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12.07.2015 Aufrufe

1. Geltung der Unisex-RegelungWerden am 21.12.2012 bereits bestehende Versicherungsverträgevon der Unisex-Regelung erfasst?Nein. Für Krankenversicherungsverträge, die vor dem 21.12.2012geschlossen werden, dürfen weiterhin geschlechtsabhängigePrämien und Leistungen erhoben werden und ab dem 21.12.2012in der Bisex-Welt fortgeführt werden.Ab welchem Zeitpunkt gilt die Unisex-Regelung?Die Unisex-Regelung gilt ab dem 21.12.2012. Somit dürfen Verträge,die bis 20.12.2012, 24.00 Uhr, geschlossen werden, in der Bisex-Weltgeführt werden.2. VertragsschlussWas ist der maßgebliche Vertragsschluss?Es ist auf den formellen Vertragsschluss abzustellen. Maßgeblich istdabei der Zugang der letzten für den Vertragsschluss notwendigenWillenserklärung. Das heißt, die HanseMerkur muss den beantragtenVersicherungsschutz angenommen und durch Versicherungsscheinoder Vorbestätigung dokumentiert haben und diese Annahmebestätigungist dem Kunden zugegangen.Kann der formelle Vertragsschluss vor dem 21.12.2012 erfolgen,jedoch technischer Versicherungsbeginn nach diesem Datum sein?Ja. Die Möglichkeit des vordatierten Versicherungsbeginns vonbis zu maximal sechs Monaten gilt auch hier. Somit kann ein am20.12.2012 bis 24.00 Uhr formell zustande gekommener Versicherungsschutzauch noch am 01.06.2013 beginnen, um in denBisex-Varianten verbleiben zu können.

Ist ein ab dem 21.12.2012 geschlossener Krankenversicherungsvertragin der Bisex-Welt unwirksam?Ja.3. VertragsänderungenFührt die Veränderung des Versicherungsschutzes ab dem21.12.2012 zu einer Umstellung auf Unisex?Grundsätzlich nein! Eine Umstellung auf Unisex ist jedoch dannvorzunehmen, wenn eine Änderung so wesentlich ist, dass sieeinem Neuabschluss gleichkommt. Wird bei einer Vertragsänderungdas ursprüngliche versicherte Risiko nur in einem anderenVersicherungsumfang abgesichert, ist keine solche wesentlicheÄnderung anzunehmen und der Versicherungsschutz verbleibtauch nach der Umstellung in der Bisex-Welt.Führt ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG zu der Umstellungauf Unisex?Nein.Führt ein Tarifwechsel, der nicht im Rahmen des § 204 VVGerfolgt (d.h. der Wechsel erfolgt nicht in einen Tarif mitgleichartigen Versicherungsschutz), zur Umstellung auf Unisex?Ja, z.B. bei einem Wechsel von einem Ergänzungsschutz zurgesetzlichen Krankenversicherung in eine substitutive Krankenversicherungoder umgekehrt.Führt das Beitragsanpassungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.§ 12b Abs. 2 bzw. Abs. 2a VAG zu der Umstellung auf Unisex?Nein.

Ist ein ab dem 21.12.2012 geschlossener Krankenversicherungsvertragin der Bisex-Welt unwirksam?Ja.3. VertragsänderungenFührt die Veränderung des Versicherungsschutzes ab dem21.12.2012 zu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Grundsätzlich nein! Eine Umstellung auf <strong>Unisex</strong> ist jedoch dannvorzunehmen, wenn eine Änderung so wesentlich ist, dass sieeinem Neuabschluss gleichkommt. Wird bei einer Vertragsänderungdas ursprüngliche versicherte Risiko nur in einem anderenVersicherungsumfang abgesichert, ist keine solche wesentlicheÄnderung anzunehmen und der Versicherungsschutz verbleibtauch nach der Umstellung in der Bisex-Welt.Führt ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG zu der Umstellungauf <strong>Unisex</strong>?Nein.Führt ein Tarifwechsel, der nicht im Rahmen des § 204 VVGerfolgt (d.h. der Wechsel erfolgt nicht in einen Tarif mitgleichartigen Versicherungsschutz), zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Ja, z.B. bei einem Wechsel von einem Ergänzungsschutz zurgesetzlichen Krankenversicherung in eine substitutive Krankenversicherungoder umgekehrt.Führt das Beitragsanpassungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.§ 12b Abs. 2 bzw. Abs. 2a VAG zu der Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Nein.

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