PDF, 1 MB - Pfleiderer AG
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86 fokussieren: besser sein oder negativer Differenzbetrag zum Buchwert wird erfolgswirksam erfasst. SFAS No. 143 ist zwingend auf nach dem 15. Juni 2002 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung möglich ist. Die Gesellschaft wird SFAS No. 143 ab dem 1. Januar 2003 anwenden. Die eventuellen Auswirkungen der Anwendung von SFAS No. 143 konnten noch nicht abschließend berechnet werden. Im April 2002 hat das FASB SFAS No. 145 „Rescission of FASB Statements No. 4, 44, and 64, Amendment of FASB Statement No. 13, and Technical Corrections“ veröffentlicht. Dieser Standard regelt den Ausweis von Gewinn oder Verlust aus der vorzeitigen Rückzahlung von Verbindlichkeiten neu sowie die Behandlung von Transaktionen aus Finanzierungsleasing, die aufgrund von Vertragsänderungen zukünftig als Mietverhältnisse behandelt werden. Diese Transaktionen müssen als Sale-Leaseback gemäß des SFAS No. 98 behandelt werden. Weiterhin enthält SFAS No. 145 diverse technische Änderungen. SFAS No. 145 ist zwingend auf nach dem 15. Mai 2002 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung möglich ist. Die Gesellschaft wird SFAS No. 145 ab dem 1. Januar 2003 anwenden. Die Gesellschaft erwartet aus der Anwendung von SFAS No. 145 keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss. Im Juli 2002 hat das FASB SFAS No. 146, „Accounting for Costs Associated with Exit or Disposal Activities“ veröffentlicht, der Emerging Issues Task Force (EITF) Issue 94-3, „Liability Recognition for Certain Employee Termination Benefits and Other Costs to Exit an Activity (including Certain Costs Incurred in a Restructuring)“, aufhebt. SFAS No. 146 schreibt vor, dass Aufwendungen, die aus der Stilllegung oder Veräußerung von Aktivitäten resultieren, erst bei Vorliegen einer Verpflichtung gegenüber Dritten erfolgswirksam erfasst werden und nicht bereits bei Verständigung der Unternehmensleitung auf einen konkreten Stilllegungs- oder Veräußerungsplan. Zu den hierunter fallenden Aufwendungen zählen bestimmte Abfindungszahlungen an Mitarbeiter, Kosten der vorzeitigen Beendigung von Verträgen und Kosten im Zusammenhang mit der Zusammenlegung oder Schließung von Betriebsanlagen oder dem Standortwechsel von Mitarbeitern. SFAS No. 146 legt zudem fest, dass die Verpflichtung mit dem Marktwert zu bewerten und bei Änderungen der geschätzten Zahlungsströme entsprechend anzupassen ist. Die Vorschriften des neuen Standards sind prospektiv auf Stilllegungs- oder Veräußerungsaktivitäten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 initiiert werden; eine frühere Anwendung ist möglich. Etwaige Auswirkungen aus der Anwendung von SFAS No. 146 auf den Konzernabschluss konnten noch nicht abschließend berechnet werden. Die Gesellschaft wird den Standard ab 1. Januar 2003 anwenden. Im Oktober 2002 hat das FASB SFAS No. 147 „Acquisitions of Certain Financial Institutions – an Amendment of FASB Statement No. 72 and 144 and FASB Interpretation No. 9“ veröffentlicht. Zum einen behandelt dieser Standard die bilanzielle Behandlung des Erwerbs von Finanzinstituten. Zum anderen ändert er die bilanzielle Behandlung von langjährigen Kundenbeziehungen als immaterieller Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit SFAS No. 144 „Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets“. SFAS No. 147 ist auf nach dem 1. Oktober 2002 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Gesellschaft wird SFAS No. 147 ab dem 1. Januar 2003 anwenden. Pfleiderer erwartet aus der Anwendung von SFAS No. 147 keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
konzernabschluss anhang pfleiderer ag 87 Im Dezember 2002 hat das FASB SFAS No. 148 „Accounting for Stock-Based Compensation – Transition and Disclosure“ veröffentlicht. SFAS No. 148 ändert FASB Statement No. 123 „Accounting for Stock-Based Compensation“ und bietet Alternativen an zum Wechsel zu der Fair Value-Methode nach SFAS No. 123. Des Weiteren ändert SFAS No. 148 die erforderlichen Anhangsangaben von SFAS No. 123 und APB Opinion No. 28 „Interim Financial Reporting“. Demnach müssen in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze die Auswirkungen der gewählten Bilanzierung (nach APB No. 25 oder SFAS No. 123) in Bezug auf Mitarbeiter-Bezugsrechte auf das Ergebnis und Ergebnis pro Aktie sowohl in Jahres- als auch in Quartalsberichten angegeben werden. SFAS No. 148 verpflichtet die Unternehmen nicht dazu, nach der Fair Value-Methode gemäß SFAS No. 123 zu bilanzieren. Allerdings sind die Anhangsangaben gemäß SFAS No. 148 von allen Unternehmen zu machen, unabhängig davon, ob die Gesellschaft nach APB No. 25 oder SFAS No. 123 bilanziert. SFAS No. 148 ist auf nach dem 15. Dezember 2002 endende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Gesellschaft bilanziert weiterhin nach APB No. 25, die in SFAS No. 148 geforderten Anhangsangaben wurden im vorliegenden Konzernabschluss abgebildet. Im November 2002 hat das FASB Interpretation No. 45 „Guarantor’s Accounting and Disclosure Requirements for Guarantees, Including Indirect Guarantees of Indebtedness of Others“ veröffentlicht. Die Interpretation wird die momentan gängige Praxis der Bilanzierung und Anhangsangaben für Bürgschaften und Garantien wesentlich verändern. Bürgschaften und Garantien, die die in der Interpretation beschriebenen Charakteristiken aufweisen und nicht unter eine der aufgeführten Ausnahmen fallen, müssen zum Zeitwert bilanziert werden. Bisher muss eine Verbindlichkeit nur dann bilanziert werden, wenn ein Verlust wahrscheinlich erscheint und geschätzt werden kann (entsprechend FASB Statement No. 5 „Accounting for Contingencies“). Außerdem verlangt die Interpretation wesentliche Anhangsangaben für praktisch alle Bürgschaften und Garantien, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme als gering einzustufen ist. Die Bilanzierungsvorschriften der Interpretation No. 45 sind prospektiv auf Garantien und Bürgschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 gegeben oder geändert werden, unabhängig vom Geschäftsjahr des Ausstellers der Bürgschaft oder Garantie. Die Vorschriften für Anhangsangaben müssen auf nach dem 15. Dezember 2002 endende Geschäftsjahre angewandt werden. Pfleiderer hat die entsprechenden Anhangsangaben gemacht (siehe Abschnitt VII, Ziffer 1). Die eventuellen Auswirkungen der Bilanzierungsvorschriften von Garantien gemäß FASB Interpretation No. 45 konnten noch nicht abschließend berechnet werden.
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oder negativer Differenzbetrag zum Buchwert wird erfolgswirksam erfasst. SFAS No. 143 ist<br />
zwingend auf nach dem 15. Juni 2002 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, wobei eine<br />
vorzeitige Anwendung möglich ist. Die Gesellschaft wird SFAS No. 143 ab dem 1. Januar 2003<br />
anwenden. Die eventuellen Auswirkungen der Anwendung von SFAS No. 143 konnten noch<br />
nicht abschließend berechnet werden.<br />
Im April 2002 hat das FASB SFAS No. 145 „Rescission of FASB Statements No. 4, 44,<br />
and 64, Amendment of FASB Statement No. 13, and Technical Corrections“ veröffentlicht.<br />
Dieser Standard regelt den Ausweis von Gewinn oder Verlust aus der vorzeitigen Rückzahlung<br />
von Verbindlichkeiten neu sowie die Behandlung von Transaktionen aus Finanzierungsleasing,<br />
die aufgrund von Vertragsänderungen zukünftig als Mietverhältnisse behandelt werden. Diese<br />
Transaktionen müssen als Sale-Leaseback gemäß des SFAS No. 98 behandelt werden. Weiterhin<br />
enthält SFAS No. 145 diverse technische Änderungen. SFAS No. 145 ist zwingend auf nach<br />
dem 15. Mai 2002 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung<br />
möglich ist. Die Gesellschaft wird SFAS No. 145 ab dem 1. Januar 2003 anwenden. Die Gesellschaft<br />
erwartet aus der Anwendung von SFAS No. 145 keine wesentlichen Auswirkungen auf<br />
den Konzernabschluss.<br />
Im Juli 2002 hat das FASB SFAS No. 146, „Accounting for Costs Associated with Exit or<br />
Disposal Activities“ veröffentlicht, der Emerging Issues Task Force (EITF) Issue 94-3, „Liability<br />
Recognition for Certain Employee Termination Benefits and Other Costs to Exit an Activity<br />
(including Certain Costs Incurred in a Restructuring)“, aufhebt. SFAS No. 146 schreibt vor,<br />
dass Aufwendungen, die aus der Stilllegung oder Veräußerung von Aktivitäten resultieren, erst<br />
bei Vorliegen einer Verpflichtung gegenüber Dritten erfolgswirksam erfasst werden und nicht<br />
bereits bei Verständigung der Unternehmensleitung auf einen konkreten Stilllegungs- oder Veräußerungsplan.<br />
Zu den hierunter fallenden Aufwendungen zählen bestimmte Abfindungszahlungen<br />
an Mitarbeiter, Kosten der vorzeitigen Beendigung von Verträgen und Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Zusammenlegung oder Schließung von Betriebsanlagen oder dem Standortwechsel<br />
von Mitarbeitern. SFAS No. 146 legt zudem fest, dass die Verpflichtung mit dem<br />
Marktwert zu bewerten und bei Änderungen der geschätzten Zahlungsströme entsprechend<br />
anzupassen ist. Die Vorschriften des neuen Standards sind prospektiv auf Stilllegungs- oder<br />
Veräußerungsaktivitäten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 initiiert werden; eine<br />
frühere Anwendung ist möglich. Etwaige Auswirkungen aus der Anwendung von SFAS No. 146<br />
auf den Konzernabschluss konnten noch nicht abschließend berechnet werden. Die Gesellschaft<br />
wird den Standard ab 1. Januar 2003 anwenden.<br />
Im Oktober 2002 hat das FASB SFAS No. 147 „Acquisitions of Certain Financial Institutions<br />
– an Amendment of FASB Statement No. 72 and 144 and FASB Interpretation No. 9“ veröffentlicht.<br />
Zum einen behandelt dieser Standard die bilanzielle Behandlung des Erwerbs von<br />
Finanzinstituten. Zum anderen ändert er die bilanzielle Behandlung von langjährigen Kundenbeziehungen<br />
als immaterieller Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit SFAS No. 144<br />
„Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets“. SFAS No. 147 ist auf nach<br />
dem 1. Oktober 2002 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Gesellschaft wird SFAS<br />
No. 147 ab dem 1. Januar 2003 anwenden. <strong>Pfleiderer</strong> erwartet aus der Anwendung von SFAS<br />
No. 147 keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.