PDF, 1 MB - Pfleiderer AG
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114 fokussieren: besser sein<br />
XI. Abweichende Bilanzierungs-, Bewertungs- und Angabepflichten nach § 292a HGB<br />
1. Leasing<br />
2. Vorratsbewertung<br />
Der Konzernabschluss der <strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong> ist unter Anwendung von § 292a HGB mit befreiender<br />
Wirkung für einen HGB-Abschluss in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag gültigen<br />
US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen, den US Generally Accepted Accounting<br />
Principles (US-GAAP) erstellt.<br />
Die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden gemäß<br />
US-GAAP unterscheiden sich im Wesentlichen in folgenden Punkten von den deutschen HGB-<br />
Vorschriften:<br />
Im HGB ist die Behandlung von Leasinggeschäften nicht explizit geregelt. Für die bilanzielle<br />
Beurteilung wird daher im Allgemeinen auf die Leasingerlasse der Finanzverwaltung zurückgegriffen.<br />
Unter Anwendung der steuerlichen Kriterien sind die Leasingverträge in der Regel so<br />
gestaltet, dass die Bilanzierung der Leasingobjekte beim Leasinggeber zu erfolgen hat.<br />
Nach US-GAAP gibt es für die Bilanzierung von Leasingtransaktionen umfangreiche Regelungen<br />
(insbesondere SFAS No. 13). Grundsätzlich wird dabei in Abhängigkeit davon, wer die<br />
wesentlichen Chancen und Risiken aus der Nutzung des Leasinggegenstandes trägt und somit<br />
als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist, zwischen „capital lease“ und „operate lease“<br />
unterschieden. Wenn der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, hat er<br />
die Aktivierung des Leasinggegenstandes vorzunehmen, bei einem „operate lease“ der Leasinggeber.<br />
Nach HGB erfolgt die Bewertung der Vorräte am Bilanzstichtag gemäß dem strengen Niederstwertprinzip<br />
zu Anschaffungs- und Herstellungskosten oder zu dem niedrigeren Marktwert bzw.<br />
einem niedrigeren beizulegenden Wert. Die Ermittlung des beizulegenden Wertes wird für die<br />
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in der Regel durch die Wiederbeschaffungskosten am Beschaffungsmarkt<br />
konkretisiert und für die unfertigen und fertigen Erzeugnisse durch den retrograd<br />
vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlös.<br />
Nach US-GAAP ist gemäß ARB No. 43 bei der Vorratsbewertung ebenfalls das strenge<br />
Niederstwertprinzip (lower of cost or market) anzuwenden, wobei im Unterschied zum HGB für<br />
alle Vorrätegruppen außer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei der Ermittlung des Wertansatzes<br />
sowohl der Beschaffungs- als auch der Absatzmarkt berücksichtigt werden. Unterschreiten die<br />
Wiederbeschaffungskosten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, so sind die Vorräte mit<br />
dem mittleren Wert von Wiederbeschaffungskosten, realisierbarem Netto-Veräußerungswert<br />
und realisierbarem Netto-Veräußerungswert abzüglich der normalen Gewinnspanne anzusetzen.<br />
Dabei ist der realisierbare Veräußerungswert abzüglich der üblichen Gewinnmarge die Wertuntergrenze,<br />
selbst wenn die Wiederbeschaffungskosten diesen Wert unterschreiten. Bei den<br />
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen wird der niedrigere Wert aus Wiederbeschaffungskosten und<br />
Anschaffungskosten angesetzt. Der Absatzmarkt wird nicht berücksichtigt.