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Barmenia

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Tarifbeschreibung<strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G.Kronprinzenallee 12-1842094 WuppertalVorschlags-Nr. 304613596292 (Version: 6.61)vom 26.08.2009, Seite 2 von 2304613596292 / 26.08.2009Tarifbeschreibung für Vorname NameANErgänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitSchwerpunkt auf der ambulanten VersorgungBehandlungen durch Arzt oder Heilpraktiker nach den im Hufeland-Verzeichnisoder im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführten Naturheilverfahreneinschl. Arznei-, Heil- und Verbandmittel- Leistungen für den Arzt im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (z. B.für persönliche ärztliche Leistungen 3,5fach) und Heilpraktiker bis zumHöchstsatz des GebüH- 80 % bis 1.000 EUR pro KalenderjahrBrillen und Kontaktlinsen- 100 % bis zu 300 EUR alle zwei KalenderjahreAuslandsaufenthalte- 100 % Arzt, Arznei- und Verbandmittel- 100 % Krankenhaus- Rettungsflug oder Krankenrücktransport nach Abzug der üblichen Fahrkosten- Überführungskosten oder BestattungskostenBonusgutschrift in Höhe von einem Monatsbeitrag bei erfolgreicher Teilnahme anPräventionsprogrammen der GKV.4


Allgemeine Kundeninformation<strong>Barmenia</strong>Versicherungen<strong>Barmenia</strong>Krankenversicherung a. G.HauptverwaltungKronprinzenallee 12-1842094 Wuppertal304613596292 / 26.08.20091. Identität des VersicherersVersicherer ist die <strong>Barmenia</strong> Krankenversicherunga. G. in der Rechtsform des Versicherungsvereinsauf Gegenseitigkeit mit Sitz in Wuppertal,Amtsgericht Wuppertal HRB 3871. Die Anschrift derHauptverwaltung lautet: Kronprinzenallee 12-18,42094 Wuppertal.2. Ladungsfähige AnschriftDie für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versichererund dem Versicherungsnehmer maßgeblicheAnschrift lautet:<strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G.,Kronprinzenallee 12-18,42094 Wuppertal.Die <strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G. wird vertretendurch den Vorstand. Vorstandsvorsitzender istHerr Dipl.-Kfm. Dr. h. c. Josef Beutelmann.3. Hauptgeschäftstätigkeit des VersicherersDie <strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G. ist durch dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zumBetrieb von Kranken- und Pflegeversicherungen in allenihren Arten zugelassen.4. Garantie-/SicherungsfondsDie Medicator AG, Bayenthalgürtel 26,50968 Köln, schützt im Einvernehmen mit der Bundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht die Versicherungsnehmervor den Folgen der Insolvenz eines Krankenversicherungsunternehmens.5. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistunga) Für die Versicherungen gelten die für die jeweiligenTarife gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen,die diesen Unterlagen beigefügt sind.b) Art und Umfang der Versicherungsleistung ergebensich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.Die Versicherungsleistung wird fällig, sobald derVersicherer die Anspruchsberechtigung festgestellt hat.6. Gesamtpreis der VersicherungDer Gesamtpreis für die Versicherung ist unter Ziffer 3des Produktinformationsblattes angegeben.7. Steuern, Gebühren oder KostenMit Ausnahme der unter Ziffer 3 des Produktinformationsblattesangeführten Mahnkostenpauschale fallenkeine weiteren Kosten, Steuern oder sonstige Gebührenan.8. Einzelheiten zur BeitragszahlungEinzelheiten zur Beitragszahlung sind in Ziffer 3 desProduktinformationsblattes beschrieben.9. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestelltenInformationenDie zur Verfügung gestellten Informationen sind grundsätzlichnicht befristet.10. Zu-Stande-Kommen des VertragesDer Versicherer kann den Antrag innerhalb von sechsWochen annehmen. Diese Frist beginnt am Tag derAntragstellung. Sofern der Erlass von Wartezeiten aufGrund einer ärztlichen Untersuchung beantragt wird,beginnt die Annahmefrist an dem Tage, an dem dieUntersuchungsberichte dem Versicherer zugehen.Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsscheininnerhalb der Annahmefrist erhält, kommt der Versicherungsvertragohne weitere Willenserklärung zu Stande.11. WiderrufsrechtDer Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärunginnerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründenin Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.Die Frist beginnt am Tag, nachdem dem Versicherungsnehmerder Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungensowie die Vertragsinformationen gemäߧ 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und dieseBelehrung in Textform zugegangen sind.Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitigeAbsendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richtenan: <strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G.,Kronprinzenallee 12-18, 42094 Wuppertal,Fax 02 02 / 4 38 28 46,E-Mail info@barmenia.de.Wird das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, so sind diebeiderseits empfangenen Leistungen zu erstatten. DieErstattungspflicht wird unverzüglich, spätestens 30 Tagenach Zugang des Widerrufs erfüllt.K 6045 0109 DT5


12. LaufzeitEinzelheiten zur Laufzeit sind dem Produktinformationsblatt(Ziffer 9) zu entnehmen.13. Angaben zur VertragsbeendigungEinzelheiten zur Vertragsbeendigung sind dem Produktinformationsblatt(Ziffer 9) zu entnehmen.14. Anwendbares RechtAuf den Vertrag findet das Recht der BundesrepublikDeutschland Anwendung.15. SpracheDie Vertragsbedingungen und die hier unter denNummern 1 bis 17 gegebenen Informationen sind indeutscher Sprache verfasst. Auch die Kommunikationwährend der Laufzeit dieser Versicherung erfolgt inDeutsch.16. VersicherungsombudsmannAußergerichtlich kann eine Beschwerde beimVersicherungsombudsmann für private Kranken- undPflegeversicherungen, Postfach 06 02 22,10052 Berlin, eingelegt werden.Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit für denVersicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten.304613596292 / 26.08.200917. Beschwerdemöglichkeit bei der AufsichtsbehördeEine Beschwerde kann auch gerichtet werden an:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.26


Krankheitskostenversicherung<strong>Barmenia</strong>Versicherungen<strong>Barmenia</strong>Krankenversicherung a. G.HauptverwaltungKronprinzenallee 12-1842094 Wuppertal304613596292 / 26.08.2009Tarif ANErgänzungstarif für Naturheilverfahren durch Ärztesowie Heilpraktikerbehandlung, Sehhilfen und Auslandsaufenthaltefür Personen, die der deutschen gesetzlichen KrankenversicherungangehörenStand 01.01.2009Der Tarif AN ist als Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungenfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherungnur gültig in Verbindungmit Teil I, Musterbedingungen (MB/KK 09) und mit TeilII, Allgemeine Tarifbedingungen der <strong>Barmenia</strong>Krankenversicherung a. G. (TB/KK 08).InhaltsübersichtSeiteVersicherungsfähigkeit..................................... 21. Leistungen1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen........................ 21.2 Höhe der Leistungen ........................................... 31.3 Bonusleistung...................................................... 32. Beiträge2.1 Monatliche Raten der Tarifbeiträge .................... 32.2 Aufnahmehöchstalter .......................................... 32.6 Anpassung des Versicherungsschutzes beiÄnderungen des Hufeland-Leistungsverzeichnisses......................................................34. Änderung und Ergänzung derMusterbedingungen (MB/KK 09) und derAllgemeinen Tarifbedingungen (TB/KK 08)4.1 Der Versicherungsschutz..................................... 34.2 Pflichten des Versicherungsnehmers................... 44.3 Ende der Versicherung........................................ 4AnhangListe der erstattungsfähigen Naturheilverfahren ........... 5Zur besseren Transparenz für unsere Kunden sind dieTarifdruckstücke im Aufbau einheitlich gestaltet. Diesbedingt, dass die Nummerierung der einzelnen Abschnittein diesem Tarifdruckstück nicht unbedingtfortlaufend ist.K 4161 0109 DT7


304613596292 / 26.08.2009niedrigeren Klasse nicht möglich war; Benutzungvon mehr als einem Platz, wenn die versichertePerson liegend transportiert werden muss; Transportmit Spezialfahrzeugen; Fahrkosten für medizinischgeschultes Begleitpersonal.1.144 ÜberführungskostenStirbt die versicherte Person im Ausland, so werden dieKosten der Überführung des Verstorbenen an seinenWohnsitz bis zu einem Höchstbetrag ersetzt, der denfünffachen Kosten eines Fluges 1. Klasse im Linienverkehrfür eine Person entspricht, oder es werden in entsprechenderHöhe die Bestattungskosten am Sterbeortim Ausland übernommen.1.2 Höhe der Leistungen1.21 Aufwendungen für ambulante HeilbehandlungDie erstattungsfähigen Aufwendungen werden wie folgtersetzt, soweit sie die Vorleistung der GKVübersteigen:a) für Naturheilverfahren durch Ärzte gemäß Ziffer1.111 und Behandlungen durch Heilpraktiker gemäßZiffer 1.112.......................................... zu 80 %bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 EUR proKalenderjahr;b) für Sehhilfen gemäß Ziffer 1.113 ........ zu 100 %bis zu einem Gesamtbetrag von 300,00 EURinnerhalb zweier Kalenderjahre.Sofern Versicherte von der Möglichkeit Gebrauchmachen, in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierungzu wählen, gilt dieser Selbstbehaltebenfalls als Vorleistung der GKV.1.22 Aufwendungen für AuslandsaufenthalteDie erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß Ziffern1.142 - 1.144 werden, soweit sie die Vorleistung derGKV übersteigen, zu 100 % ersetzt.Sofern Versicherte von der Möglichkeit Gebrauchmachen, in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierungzu wählen, gilt dieser Selbstbehalt ebenfallsals Vorleistung der GKV.1.3 BonusleistungVersicherte, die Anspruch auf einen in der Satzungihrer gesetzlichen Krankenversicherung geregeltenBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65 aAbs. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V)haben, weil sie regelmäßig Leistungen zur Früherkennungvon Krankheiten nach den §§ 25 und 26SGB V oder qualitätsgesicherte Leistungen ihrer GKVzur primären Prävention in Anspruch genommenhaben, erhalten eine Bonusleistung.Sie wird gezahlt, wenn die betreffende versichertePerson während des gesamten Kalenderjahres nachdiesem Tarif versichert war und das Versicherungsverhältnisam 31.12. des betreffenden Kalenderjahresungekündigt ist.Die Bonusleistung beträgt 1 Monatsbeitrag und wirdfür jedes Kalenderjahr einmalig gezahlt, in dem einAnspruch auf einen Bonus nach § 65 a Abs. 1 SGB Vbesteht. Maßgebend ist der Beitrag, der für diesen Tarifim Monat Dezember des entsprechenden Jahres zuzahlen war.2. Beiträge2.1 Monatliche Raten der TarifbeiträgeDie monatlichen Raten der Tarifbeiträge sind in dergültigen Beitragsübersicht enthalten.2.2 AufnahmehöchstalterFür diesen Tarif gilt kein Aufnahmehöchstalter.2.6 Anpassung des Versicherungsschutzesbei Änderungen des Hufeland-LeistungsverzeichnissesEine Änderung der im Hufeland-Leistungsverzeichnisder Besonderen Therapierichtungen Stand 2005 aufgeführtenUntersuchungs- und Behandlungsmethodengilt ebenfalls als Änderung der Gesundheitsverhältnisseim Sinne von § 18 MB/KK 09 mit der Folge, dass dieAuswirkungen auf die Leistungen und Beiträge desTarifs AN überprüft und jeweils mit Zustimmung einesunabhängigen Treuhänders entsprechend geändertwerden können. Dabei spiegelt das Ausmaß einer ggf.notwendigen Beitragsänderung ausschließlich denUmfang der aktuellen Änderung der erstattungsfähigenNaturheilverfahren wider.4. Änderung und Ergänzung der Musterbedingungen(MB/KK 09) und der AllgemeinenTarifbedingungen (TB/KK 08)4.1 Der Versicherungsschutz4.19 a) Zu § 4 Abs. 3 (3.2) TB/KK 08: ArzneimittelZu den dort aufgeführten Nähr- und Stärkungsmitteln,die nicht als Arzneimittel gelten, zählen auch solcheMittel, die ihrer Bestimmung nach auch der individuellenLebensführung dienen (z. B. Mittel zur Potenzsteigerung,Mittel zur Gewichtsreduzierung, Haarwuchsmittel).4.19 b) Zu § 6 (1) MB/KK 09: Nachweis der AufwendungenAuf allen Kostenbelegen müssen die Leistungen derGKV bestätigt sein. Dies gilt nicht bei Aufwendungenfür Sehhilfen gemäß Ziffer 1.113 für Personen, die das18. Lebensjahr vollendet haben.Bei im Ausland entstandenen Aufwendungen giltdarüber hinaus Folgendes:Aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament,der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen.Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnungder behandelten Zähne und der daran vorgenommenenBehandlung tragen.Für die Erstattung von Überführungskosten undBestattungskosten ist eine amtliche Sterbeurkundemitvorzulegen.Das Bestehen des Anspruches auf einen Bonus nach§ 65a Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch(SGB V) ist für jedes Kalenderjahr durch eine Bescheinigungder GKV nachzuweisen. Der Nachweisist dem Versicherer erst im Folgejahr für jede versichertePerson einzureichen.39


AnhangListe der erstattungsfähigen Naturheilverfahren304613596292 / 26.08.2009 Akupressur Akupunktur (einschließlich Zungen-, Puls-,Meridian- und Punktdiagnostik, Injektionen undQuaddelungen in Akupunkturpunkte) Anthroposophische Medizin Antihomotoxische Medizin Aromatherapie Ausleitende Verfahren:- Aderlass- Baunscheidt-Behandlung- Bier’sche Stauung- Blutegelbehandlung- Cantharidentherapie- Fontanellentherapie- Pustulantien-Behandlung- Schröpfen Ayurveda Biochemie nach Schüssler Bioenergetische Medizin:Bioelektronische Systemdiagnostik und -therapieeinschließlich Elektroakupunktur nach Voll (EAV),Bioelektrische Funktionsdiagnostik, BiophysikalischeInformations-Therapie, Bioresonanzdiagnostikund -therapie, Moratherapie, Magnetfeldtherapie,Elektro-Neuraldiagnostik und -therapie, Störfeld-Therapie, Kirlian-Fotografie, Thermographie,Segmentelektrogramm Blutuntersuchungen nach v. Brehmer, Enderleinusw. Carcinochrom-Reaktion Chiropraktik (Chirotherapie) Colon-Hydrotherapie Eigenblutbehandlung Eigenharnbehandlung Elementar-Therapie Gasgemischinjektionen Hautwiderstandsmessungen Heilmagnetische Behandlungen Homöopathie (einschließlich homöopathischerHochpotenzen) Homöosiniatrie Hydrotherapie Hyperthermie Irisdiagnostik (Augendiagnostik) Isopathie Kinesiologie Kristallographie Lasertherapie Lymphdrainage Mikrobiologische (Mikroökologische) Medizineinschließlich Autovaccine Nervenpunktmassage Neuraltherapie Nosodentherapie Organotherapie (einschließlich Enzymtherapie,Thymustherapie, Zelltherapie) Orthomolekulare Medizin Osteopathie Ozontherapien (einschließlich Ozon-Eigenblutbehandlung,Beutelbegasung, Glockenbegasung,Fistelinfiltration, Ozoninjektionen, Darminsufflation,Ozon-Wasser-Anwendung, UVB-Eigenbluttherapie,UVE-Eigenbluttherapie) Physikalische Therapien (einschließlich Inhalationen,Krankengymnastik und Übungsbehandlungen,Massagen, Packungen, Wärmebehandlungen,Elektrotherapie, Lichttherapie, Dermapunktur) Phytotherapie Reflexzonenmassagen Regulationsmedizin und Matrixtherapie Roeder’sches Verfahren Sauerstoff-Therapien (einschließlich Atembehandlung,Atem-Biofeedback, Oxyvenierungstherapie,Hämatogene Oxydationstherapie,Sauerstoff-Inhalationen, Sauerstoffzelt, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie) Segmentdiagnostik/Maximaldiagnostik u. ä. Shiatsu Spagyrik Thermotherapie Traditionelle Chinesische Medizin (einschließlichQi-gong, Tai-Qi, Moxatherapie, Moxibustionen) Ultraschalltherapie511


Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung<strong>Barmenia</strong>Versicherungen<strong>Barmenia</strong>Krankenversicherung a. G.HauptverwaltungKronprinzenallee 12-1842094 WuppertalAllgemeine VersicherungsbedingungenInhaltsübersichtSeite304613596292 / 26.08.2009In diesem Druckstück:Teil IMusterbedingungen 2009 des Verbandesder privaten Krankenversicherung (MB/KK 09)Teil IIAllgemeine Tarifbedingungen der <strong>Barmenia</strong>Krankenversicherung a. G. (TB/KK 08)(Schrägschrift)In gesonderten Druckstücken:Teil IIITarifeStand 01.01.2009Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungensind die Musterbedingungen 2009 des Verbandes derprivaten Krankenversicherung (MB/KK 09). Abweichungendavon zu Gunsten der Versicherungsnehmer enthaltendie Allgemeinen Tarifbedingungen der <strong>Barmenia</strong>Krankenversicherung a. G. (TB/KK 08) und auch dieTarife unter Ziffer 4.Die dadurch zu Gunsten der Versicherungsnehmer gegenstandslosgewordenen Textstellen der Musterbedingungen(MB/KK 09) sind zur besseren Transparenz nichtmehr aufgeführt.Der Versicherungsschutz§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich desVersicherungsschutzes ................................... 2§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes ................ 2§ 3 Wartezeiten .................................................... 3§ 4 Umfang der Leistungspflicht ......................... 3§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht ............... 4§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen ...... 5§ 7 Ende des Versicherungsschutzes ................... 5Pflichten des Versicherungsnehmers§ 8 Beitragszahlung ............................................. 6§ 8a Beitragsberechnung ....................................... 6§ 8b Beitragsanpassung ......................................... 6§ 9 Obliegenheiten ............................................... 7§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen .......... 7§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungenbei Ansprüchen gegen Dritte .... 7§ 12 Aufrechnung .................................................. 7Ende der Versicherung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer.. 8§ 14 Kündigung durch den Versicherer ................. 8§ 15 Sonstige Beendigungsgründe ......................... 9Sonstige Bestimmungen§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen ................. 9§ 17 Gerichtsstand ................................................. 9§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.................................................. 9§ 19 Wechsel in den Standardtarif ......................... 9AnhangAuszug aus dem Gesetz über denVersicherungsvertrag (VVG) ......................... 11Auszug aus dem Gesetz über dieBeaufsichtigung der Versicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz- VAG)................................... 13Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)Fünftes Buch (V)Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ... 14Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz(LpartG).................................... 14K 3899 0709 DT12


304613596292 / 26.08.2009Der Versicherungsschutz§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich desVersicherungsschutzes1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz fürKrankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannteEreignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbarzusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. ImVersicherungsfall erbringt der Versicherera) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungenfür Heilbehandlung und sonst vereinbarteLeistungen,b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärerHeilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.1.1 Für erhöhte Risiken können bei Abschluss oderErhöhung der Versicherung Risikozuschläge undLeistungsausschlüsse vereinbart werden.2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendigeHeilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheitoder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mitder Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischemBefund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgeausgedehnt werden, die mit der bisher behandeltennicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit einneuer Versicherungsfall.Als Versicherungsfall gelten aucha) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlungwegen Schwangerschaft und die Entbindung,b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung vonKrankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen(gezielte Vorsorgeuntersuchungen),c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.2.1 Als Versicherungsfall gelten auch ärztlich angerateneSchutzimpfungen einschließlich Impfstoff.Ausgenommen sind jedoch berufsbedingte Schutzimpfungenund solche aus Anlass von Auslandsreisen.2.2 Als Versicherungsfall gelten auch solche ambulantenUntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,die über die gesetzlich eingeführten Programmehinausgehen, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sichaus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen(Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mitTarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungin Europa. Er kann durch Vereinbarung aufaußereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber§ 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehendenAufenthaltes im außereuropäischen Auslandbesteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.Muss der Aufenthalt wegen notwendigerHeilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehntwerden, besteht Versicherungsschutz, solange die versichertePerson die Rückreise nicht ohne Gefährdungihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weiterezwei Monate.24.1 Der Versicherer verzichtet auf die zeitlicheEinschränkung, dass Versicherungsschutz nur fürlängstens zwei weitere Monate besteht (Abs. 4, letzterHalbsatz).5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichenAufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat derEuropäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit derMaßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigenLeistungen verpflichtet bleibt, die er bei einemAufenthalt im Inland zu erbringen hätte.6. Wird der Umstufungsanspruch nach § 204 VVG(siehe Anhang) geltend gemacht, bleiben die erworbenenRechte erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagengebildete Rückstellung für das mit dem Alterder versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagenangerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutzhöher oder umfassender ist, kann insoweit einRisikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder einLeistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind fürden hinzukommenden Teil des VersicherungsschutzesWartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruchbesteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem imVersicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages(insbesondere Zugang des Versicherungsscheinesoder einer schriftlichen Annahmeerklärung) undnicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretensind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss desVersicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfällesind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen,der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oderin Wartezeiten fällt.Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für denhinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.1.1 Die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzesgelten entsprechend bei der nachträglichenMitversicherung von Personen, bei der Erhöhungdes Versicherungsschutzes und bei der Erweiterung desVersicherungsschutzes um den Ersatz solcher Aufwendungen,die bisher nicht Gegenstand des Versicherungsschutzeswaren.2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutzohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten abVollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt einElternteil mindestens drei Monate beim Versichererversichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestenszwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkenderfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höheroder umfassender als der eines versicherten Elternteilssein.3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährigist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist dieVereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachenBeitragshöhe zulässig.13


304613596292 / 26.08.2009Soweit die Grundsätze der BundespflegesatzverordnungAnwendung finden, gelten als allgemeine Krankenhausleistungendie nach der Bundespflegesatzverordnungermittelten Pflegesätze und Zuschläge.Sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht nachden Grundsätzen der zuvor genannten Regelungenberechnet, gelten als allgemeine Krankenhausleistungendie Inanspruchnahme von Drei- und Mehrbettzimmerneinschließlich medizinisch begründeter Nebenkosten undärztlicher Leistungen, soweit sie ohne besondere Vereinbarungberechnet werden dürfen.4.4 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlunghat die versicherte Person die freie Wahl auch unterBundeswehrkrankenhäusern und Entbindungsanstalten.5. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungin Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszentenaufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungenvon Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungennur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginnder Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch fürdie stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und-Sanatorien geleistet.5.1 Keine vorherige Zusage ist erforderlich- bei Notfallbehandlung,- bei Behandlung wegen einer während des Aufenthaltsin einer Krankenanstalt nach Absatz 5 akut eingetretenenErkrankung, die nicht mit dem eigentlichenBehandlungszweck zusammenhängt und stationäreKrankenhausbehandlung erfordert. Dies gilt für dienotwendige Behandlungsdauer der akuten Erkrankung,- sofern die Krankenanstalt das einzige Krankenhausfür die stationäre Akutversorgung ist.6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfangfür Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden undArzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegendanerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methodenund Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechendbewährt haben oder die angewandtwerden, weil keine schulmedizinischen Methoden oderArzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kannjedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, derbei der Anwendung vorhandener schulmedizinischerMethoden oder Arzneimittel angefallen wäre.7. Aus den Überschüssen des Versicherers wirdsatzungsgemäß eine Rückstellung für Beitragsrückerstattungangesammelt.Die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung angesammeltenBeträge werden nur für die Versicherten verwendet.Über eine Verwendung von Mitteln aus dieserRückstellung bestimmt das satzungsgemäß zuständigeOrgan; als Form der Verwendung kann es u. a. wählen:Auszahlung, Leistungserhöhung, Beitragssenkung, Verwendungals Einmalbeitrag für Leistungserhöhungenoder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen.Ist eine Auszahlung beschlossen worden, dann wird dieBeitragsrückerstattung für jede einzelne versicherte Persongezahlt, wenn4a) für die betreffende versicherte Person keine Leistungennach einem Krankheitskostentarif des Versicherersfür das abgelaufene Kalenderjahr bezogen wurden;b) die versicherte Person während des gesamten Kalenderjahresnach einem Krankheitskostentarif des Versicherersversichert war und am 30. Juni des Folgejahresnoch versichert ist; das zweite Erfordernisentfällt, wenn die versicherte Person wegen Krankenversicherungspflichtoder Tod ausgeschieden ist;c) die auf das abgelaufene Kalenderjahr entfallendenBeiträge spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahresgezahlt worden sind.Die Auszahlung der Beitragsrückerstattung kann bar,durch Überweisung oder durch Verrechnung mit den zuzahlenden Beiträgen erfolgen.Die Beitragsrückerstattung kann nach der Anzahl deraufeinanderfolgenden Jahre, in denen die vorgenanntenVoraussetzungen erfüllt worden sind, gestaffelt werden.§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht1. Keine Leistungspflicht bestehta) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgensowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, diedurch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigunganerkannt und nicht ausdrücklichin den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälleeinschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmeneinschließlich Entziehungskuren;1b.1 Als Entziehungsmaßnahmen gelten auch Maßnahmenzur Entwöhnung.1b.2 Sofern die versicherte Person keinen anderweitigenAnspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistunghat, werden bei der ersten stationären EntziehungsmaßnahmeKosten übernommen, wenn der Versicherer diesvor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat. DieZusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussichtdurch einen vom Versicherer bestimmten Arztabhängig gemacht werden. Unabhängig vom versichertenTarif sind Aufwendungen für Wahlleistungen nichterstattungsfähig. Aus einer Krankenhaustagegeldversicherungwird nicht geleistet.c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktikerund in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versichereraus wichtigem Grund von der Erstattungausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nachder Benachrichtigung des Versicherungsnehmers überden Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunktder Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf vondrei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenenAufwendungen;1c.1 Unter der Voraussetzung des Abs. c) besteht auchkeine Leistungspflicht für Behandlung durch Hebammenbzw. Entbindungspfleger sowie in eigener Praxis tätige,ins Arztregister eingetragene approbierte Psychotherapeuten,deren Rechnungen der Versicherer auswichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat.15


304613596292 / 26.08.2009Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, stehtdem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate biszum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärungzu. Tritt der Versicherer zurück, weil der ersteBeitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitiggezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebührverlangen.9. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnendeStelle zu entrichten.§ 8a Beitragsberechnung1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabeder Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes(VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagendes Versicherers festgelegt.2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderungdes Versicherungsschutzes, wird das Geschlechtund das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichtetarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versichertenPerson berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalterder versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dasseine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischenBerechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnetwird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderungder Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdensder versicherten Person ist jedoch während derDauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auchbesonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechendändern.4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risikovor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teildes Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag einangemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach denfür den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleicherhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.5. Zur Vermeidung oder Begrenzung von Beitragserhöhungenim Alter werden der Alterungsrückstellungaller Versicherten mit Krankheitskostentarifen zusätzlicheBeträge zugeführt und ausschließlich zu dengenannten Zwecken verwendet. Nach Vollendung des80. Lebensjahres werden nicht verbrauchte Beträge zurBeitragsermäßigung eingesetzt. Diese Maßnahmen erfolgengemäß § 12 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).Entsprechendes gilt in der substitutiven Krankenversicherung(private Krankenversicherung, die die gesetzlicheKrankenversicherung ersetzt) auch für den nachden §§ 12 Abs. 4 a und 12 e VAG (siehe Anhang) erhobenengesetzlichen Zuschlag.§ 8b Beitragsanpassung1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusagekönnen sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegensteigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahmemedizinischer Leistungen oder auf Grundsteigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechendvergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jedenTarif die erforderlichen mit den in den technischenBerechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungenund Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt dieseGegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit einesTarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlichoder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alleBeiträge dieser Beobachungseinheit vom Versichererüberprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung desTreuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungenkann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligungangepasst und ein vereinbarter Risikozuschlagentsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassungwerden auch der für die Beitragsgarantie imStandardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2)sowie der für die Beitragsbegrenzung im Basistariferforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweilskalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich,angepasst.1.1 Ergibt der Vergleich der erforderlichen mit den inden technischen Berechnungsgrundlagen kalkuliertenVersicherungsleistungen gemäß Abs. 1 eine Abweichungvon mehr als 10 %, so werden die Beiträge vom Versichererüberprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmungdes Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichungvon mehr als 5 % können die Beiträge vom Versichererüberprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung desTreuhänders angepasst werden.1.2 Bei einer Beitragsänderung nach Abs. 1 wird dasbisherige tarifliche Eintrittsalter zu Grunde gelegt.Das zum Zeitpunkt der Beitragsänderung erreichte tariflicheLebensalter wird durch einen technischen Zuschlagberücksichtigt (siehe auch § 8 a Abs. 2).2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehenwerden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durchden Versicherer und den Treuhänder die Veränderung derVersicherungsleistungen als vorübergehend anzusehenist.2.1 Der Versicherer wird von einer Beitragsanpassungabsehen, wenn der Tatbestand nach Abs. 2 vorliegt.3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen vonSelbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt.§ 9 Obliegenheiten1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehnTagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.1.1 Auf die Meldung einer Krankenhausbehandlungwird verzichtet. § 4 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3)haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zuerteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oderder Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangserforderlich ist.3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versichertePerson verpflichtet, sich durch einen vom Versichererbeauftragten Arzt untersuchen zu lassen.4. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit fürdie Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungenzu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.5. Wird für eine versicherte Person bei einem weiterenVersicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertragabgeschlossen oder macht eine versicherte Person718


304613596292 / 26.08.2009von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichenKrankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmerverpflichtet, den Versicherer von der anderenVersicherung unverzüglich zu unterrichten.6. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherungdarf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossenwerden.§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungenganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistungfrei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheitenverletzt wird.2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer einVersicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung derPflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – sieheAnhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach demBekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohneEinhaltung einer Frist auch kündigen.3. Die Kenntnis und das Verschulden der versichertenPerson stehen der Kenntnis und dem Verschulden desVersicherungsnehmers gleich.§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungenbei Ansprüchen gegen Dritte1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versichertePerson Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadetdes gesetzlichen Forderungsüberganges gemäߧ 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, dieseAnsprüche bis zur Höhe, in der aus dem VersicherungsvertragErsatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen)geleistet wird, an den Versicherer schriftlichabzutreten.2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Personhat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherungdieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren undbei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweiterforderlich mitzuwirken.3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versichertePerson vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistunginsoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessenkeinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falleeiner grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit istder Versicherer berechtigt, seine Leistung einem derSchwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zukürzen.4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versichertenPerson ein Anspruch auf Rückzahlung ohnerechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringervon Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund desVersicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbrachthat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.§ 12 AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen desVersicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderungunbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eineForderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitgliedeines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.Ende der Versicherung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres,frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauervon bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von dreiMonaten kündigen.1.1 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem imVersicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt des Beginnsdes Versicherungsverhältnisses. Veränderungen des Versicherungsverhältnissesbleiben ohne Einfluss auf Beginnund Ende des Versicherungsjahres.Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer vonzwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängertsich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn derVersicherungsnehmer ihn nicht fristgemäß nach Abs. 1kündigt.2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personenoder Tarife beschränkt werden.3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in dergesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monatennach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherungoder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflichtkündigen. Die Kündigung ist unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt derVersicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monatennachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textformaufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Macht der Versicherungsnehmer von seinem KündigungsrechtGebrauch, steht dem Versicherer der Beitragnur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflichtzu. Später kann der Versicherungsnehmer dieKrankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehendeAnwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen,in dem er den Eintritt der Versicherungspflichtnachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesemFall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. DerVersicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruchauf Familienversicherung oder der nicht nurvorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einembeamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.4. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertragzur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensaltersoder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungender Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eineandere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigungeiner Alterungsrückstellung berechnet wird,kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Personbinnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunktderen In-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitragdurch die Änderung erhöht.819


304613596292 / 26.08.20095. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund derBeitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungengemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenenversicherten Person innerhalb eines Monatsnach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhungkann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisauch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Erhöhung kündigen.5.1 Erhöht der Versicherer auf Grund der Beitragsanpassungsklausel(§ 8 b) eine betragsmäßig festgelegteSelbstbeteiligung, kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenenversicherten Person bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderung kündigen.6. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versichererdie Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigungnur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt,innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärungdie Aufhebung des übrigen Teiles der Versicherungzum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigungzu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.7. Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllungder Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – sieheAnhang), setzt die Kündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einemanderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossenwird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherunggenügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn derVersicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfristnachweist, dass die versicherte Person bei einem neuenVersicherer ohne Unterbrechung versichert ist.8. Bei Kündigung einer Krankheitskosten-Vollversicherungund gleichzeitigem Abschluss eines neuensubstitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – sieheAnhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dassder Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellungder versicherten Person in Höhe des nach dem31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung imjeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nachMaßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang)auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nichtfür vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.9. Bestehen bei Beendigung des VersicherungsverhältnissesBeitragsrückstände, kann der Versicherer denÜbertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleichzurückbehalten.10. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versichertePersonen, haben die versicherten Personen das Recht, dasVersicherungsverhältnis unter Benennung des künftigenVersicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung istinnerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass die betroffenen versichertenPersonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangthaben.11. Soweit die Krankenversicherung nach Art derLebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmerund die versicherten Personen das Recht,einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzusetzen.§ 14 Kündigung durch den Versicherer1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherungdienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherunggemäß § 195 Abs. 1 VVG (sieheAnhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen.Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung,die neben einer Krankheitskosten-Vollversicherungbesteht.2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherungoder einer Krankheitskosten-Teilversicherung die Voraussetzungennach Abs. 1 nicht vor, so kann der Versichererdas Versicherungsverhältnis nur innerhalb derersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von dreiMonaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.2.1 Der Versicherer verzichtet auch dann auf dasordentliche Kündigungsrecht, wenn bei ihm lediglicheine Krankheitskosten-Teilversicherung nach Abs. 2besteht.3. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt.4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personenoder Tarife beschränkt werden.5. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt§ 13 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.§ 15 Sonstige Beendigungsgründe1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Toddes Versicherungsnehmers. Die versicherten Personenhaben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmersfortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monatenach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.2. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweitdas Versicherungsverhältnis.3. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichenAufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis,es sei denn, dass es auf Grund einer anderweitigenVereinbarung fortgesetzt wird. Der Versichererkann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarungeinen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nurvorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltesin einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genanntenkann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis ineine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.3.1 Abs. 3 findet Anwendung bei Wegzug ins außereuropäischeAusland.920


304613596292 / 26.08.2009Sonstige Bestimmungen§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklichTextform vereinbart ist.§ 17 Gerichtsstand1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegenden Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitzoder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichenAufenthalt hat.2. Klagen gegen den Versicherer können bei demGericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt desVersicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz desVersicherers anhängig gemacht werden.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschlussseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ineinen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der EuropäischenUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitzoder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versichererszuständig.§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehendenVeränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesenskönnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungenund die Tarifbestimmungen den verändertenVerhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monatswirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und derhierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmerfolgt.2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidungoder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsaktfür unwirksam erklärt worden, kann sie derVersicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenndies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oderwenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelungfür eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbareHärte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelungund die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmermitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.§ 19 Wechsel in den Standardtarif1. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dassversicherte Personen seines Vertrages, die die in § 257Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang)genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarifmit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. ZurGewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlagerhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtariffür eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil-oder Vollversicherung bestehen.Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichenVoraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarifbeginnt zum Ersten des Monats, der auf denAntrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in denStandardtarif folgt.2. Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009abgeschlossene Verträge.§ 20 Wechsel in den BasistarifDer Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versichertePersonen seines Vertrages in den Basistarif mitHöchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung beiHilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erstmaligeAbschluss der bestehenden Krankheitskosten-Vollversicherungab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder dieversicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oderdas 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber dieVoraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente dergesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rentebeantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichenoder vergleichbaren Vorschriften bezieht oderhilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften BuchSozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieserBeitragsbegrenzungen wird der in den technischenBerechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.§ 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.1021


304613596292 / 26.08.2009AnhangAuszug aus dem Gesetz über denVersicherungsvertrag (VVG)§ 14 Fälligkeit der Geldleistung1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit derBeendigung der zur Feststellung des Versicherungsfallsund des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigenErhebungen.2. Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf einesMonats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet,kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen inHöhe des Betrages verlangen, den der Versicherervoraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf derFrist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge einesVerschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendetwerden können.3. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer vonder Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreitwird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabeseiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,die für den Entschluss des Versicherers, denVertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblichsind und nach denen der Versicherer in Textformgefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherernach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn desSatzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zurAnzeige verpflichtet.2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichtnach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertragzurücktreten.3. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtweder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzthat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, denVertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zukündigen.4. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grobfahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und seinKündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werdenauf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einervom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzungab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil.5. Dem Versicherer stehen die Rechte nach denAbsätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmerdurch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieFolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versichererden nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeitder Anzeige kannte.6. Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durcheine Vertragsänderung die Prämie um mehr alszehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherungfür den nicht angezeigten Umstand aus, kannder Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang der Mitteilung des Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versichererhat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung aufdieses Recht hinzuweisen.§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit1. Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallsgegenüber dem Versicherer zu erfüllenist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb einesMonats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangthat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dieVerletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf groberFahrlässigkeit.2. Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer beiVerletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllendenvertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistungverpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ineinem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeitträgt der Versicherungsnehmer.3. Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zurLeistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheitweder für den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Feststellung oder denUmfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlichist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer dieObliegenheit arglistig verletzt hat.4. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheitdes Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einernach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durchgesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgehingewiesen hat.5. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versichererbei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zumRücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie1. Wird die einmalige oder die erste Prämie nichtrechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange dieZahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertragberechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat dieNichtzahlung nicht zu vertreten.2. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintrittdes Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherernicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. DerVersicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmerdurch gesonderte Mitteilung in Textformoder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämieaufmerksam gemacht hat.1122


304613596292 / 26.08.2009§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufdessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmungist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträgeder Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffertund die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefasstenVerträgen sind die Beträge jeweils getrenntanzugeben.2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein undist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlungder Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, istder Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.3. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertragohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmermit der Zahlung der geschuldeten Beträgein Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmungder Zahlungsfrist so verbunden werden, dass siemit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzugist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wirdunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalbeines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit derFristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb einesMonats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2bleibt unberührt.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruchgegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch aufden Versicherer über, soweit der Versicherer den Schadenersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil desVersicherungsnehmers geltend gemacht werden.2. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruchoder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendesRecht unter Beachtung der geltenden Form- undFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheitvorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweitnicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vondem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigenVerletzung der Obliegenheit ist der Versichererberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegeneiner groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt desSchadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann derÜbergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden,es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlichverursacht.§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht3. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet,bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenenVersicherungsunternehmen für sich selbst undfür die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweitdiese nicht selbst Verträge abschließen können, eineKrankheitskostenversicherung, die mindestens eine12Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlungumfasst und bei der die für tariflich vorgeseheneLeistungen vereinbarten absoluten und prozentualenSelbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlungfür jede zu versichernde Person auf einebetragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000EUR begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichenSelbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung desdurch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 EUR. Die Pflichtnach Satz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertoder versicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigtsind oder vergleichbare Ansprüche haben imUmfang der jeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzeshaben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des ZwölftenBuches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer diesesLeistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechungdes Leistungsbezugs von weniger als einemMonat, wenn der Leistungsbezug vor dem1. Januar 2009 begonnen hat.Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-Versicherungsvertraggenügt den Anforderungen desSatzes 1.§ 195 Versicherungsdauer1. Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweiseden im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenenKranken- oder Pflegeversicherungsschutzersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), istvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherungnach Art der Lebensversicherung betrieben,gilt Satz 1 entsprechend.§ 204 Tarifwechsel(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann derVersicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dassdieser1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigemVersicherungsschutz unter Anrechnung der ausdem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellungannimmt; soweit die Leistungen in demTarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif,kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschlussoder einen angemessenen Risikozuschlagund insoweit auch eine Wartezeit verlangen; derVersicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlagesund einer Wartezeit dadurch abwenden,dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschlussvereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarifin einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den beiVertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen;der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnungder aus dem Vertrag erworbenen Rechte undder Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn23


304613596292 / 26.08.2009a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nachdem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oderb) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendethat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eineRente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt unddiese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nachbeamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriftenbezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oderZwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oderc) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechselin den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigenAbschluss eines neuen Vertrags, der ganz oderteilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzenkann, bei einem anderen Krankenversicherera) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils derVersicherung, dessen Leistungen dem Basistarifentsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherungnach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif diekalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung,dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen,an den neuen Versicherer überträgt, soferndie gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigungvor dem 1. Juli 2009 erfolgte.Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmerwechseln will, höher oder umfassendersind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmervom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifesverlangen, in dem die über den Basistarifhinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nichtverzichtet werden.(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privatenPflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschlusseines neuen Vertrags bei einem anderen Versichererkann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versichererverlangen, dass dieser die für ihn kalkulierteAlterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt.Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art derLebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmerund die versicherte Person das Recht, einengekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzuführen.Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigungder Versicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)§ 12 Substitutive Krankenversicherung1. Soweit die Krankenversicherung ganz oderteilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutzersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darfsie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Artder Lebensversicherung betrieben werden, wobei5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswertsdes Teils der Versicherung, dessenLeistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1aentsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmerszu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmenvorzusehen ist. Dies gilt nicht für vordem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.1a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,welche die substitutive Krankenversicherung betreiben,haben einen branchenweit einheitlichen Basistarifanzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfangund Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel desFünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruchbesteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif mussVarianten vorsehen für1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werdenbis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungengebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriftenoder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfehaben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige;bei dieser Variante sind die Vertragsleistungenauf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumtwerden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 EURzu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltstufezum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unterEinhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen.Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mitSelbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigteergeben sich die möglichen Selbstbehalte ausder Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedecktenVom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900oder 1.200 EUR. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungenist zulässig.1324


304613596292 / 26.08.2009Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)Fünftes Buch (V)Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenndas Versicherungsunternehmen1. ...2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeitvon mindestens zehn Jahren in einemsubstitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)verfügen oder die das55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen(§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenzenach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und überdiese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichenStandardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungenden Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweilsvergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonenden durchschnittlichen Höchstbeitrag dergesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegattenoder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert desdurchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichenKrankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährlicheGesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartnerdie Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarifunter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungenauch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendethaben, anzubieten, die die Voraussetzungen für denAnspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherungerfüllen und diese Rente beantragt haben oderdie ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbarenVorschriften beziehen; dies gilt auch fürFamilienangehörige, die bei Versicherungspflicht desVersicherungsnehmers nach § 10 familienversichertwären,2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, dienach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenbei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie derenberücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den inNummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichenStandardtarif anzubieten, dessen die Beihilfeergänzende Vertragsleistungen den Leistungen diesesBuches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind unddessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch denBeihilfesatz nicht gedeckten Vomhundertanteils auf denin Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarifunter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungenohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit,der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlagauch Personen anzubieten, die nach allgemeinenAufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zuungünstigen Konditionen versichert werden könnten,wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monatenach der Feststellung der Behinderung oder der Berufungin das Beamtenverhältnis oder bis zum31. Dezember 2000 annehmen,3. ...4. ...5. ...Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittlicheHöchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung istjeweils zum 1. Januar nach dem durchschnittlichen allgemeinenBeitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januardes Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze(§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der Versicherungsnehmerhat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahreneine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darübervorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmenbestätigt hat, dass es die Versicherung,die Grundlage des Versicherungsvertrages ist,nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)§ 1 Form und Voraussetzungen1. Zwei Personen gleichen Geschlechts begründeneine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlichund bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinandereine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungenkönnen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmungabgegeben werden. Die Erklärungen werdenwirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.2. Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksambegründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet istoder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinanderverwandt sind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung derLebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungengemäß § 2 begründen zu wollen.3. Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zubegründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaftgeklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.1425


Merkblatt zurDatenverarbeitung<strong>Barmenia</strong>Versicherungen<strong>Barmenia</strong> Allgemeine Versicherungs-AG<strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G.<strong>Barmenia</strong> Lebensversicherung a. G.HauptverwaltungenKronprinzenallee 12-1842094 Wuppertal304613596292 / 26.08.2009Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sichVertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaftvor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellenVerfahren.Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Personwird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach istdie Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG odereine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffeneeingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und-nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung einesVertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissesgeschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen derspeichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahmebesteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an demAusschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägungund im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für dieDatenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärungnach dem BDSG aufgenommen worden. Diese Einwilligungserklärunggilt über die Beendigung des Versicherungsvertrageshinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung- schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeitmöglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu undGlauben unterliegt. Dabei sind neben den Interessen des Betroffenenauch die Interessen der speichernden Stelle zu berücksichtigen. DieEinwilligung kann nicht willkürlich, sondern nur dann widerrufenwerden, wenn sich die für ihre Erteilung maßgebenden Gründe undVoraussetzungen geändert haben oder entfallen sind. Wird die Einwilligungserklärungbei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen,kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oderganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eineDatenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlichzulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beimArzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis desBetroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher imAntrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für dieDatenverarbeitung und -nutzung nennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind.Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiterwerden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben einesDritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder einesArztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichernwir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben vonDritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit,die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschadenoder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag(Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets aufeinen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalbgeben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversichererim In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfallsentsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wieVersicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und desRisikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilungmitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zurVerfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versichereralle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklungwichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheitenund Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartigeandere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte odergekündigte).Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüchein den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei denFeststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlichsein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechendeAuskünfte auf Anfragen zu erteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) einesAustausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name undAnschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und desRisikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe undSchadentag.4. Zentrale HinweissystemeBei Prüfung eines Antrages oder eines Schadens kann es notwendigsein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltsoder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an denzuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oderauch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftund beim Verband der privaten Krankenversicherung zentraleHinweissysteme.Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgtlediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werdendürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.Beispiele:B 3997 0501 DT26


304613596292 / 26.08.2009Allgemeine Haftpflichtversicherer- Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, beidenen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Kfz-Versicherer- Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowievon Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchsbesteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Lebensversicherer- Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw.Annahme mit Beitragszuschlag- aus versicherungsmedizinischen Gründen,- auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer,- wegen verweigerter Nachuntersuchung;- Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitensdes Versicherers;- Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegengeforderter Beitragszuschläge.Zweck: Risikoprüfung.Rechtsschutzversicherer- Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablaufdurch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfälleninnerhalb von zwölf Monaten;- Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherernach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von36 Monaten;- vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablaufbei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahmeder Versicherung.Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei derAntragstellung.Sachversicherer- Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegtoder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchsder Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreichtsind.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiterenMissbrauchs.Transportversicherer- Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs)Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung.Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.Unfallversicherer- Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht;- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung imSchadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen;- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringungoder Klageerhebung auf Leistung.Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.5. Datenverarbeitung in und außerhalb derUnternehmensgruppeEinzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen,Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbstständigeUnternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutzanbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufigin Unternehmensgruppen zusammen.Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wiedas Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nureinmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmender Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer undBankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabeisind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer,2Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmender Gruppe abfragbar.Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet undbei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden.Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragenkorrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, VertragsundLeistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmender Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratungund Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmenverwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von"Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzeszu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B.Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicherVerfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppegehören zz. folgende Unternehmen an:- <strong>Barmenia</strong> Allgemeine Versicherungs-AG- <strong>Barmenia</strong> Krankenversicherung a. G.- <strong>Barmenia</strong> Lebensversicherung a. G.Daneben arbeiten Versicherungsunternehmen und Vermittler zurumfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiterenFinanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,Immobilien, besondere Versicherungsarten) auch mit Kreditinstituten,Bausparkassen, Kapitalanlage-, Immobilien- und Versicherungsgesellschaftenaußerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeitbesteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligenProdukte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. Sovermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuungVersicherungen als Ergänzung zu den eigenenFinanzdienstleistungsprodukten.Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgendenAusführungen unter Punkt 6.6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigenDienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseresKooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittlerbetreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungenberät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonenauch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen derZusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute,Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. Umseine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittlerzu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratungnotwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe vonVersicherungsleistungen sowie von unseren PartnerunternehmenAngaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss undStand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck vonVertragsanpassungen in der Personenversicherung können an denzuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenenDaten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung desKunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevantenDaten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglichverpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderenVerschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)zu beachten.Die für Ihre Betreuung zuständige Stelle wird Ihnen mitgeteilt; ebensowerden Sie über Änderungen informiert.7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz nebendem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowieunter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrungoder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Siesich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers.Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherergespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.27


<strong>Barmenia</strong>VersicherungenBeiblatt zu den Informationspflichten vor Abschluss desVersicherungsvertragesInteressent/Kunde:Name:Straße:Wohnort:Name, VornameStraße12345 OrtHiermit bestätige ich, dass ich vor Beantragung des Versicherungsschutzes gemäß dem mirunterbreiteten Versicherungsvorschlag mit der Nummer: 304613596292die folgenden Unterlagen/Informationen (Allgemeine Bedingungen, Besondere Bedingungen, sonstigeVertragsunterlagen etc.):Unterlagen/Informationen:Produktinformationsblatt KVAllgemeine Kundeninformation (K6045)304613596292 / 26.08.2009Tarif AN (K4161)Allg. Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMB/KK09 und TB/KK08 (K3899)Merkblatt zur Datenverarbeitung (B3997)Zugangsweg:E-Mail(E-Mail-Adresse)Versand Übergabe in ausgedruckter Form Übergabe auf Speichermediumauf dem oben markierten Zugangsweg erhalten habe.Ich bin damit einverstanden, dass die oben genannten Dokumente beim Zugangsweg E-Mail-Versandmittels eines in der E-Mail befindlichen Internet-Links aufgerufen werden. Die Dokumente stehen perE-Mail und bei der Übergabe auf Speichermedium im PDF-Format zur Verfügung. Ich bestätige, dassdiese Dokumente von mir mittels vorgehaltener Geräte und Computerprogramme eingesehen, gedrucktund auch abgespeichert werden können.DatumUnterschrift Kunde28

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