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PDF, 1 MB - Pfleiderer AG

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114 fokussieren: besser sein<br />

XI. Abweichende Bilanzierungs-, Bewertungs- und Angabepflichten nach § 292a HGB<br />

1. Leasing<br />

2. Vorratsbewertung<br />

Der Konzernabschluss der <strong>Pfleiderer</strong> <strong>AG</strong> ist unter Anwendung von § 292a HGB mit befreiender<br />

Wirkung für einen HGB-Abschluss in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag gültigen<br />

US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen, den US Generally Accepted Accounting<br />

Principles (US-GAAP) erstellt.<br />

Die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden gemäß<br />

US-GAAP unterscheiden sich im Wesentlichen in folgenden Punkten von den deutschen HGB-<br />

Vorschriften:<br />

Im HGB ist die Behandlung von Leasinggeschäften nicht explizit geregelt. Für die bilanzielle<br />

Beurteilung wird daher im Allgemeinen auf die Leasingerlasse der Finanzverwaltung zurückgegriffen.<br />

Unter Anwendung der steuerlichen Kriterien sind die Leasingverträge in der Regel so<br />

gestaltet, dass die Bilanzierung der Leasingobjekte beim Leasinggeber zu erfolgen hat.<br />

Nach US-GAAP gibt es für die Bilanzierung von Leasingtransaktionen umfangreiche Regelungen<br />

(insbesondere SFAS No. 13). Grundsätzlich wird dabei in Abhängigkeit davon, wer die<br />

wesentlichen Chancen und Risiken aus der Nutzung des Leasinggegenstandes trägt und somit<br />

als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten ist, zwischen „capital lease“ und „operate lease“<br />

unterschieden. Wenn der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, hat er<br />

die Aktivierung des Leasinggegenstandes vorzunehmen, bei einem „operate lease“ der Leasinggeber.<br />

Nach HGB erfolgt die Bewertung der Vorräte am Bilanzstichtag gemäß dem strengen Niederstwertprinzip<br />

zu Anschaffungs- und Herstellungskosten oder zu dem niedrigeren Marktwert bzw.<br />

einem niedrigeren beizulegenden Wert. Die Ermittlung des beizulegenden Wertes wird für die<br />

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in der Regel durch die Wiederbeschaffungskosten am Beschaffungsmarkt<br />

konkretisiert und für die unfertigen und fertigen Erzeugnisse durch den retrograd<br />

vom Absatzmarkt ermittelten Nettoveräußerungserlös.<br />

Nach US-GAAP ist gemäß ARB No. 43 bei der Vorratsbewertung ebenfalls das strenge<br />

Niederstwertprinzip (lower of cost or market) anzuwenden, wobei im Unterschied zum HGB für<br />

alle Vorrätegruppen außer Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei der Ermittlung des Wertansatzes<br />

sowohl der Beschaffungs- als auch der Absatzmarkt berücksichtigt werden. Unterschreiten die<br />

Wiederbeschaffungskosten die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, so sind die Vorräte mit<br />

dem mittleren Wert von Wiederbeschaffungskosten, realisierbarem Netto-Veräußerungswert<br />

und realisierbarem Netto-Veräußerungswert abzüglich der normalen Gewinnspanne anzusetzen.<br />

Dabei ist der realisierbare Veräußerungswert abzüglich der üblichen Gewinnmarge die Wertuntergrenze,<br />

selbst wenn die Wiederbeschaffungskosten diesen Wert unterschreiten. Bei den<br />

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen wird der niedrigere Wert aus Wiederbeschaffungskosten und<br />

Anschaffungskosten angesetzt. Der Absatzmarkt wird nicht berücksichtigt.

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