur Anwendung. Die<br />

gesetzlichen Bestimmungen sind in Art.<br />

1058 PGR iV mit Art. 1063 und Art. 1064<br />

PGR geregelt.<br />

Gemäss Art. 1064 PGR gelten als kleine<br />

harmonisierte Gesellschaft (insbesondere<br />

AG, GmbH), wel che mindestens zwei der<br />

folgenden Grössenkriterien in zwei aufeinander<br />

folgenden Geschäftsjahren nicht<br />

überschreiten:<br />

• Bilanzsumme: CHF 7.5 Mio.<br />

• Nettoumsatzerlöse: CHF 15 Mio.<br />

• Anzahl der durchschnittlichen<br />

Mitarbeiter: 50<br />

11


12<br />

Thema Neue Wege in der Wirtschaftsprüfung in Liechtenstein<br />

Abschlussprüfung Prüferische Durchsicht (<strong>Revi</strong>ew)<br />

Dienstleistung Prüfung <strong>Revi</strong>ew<br />

Basis für die ISA – sofern durch EU Standard zur prüferischen Durchsicht<br />

Durchführung übernommen (<strong>Revi</strong>ew)<br />

Art der Durchführung Befragung, analytische Prüfungshandlungen<br />

ergänzt um angemessene Detailprüfungen<br />

Prüfer Wirtschaftsprüfer nach Wirtschaftsprüfer nach dem WPRG;<br />

Risiko von wesentlichen<br />

dem WPRG Treuhänder und Buchhalter<br />

Fehlaussagen 5–10 % ca. 40 %<br />

Berichterstattung positive Zusicherung negative Zusicherung<br />

Wie geht’s weiter?<br />

In einem ersten Schritt ist pro Gesellschaft<br />

zu definieren, welche Art der Prüfung (<strong>Revi</strong>ew<br />

oder Abschlussprüfung) zur Anwendung<br />

gelangt. Im Weiteren empfiehlt es<br />

sich, das Mandatsverhältnis in einer<br />

schriftlichen Auftragsbestätigung, in welcher<br />

die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />

erläutert werden, zu präzisieren. Wir<br />

werden diesbezüglich im zweiten Semester<br />

dieses Jahres gerne auf unsere Kunde<br />

zukommen.<br />

Die <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> hat ihre Prozesse in der Wirt-<br />

schaftsprüfung aufgrund der Neuregelungen<br />

in der Schweiz im 2008 bereits damals<br />

an die neuen Anforderungen angepasst.<br />

Durch die Mitarbeit in den entspre-<br />

chenden Fachkommissionen ist die <strong>Revi</strong>-<br />

<strong>Trust</strong> auch umfassend informiert, was die<br />

neuen Regelungen in der liechtensteinischen<br />

Wirtschaftsprüfung angeht.<br />

Bis Ende 2012 gilt es nun die spezifischen<br />

Anforderungen in Liechtenstein umzuset-<br />

zen und unsere Kunden entsprechend zu<br />

informieren und zu beraten. Wir werden<br />

Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten<br />

und unsere Fachleute stehen Ihnen bei<br />

Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

1 Der Standard zur prüferischen Durchsicht (<strong>Revi</strong>ew) von<br />

Jahresrechnungen wurde vom Vorstand der liechtensteinischen<br />

Wirtschaftsprüfervereinigung am 31. Januar<br />

2012 verabschiedet<br />

2 Die International Standards on Auditing (ISA) sind insofern<br />

anwendbar als diese von der EU übernommen worden<br />

sind.<br />

Martin Bühler<br />

Eidg. dipl. Wirtschafts-<br />

prüfer<br />

Partner<br />

Leiter Wirtschafts-<br />

prüfung Industrie,<br />

Dienstleistungen,<br />

Gemeinden


Mach mit uns den<br />

ersten Schritt zu<br />

einer interessanten<br />

Berufskarriere<br />

mit Zukunft<br />

Unser junges und engagiertes Team begleitet dich gerne ins<br />

spannende Berufsleben als Kaufmann/Kauffrau E-/M-Profil.<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> ist eines der grössten Wirtschaftsprüfer-, Buchhaltungs-,<br />

Steuer- und Unternehmensberatungsbüros in Liechtenstein.<br />

Weitere Informationen zu unserer Firma, zur Bewerbung und zum<br />

Schnuppertag findest du unter www.revitrust.li/jobs<br />

Finanz/Dienst/Leistung<br />

Schaan Vaduz Buchs Zürich<br />

www.revitrust.com<br />

13


14<br />

Interna Wir begrüssen neu im <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-<br />

Team<br />

Der Bereich Wirtschaftsprüfung in der Re-<br />

vi<strong>Trust</strong> ist in den letzten Jahren stark ge-<br />

wachsen und gleichzeitig haben sich die<br />

regulatorischen Rahmenbedingungen verschärft.<br />

Die Geschäftsleitung der <strong>Revi</strong>-<br />

<strong>Trust</strong> freut sich, dass mit Martin Bühler<br />

eine Verstärkung des Fachbereiches Wirtschaftsprüfung<br />

gefunden wurde. Martin<br />

Bühler ist im März 2012 als neuer Partner<br />

bei der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> eingetreten und übernimmt<br />

die Leitung der Wirtschaftsprüfung<br />

in den Bereichen Industrie, Dienstleistungen<br />

und Gemeinden. Der bisherige Leiter<br />

der Wirtschaftsprüfung, Egon Hutter,<br />

bleibt weiterhin zuständig für den Bereich<br />

Financial Services und Sorgfaltspflichtprüfungen<br />

in der ganzen <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Gruppe.<br />

In der Schweiz wurde der Bereich Wirtschaftsprüfung<br />

mit Roger Hermann verstärkt.<br />

Er hat im weiteren die Geschäftsführung<br />

der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> in Zürich übernommen.<br />

Aufgrund des Austrittes von Roger Beggiato<br />

führt Patrick Lenherr neu die Geschäfte<br />

der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> in Buchs.<br />

Roger Hermann und Patrick Lenherr sind<br />

als Geschäftsführer der Standorte Zürich<br />

und Buchs neu Mitglieder der Geschäftsleitung<br />

der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-Gruppe.<br />

Martin Bühler<br />

Partner<br />

Nach einer Bankausbildung und einigen<br />

Praxisjahren bei einer liechtensteinischen<br />

Bank habe ich die Höhere Wirtschafts- und<br />

Verwaltungsschule in Chur im Jahr 1996<br />

als Betriebsökonom HWV abgeschlossen.<br />

Im Anschluss daran habe ich mich für<br />

einen neuen beruflichen Weg in der Wirtschaftsprüfung<br />

bei einer internationalen<br />

Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsfirma<br />

mit Sitz in der Ostschweiz/FL entschieden,<br />

für welche ich während 15 Jahren in verschiedenen<br />

leitenden Funktionen tätig<br />

war. In dieser Zeit erfolgte die berufsbegleitende<br />

Ausbildung zum dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

(Jahr 2000) sowie die Zulassungsprüfung<br />

in Liechtenstein (Jahr 2003).<br />

In meiner langjährigen Tätigkeit als Mandatsleiter<br />

durfte ich nationale und internationale<br />

Mandate mit nationaler und internationaler<br />

Rechnungslegung betreuen und<br />

viele interessante Projekte begleiten. Seit<br />

März 2012 habe ich mich beruflich neu orientiert<br />

und verstärke nun als Partner das<br />

Wirtschaftsprüferteam der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-<br />

Gruppe.<br />

Roger Hermann<br />

Mitglied der Geschäftsleitung<br />

Nach meiner kaufmännischen Ausbildung<br />

in der Industrie startete ich meine Laufbahn<br />

in einer der führenden Wirtschaftsprüfungs-,<br />

Treuhand- und Beratungsgesellschaften<br />

der Schweiz. Vom <strong>Revi</strong>sionsassistenten<br />

über Mandatsleiter, Niederlassungsleiter<br />

bis zum Regionalleiter Wirtschaftsprüfung<br />

erlernte ich das <strong>Revi</strong>sionsund<br />

Treuhandhandhandwerk von der Pike<br />

auf, unterstützt durch fachspezifische Ausbildungen<br />

(Treuhänder, Wirtschaftsprüfer<br />

und IFRS-Accountant). Dank der vielfältigen<br />

Kundschaft aus den Bereichen Handel,<br />

Industrie und Gewerbe sowie Vorsorgestiftungen<br />

und Non-Profit-Organisationen<br />

konnte ich ein breites Wissen aufbauen.<br />

Nach 18-jähriger Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung<br />

und im Treuhandbereich<br />

wechselte ich in das Konzernrechnungswesen<br />

eines börsenkotierten Schweizer


Familienunternehmens. Zu Beginn durfte<br />

ich den Verwaltungsrat in den Bereichen<br />

Compliance unterstützen, später galt es<br />

das Konzernrechnungswesen, die Konsolidierung<br />

und die Finanzberichterstattung<br />

den aktuellen Anforderungen anzupassen.<br />

Zum Abschluss betreute ich den Aufbau<br />

einer zentralen Dienstleistungseinheit für<br />

die Bereiche Finanz- und Lohnbuchhaltung,<br />

Facility Management und konzernweite<br />

Verrechnung von Managementleistungen.<br />

Seite November 2011 bin ich<br />

wieder zurück in der Wirtschaftsprüfungsund<br />

Treuhandbrache und als Geschäftsführer<br />

der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Zürich verantwortlich<br />

für die weitere Entwicklung des Standortes<br />

Zürich.<br />

Monika Laub<br />

Nach meiner kaufmännischen Lehre in der<br />

Baubranche genoss ich zuerst einige Lehrund<br />

Wanderjahre in der Hotellerie, verbunden<br />

mit Sprachaufenthalten in England,<br />

Spanien und Los Angeles. Im Laufe meiner<br />

anschliessenden Tätigkeit während 17<br />

Jahren bei einer Bank für Export- und Projektfinanzierungen<br />

in Zürich war ich verantwortlich<br />

für die Bereiche Backoffice, Buchhaltung,<br />

Treuhandbuchhaltung, Cash Management<br />

und Leasing. Nach einer eineinhalbjährigen<br />

Auszeit wechselte ich in die<br />

Treuhandbranche und bekam die Chance,<br />

als Partnerin meine Fachkenntnisse während<br />

neun Jahren in einem kleinen Treuhandbüro<br />

in Zürich einzubringen. Der Treuhandbereich<br />

faszinierte mich zunehmend<br />

und so nahm ich auch die Ausbildung zur<br />

Treuhandexpertin in Angriff, die ich 2007<br />

abgeschlossen habe. Nach einer erneuten<br />

kreativen Pause im letzen Jahr habe ich<br />

Interna<br />

mich entschlossen, nochmals durchzustarten<br />

und verstärke nun seit Januar 2012 als<br />

Abteilungsleiterin unser Buchhaltungsund<br />

Treuhandabteilungs-Team in Zürich.<br />

Marcel Kieber<br />

Nachdem ich an der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Fakultät der<br />

Universität Innsbruck mein Wirtschaftsrechtstudium<br />

mit Erfolg abgeschlossen<br />

hatte, arbeitete ich als juristischer Mitarbeiter<br />

in einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei<br />

mit angeschlossenen Treuhandunternehmen<br />

in Vaduz. Im Jahr 2010<br />

erhielt ich die Berechtigung zur Ausübung<br />

der Geschäftsführung und Vertretung von<br />

liechtensteinischen juristischen Personen<br />

nach Art. 180a PGR.<br />

Nach zwei Jahren habe ich eine neue Herausforderung<br />

gesucht und bin nun seit Oktober<br />

2011 als Jurist in der Steuer- und<br />

Rechtsabteilung der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> in Schaan<br />

tätig. Da mich das nationale wie internationale<br />

Wirtschaftsrecht, insbesondere das<br />

Steuer-, Gesellschafts- und Vertragswesen<br />

sehr interessieren, promoviere ich gegenwärtig<br />

in diesem Bereich.<br />

Prüfungserfolge<br />

Zum erfolgreichen Abschluss seiner Weiterbildung<br />

zum Fachmann Finanz- und<br />

Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis<br />

gratulieren wir Muhamed Abdi (Buchhaltung<br />

Zürich) ganz herzlich.<br />

Wir danken Muhamed für seinen grossen<br />

Einsatz und sind stolz, so qualifizierte Mitarbeitende<br />

im Team zu haben.<br />

15


Die Geschäftsleitung der <strong>Revi</strong><strong>Trust</strong>-<br />

Gruppe<br />

Patrick Hilty<br />

eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

Rainer Marxer<br />

eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

Egon Hutter<br />

eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

Martin Bühler<br />

eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

Roger Hermann<br />

eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

Patrick Lenherr<br />

Fachmann Finanz- und Rechnungswesen<br />

Weitere Ansprechpartner finden Sie auf<br />

unserer Homepage<br />

www.revitrust.com<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Treuhand AG<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Audit AG<br />

Selnaustrasse 15<br />

Postfach 2731<br />

CH-8022 Zürich<br />

Schweiz<br />

T +41 44 283 88 88<br />

F +41 44 283 88 00<br />

E treuhand@revitrust.ch<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> <strong>Revi</strong>sion + Treuhand AG<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Treuhand AG<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Audit AG<br />

Bahnhofstrasse 7<br />

Postfach 947<br />

CH-9471 Buchs<br />

Schweiz<br />

T +41 81 750 68 68<br />

F +41 81 750 68 78<br />

E info@revitrust.ch<br />

awit wirtschaftsprüfer ag<br />

Landquartstrasse 3<br />

Postfach 262<br />

CH-9320 Arbon<br />

Schweiz<br />

T +41 71 277 68 68<br />

F +41 71 277 68 70<br />

E awit@revitrust.ch<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Treuhand AG<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> <strong>Revi</strong>sion AG<br />

Bahnhofstrasse 15<br />

Postfach 663<br />

FL-9494 Schaan<br />

Liechtenstein<br />

T +423 237 42 42<br />

F +423 237 42 92<br />

E info@revitrust.li<br />

<strong>Revi</strong><strong>Trust</strong> Services Establishment<br />

Am Schrägen Weg 2<br />

Postfach 740<br />

FL-9490 Vaduz<br />

Liechtenstein<br />

T +423 239 24 24<br />

F +423 239 24 94<br />

E info@revitrust.li

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