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6. RisikoprüfungKann im Rahmen der Risikoprüfung weiterhin das Merkmal„Geschlecht“ herangezogen werden?Ja. Entsprechend dem Urteil des EuGH in Sachen Test-Achats undden Leitlinien der Kommission darf die Berücksichtigung desGeschlechts bei der Berechnung der Prämien nicht zu unterschiedlichenLeistungen und Prämien führen. Die Risikoprüfungdurch den Versicherer bleibt hiervon unberührt.7. Informations-, Hinweis- und BeratungspflichtenFührt die Möglichkeit einer Beitragsersparnis bei Wechsel ausder Bisex-Welt in die <strong>Unisex</strong>-Welt zu einer entsprechendenBeratungspflicht des Versicherers?Nein. Nach § 6 Abs. 4 VVG erstreckt sich die Beratungspflichtaus § 6 Abs. 1 VVG auf die Dauer des Vertragsverhältnisses,soweit für den Versicherer ein Anlass für die Nachfrage undBeratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Die bloßeBeitragsersparnis stellt keinen vom Versicherungsunternehmenausgehenden Beratungsanlass dar. Durch Einführung der<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> wird der Versicherungsschutz nicht tangiert.Eine Nachforschungstätigkeit des Versicherungsunternehmenssoll jedoch gerade nicht begründet werden (vgl. BT-Drucksache16/1935, S. 24 – Gesetzentwurf der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts).Eine Beratungspflicht ist mithin nuranzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer diese konkretanfragt.