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PDF, 1 MB - Pfleiderer AG

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konzernabschluss anhang pfleiderer ag 87<br />

Im Dezember 2002 hat das FASB SFAS No. 148 „Accounting for Stock-Based Compensation<br />

– Transition and Disclosure“ veröffentlicht. SFAS No. 148 ändert FASB Statement No. 123<br />

„Accounting for Stock-Based Compensation“ und bietet Alternativen an zum Wechsel zu der<br />

Fair Value-Methode nach SFAS No. 123. Des Weiteren ändert SFAS No. 148 die erforderlichen<br />

Anhangsangaben von SFAS No. 123 und APB Opinion No. 28 „Interim Financial Reporting“.<br />

Demnach müssen in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

die Auswirkungen der gewählten Bilanzierung (nach APB No. 25 oder SFAS<br />

No. 123) in Bezug auf Mitarbeiter-Bezugsrechte auf das Ergebnis und Ergebnis pro Aktie sowohl<br />

in Jahres- als auch in Quartalsberichten angegeben werden. SFAS No. 148 verpflichtet die<br />

Unternehmen nicht dazu, nach der Fair Value-Methode gemäß SFAS No. 123 zu bilanzieren.<br />

Allerdings sind die Anhangsangaben gemäß SFAS No. 148 von allen Unternehmen zu machen,<br />

unabhängig davon, ob die Gesellschaft nach APB No. 25 oder SFAS No. 123 bilanziert. SFAS<br />

No. 148 ist auf nach dem 15. Dezember 2002 endende Geschäftsjahre anzuwenden. Die<br />

Gesellschaft bilanziert weiterhin nach APB No. 25, die in SFAS No. 148 geforderten Anhangsangaben<br />

wurden im vorliegenden Konzernabschluss abgebildet.<br />

Im November 2002 hat das FASB Interpretation No. 45 „Guarantor’s Accounting and<br />

Disclosure Requirements for Guarantees, Including Indirect Guarantees of Indebtedness of<br />

Others“ veröffentlicht. Die Interpretation wird die momentan gängige Praxis der Bilanzierung<br />

und Anhangsangaben für Bürgschaften und Garantien wesentlich verändern. Bürgschaften und<br />

Garantien, die die in der Interpretation beschriebenen Charakteristiken aufweisen und nicht<br />

unter eine der aufgeführten Ausnahmen fallen, müssen zum Zeitwert bilanziert werden. Bisher<br />

muss eine Verbindlichkeit nur dann bilanziert werden, wenn ein Verlust wahrscheinlich erscheint<br />

und geschätzt werden kann (entsprechend FASB Statement No. 5 „Accounting for<br />

Contingencies“). Außerdem verlangt die Interpretation wesentliche Anhangsangaben für praktisch<br />

alle Bürgschaften und Garantien, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<br />

als gering einzustufen ist. Die Bilanzierungsvorschriften der Interpretation No. 45 sind<br />

prospektiv auf Garantien und Bürgschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002<br />

gegeben oder geändert werden, unabhängig vom Geschäftsjahr des Ausstellers der Bürgschaft<br />

oder Garantie. Die Vorschriften für Anhangsangaben müssen auf nach dem 15. Dezember<br />

2002 endende Geschäftsjahre angewandt werden. <strong>Pfleiderer</strong> hat die entsprechenden Anhangsangaben<br />

gemacht (siehe Abschnitt VII, Ziffer 1). Die eventuellen Auswirkungen der Bilanzierungsvorschriften<br />

von Garantien gemäß FASB Interpretation No. 45 konnten noch nicht abschließend<br />

berechnet werden.

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