PDF, 1 MB - Pfleiderer AG

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116 fokussieren: besser sein 8. Latente Steuern 9. Bilanzierung und Abschreibung des Firmenwertes 10. Nicht-fortzuführende Aktivitäten Nach HGB sind auf alle zeitlich begrenzten Ergebnisunterschiede zwischen dem Steuerergebnis und dem Konzernergebnis latente Steuern zu ermitteln (sog. Timing-Konzept), wobei die Berechnung unter Anwendung des aktuellen Steuersatzes erfolgt. Hierbei müssen lediglich passive latente Steuern bilanziert werden, für aktive latente Steuern besteht – mit bestimmten Ausnahmen – grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht. Für quasi-permanente Unterschiede, die sich erst über einen sehr langen Zeitraum oder durch Verkauf bzw. Liquidation auflösen, und für Verlustvorträge dürfen keine latenten Steuern angesetzt werden. Nach US-GAAP, SFAS No. 109, werden latente Steuern auf Bewertungsunterschiede zwischen dem Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden in Steuerbilanz und Konzernbilanz, basierend auf dem auf gesetzlicher Grundlage zum Ende des Berichtszeitraums gültigen und dem zu erwartenden Steuersatz für den Zeitpunkt der Umkehrung der Unterschiede ermittelt. Es besteht hier eine Ansatzpflicht für latente Steuern auf alle temporären Unterschiede zwischen den steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen in der Konzernbilanz, wobei auch quasi-permanente Unterschiede als temporär einzustufen sind (sog. Temporary-Konzept). Daneben sind latente Steuern auch auf steuerliche Verlustvorträge zu berechnen. Zu jedem Stichtag sind die bilanzierten aktiven latenten Steuern bezüglich der Realisierbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls wertzuberichtigen (valuation allowance). Erworbene Firmenwerte sind nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften zu aktivieren und grundsätzlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder, soweit es sich um Firmenwerte aus der Erstkonsolidierung handelt, im Jahr der Entstehung in voller Höhe mit dem Eigenkapital erfolgsneutral zu verrechnen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist wertzuberichtigen, soweit beispielsweise die künftige Ertragslage keine positiven Ergebnisse erwarten lässt. Unter dem Gesichtspunkt des Vorsichtsprinzips wird eine außerplanmäßige Abschreibung als gerechtfertigt angesehen. Nach US-GAAP werden Firmenwerte ebenfalls aktiviert, eine planmäßige Abschreibung ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist nach SFAS No. 142 mindestens jährlich der Geschäfts- oder Firmenwert auf seine Werthaltigkeit im Hinblick auf das Vorhandensein eventueller außerplanmäßiger Wertminderungen zu überprüfen (sog. Impairment Test). Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen Aufwendungen und Erträge bzw. Vermögensgegenstände und Schulden nicht saldiert werden. Dies führt dazu, dass auch ein separater Ausweis der den nicht- fortzuführenden Aktivitäten zuzuordnenden Posten (discontinued operations) nicht erlaubt ist. Nach US-GAAP sind hingegen gemäß SFAS No. 144 die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz um die auf nicht-fortzuführende Aktivitäten entfallenden Effekte zu bereinigen. Die bereinigten Beträge sind in saldierter Form jeweils separat in einem Posten als Ergebnis bzw. Aktiva und Passiva aus nicht-fortgeführten Aktivitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in der Bilanz auszuweisen.

11. Umsatzerlöse XII. Entwicklung des Konzern-Anlagevermögens konzernabschluss anhang pfleiderer ag 117 Grundsätzlich erlauben das deutsche HGB bzw. die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch bei langfristiger Auftragsfertigung eine Gewinnrealisierung erst nach Lieferung und Abnahme des Gesamtauftrages, d.h. frühestens, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung weitgehend erbracht und die verbleibenden Risiken unwesentlich sind (completed contract method). Gemäß US-GAAP ist demgegenüber für diese Aufträge eine Gewinnrealisierung nach dem Leistungsfortschritt geboten, wenn eine hinreichend verlässliche Ermittlung von Gesamterlösen, Gesamtkosten und Fertigstellungsgrad möglich ist (percentage of completion method). Die Bilanzierung ist hauptsächlich in SOP 81-1 und in ARB 45 geregelt. Die Entwicklung des Konzern-Anlagevermögens ergibt sich aus dem in der Anlage zum Anhang beigefügten Anlagespiegel. Neumarkt, im März 2003 Prof. Dr. Ralf H. Bufe Michael Ernst Dr. Jürgen Koch Hans H. Overdiek

116 fokussieren: besser sein<br />

8. Latente Steuern<br />

9. Bilanzierung und Abschreibung<br />

des Firmenwertes<br />

10. Nicht-fortzuführende<br />

Aktivitäten<br />

Nach HGB sind auf alle zeitlich begrenzten Ergebnisunterschiede zwischen dem Steuerergebnis<br />

und dem Konzernergebnis latente Steuern zu ermitteln (sog. Timing-Konzept), wobei die Berechnung<br />

unter Anwendung des aktuellen Steuersatzes erfolgt. Hierbei müssen lediglich passive<br />

latente Steuern bilanziert werden, für aktive latente Steuern besteht – mit bestimmten<br />

Ausnahmen – grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht. Für quasi-permanente Unterschiede, die<br />

sich erst über einen sehr langen Zeitraum oder durch Verkauf bzw. Liquidation auflösen, und<br />

für Verlustvorträge dürfen keine latenten Steuern angesetzt werden.<br />

Nach US-GAAP, SFAS No. 109, werden latente Steuern auf Bewertungsunterschiede zwischen<br />

dem Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden in Steuerbilanz und Konzernbilanz,<br />

basierend auf dem auf gesetzlicher Grundlage zum Ende des Berichtszeitraums gültigen<br />

und dem zu erwartenden Steuersatz für den Zeitpunkt der Umkehrung der Unterschiede ermittelt.<br />

Es besteht hier eine Ansatzpflicht für latente Steuern auf alle temporären Unterschiede<br />

zwischen den steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen in der Konzernbilanz, wobei<br />

auch quasi-permanente Unterschiede als temporär einzustufen sind (sog. Temporary-Konzept).<br />

Daneben sind latente Steuern auch auf steuerliche Verlustvorträge zu berechnen. Zu jedem<br />

Stichtag sind die bilanzierten aktiven latenten Steuern bezüglich der Realisierbarkeit zu prüfen<br />

und gegebenenfalls wertzuberichtigen (valuation allowance).<br />

Erworbene Firmenwerte sind nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften zu aktivieren<br />

und grundsätzlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder, soweit es sich<br />

um Firmenwerte aus der Erstkonsolidierung handelt, im Jahr der Entstehung in voller Höhe mit<br />

dem Eigenkapital erfolgsneutral zu verrechnen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist wertzuberichtigen,<br />

soweit beispielsweise die künftige Ertragslage keine positiven Ergebnisse erwarten<br />

lässt. Unter dem Gesichtspunkt des Vorsichtsprinzips wird eine außerplanmäßige Abschreibung<br />

als gerechtfertigt angesehen.<br />

Nach US-GAAP werden Firmenwerte ebenfalls aktiviert, eine planmäßige Abschreibung<br />

ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen ist nach SFAS No. 142 mindestens jährlich der Geschäfts-<br />

oder Firmenwert auf seine Werthaltigkeit im Hinblick auf das Vorhandensein eventueller<br />

außerplanmäßiger Wertminderungen zu überprüfen (sog. Impairment Test).<br />

Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen Aufwendungen und Erträge bzw. Vermögensgegenstände und<br />

Schulden nicht saldiert werden. Dies führt dazu, dass auch ein separater Ausweis der den nicht-<br />

fortzuführenden Aktivitäten zuzuordnenden Posten (discontinued operations) nicht erlaubt ist.<br />

Nach US-GAAP sind hingegen gemäß SFAS No. 144 die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie der Bilanz um die auf nicht-fortzuführende Aktivitäten entfallenden Effekte<br />

zu bereinigen. Die bereinigten Beträge sind in saldierter Form jeweils separat in einem Posten<br />

als Ergebnis bzw. Aktiva und Passiva aus nicht-fortgeführten Aktivitäten in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung bzw. in der Bilanz auszuweisen.

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