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HanseMerkur-Unisex-Tarife - HanseMerkur VertriebsPortal

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W a s g e n a u s i n d d e n n<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>?Ab dem 21.12.2012 müssen die Versicherer geschlechtsneutraleProdukte, sogenannte <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>, anbieten. Das hat derEuropäische Gerichtshof entschieden.Bisher wurden die Versicherungstarife geschlechtsspezifischkalkuliert, das heißt die ungleiche Leistungs- und Lebenserwartungvon Männern und Frauen führt zu unterschiedlichenBeiträgen. Bei den <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n werden für Männerund Frauen gleiche Leistungen und eine gleichlangeLebenserwartung angenommen, was einheitliche Beiträgezur Folge hat.<strong>Unisex</strong> wird nur für das Neugeschäft ab dem 21.12.2012umgesetzt, nicht für Bestandstarife. Das bedeutet:Alle <strong>Tarife</strong>, deren Annahme spätestens am 20.12.2012bestätigt oder dokumentiert worden sind, werden auchin Zukunft weiterhin geschlechtsspezifisch kalkuliert.Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf diewichtigsten Fragen, die sich vor, aber auch nach derUmstellung auf die <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> ergeben.


1. Geltung der <strong>Unisex</strong>-RegelungWerden am 21.12.2012 bereits bestehende Versicherungsverträgevon der <strong>Unisex</strong>-Regelung erfasst?Nein. Für Krankenversicherungsverträge, die vor dem 21.12.2012geschlossen werden, dürfen weiterhin geschlechtsabhängigePrämien und Leistungen erhoben werden und ab dem 21.12.2012in der Bisex-Welt fortgeführt werden.Ab welchem Zeitpunkt gilt die <strong>Unisex</strong>-Regelung?Die <strong>Unisex</strong>-Regelung gilt ab dem 21.12.2012. Somit dürfen Verträge,die bis 20.12.2012, 24.00 Uhr, geschlossen werden, in der Bisex-Weltgeführt werden.2. VertragsschlussWas ist der maßgebliche Vertragsschluss?Es ist auf den formellen Vertragsschluss abzustellen. Maßgeblich istdabei der Zugang der letzten für den Vertragsschluss notwendigenWillenserklärung. Das heißt, die <strong>HanseMerkur</strong> muss den beantragtenVersicherungsschutz angenommen und durch Versicherungsscheinoder Vorbestätigung dokumentiert haben und diese Annahmebestätigungist dem Kunden zugegangen.Kann der formelle Vertragsschluss vor dem 21.12.2012 erfolgen,jedoch technischer Versicherungsbeginn nach diesem Datum sein?Ja. Die Möglichkeit des vordatierten Versicherungsbeginns vonbis zu maximal sechs Monaten gilt auch hier. Somit kann ein am20.12.2012 bis 24.00 Uhr formell zustande gekommener Versicherungsschutzauch noch am 01.06.2013 beginnen, um in denBisex-Varianten verbleiben zu können.


Ist ein ab dem 21.12.2012 geschlossener Krankenversicherungsvertragin der Bisex-Welt unwirksam?Ja.3. VertragsänderungenFührt die Veränderung des Versicherungsschutzes ab dem21.12.2012 zu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Grundsätzlich nein! Eine Umstellung auf <strong>Unisex</strong> ist jedoch dannvorzunehmen, wenn eine Änderung so wesentlich ist, dass sieeinem Neuabschluss gleichkommt. Wird bei einer Vertragsänderungdas ursprüngliche versicherte Risiko nur in einem anderenVersicherungsumfang abgesichert, ist keine solche wesentlicheÄnderung anzunehmen und der Versicherungsschutz verbleibtauch nach der Umstellung in der Bisex-Welt.Führt ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG zu der Umstellungauf <strong>Unisex</strong>?Nein.Führt ein Tarifwechsel, der nicht im Rahmen des § 204 VVGerfolgt (d.h. der Wechsel erfolgt nicht in einen Tarif mitgleichartigen Versicherungsschutz), zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Ja, z.B. bei einem Wechsel von einem Ergänzungsschutz zurgesetzlichen Krankenversicherung in eine substitutive Krankenversicherungoder umgekehrt.Führt das Beitragsanpassungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.§ 12b Abs. 2 bzw. Abs. 2a VAG zu der Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Nein.


Führt eine ab dem 21.12.2012 getroffene Veränderung einesSelbstbehalts zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Nein.Führt die nachträgliche Erhebung bzw. Vereinbarung oder dernachträgliche Wegfall eines Risikozuschlags bzw. eines Leistungsausschlusseszu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong>?Nein.Stellt der Wegfall des gesetzlichen Zuschlags gemäß § 12 Abs. 4aVAG ab einem bestimmten Alter eine Vertragsänderung dar, diezur Anwendung der <strong>Unisex</strong>-Regel führt?Nein.Ist ein Vertrag, der vor dem 21.12.2012 geschlossen wurde, nachdem Stichtag jedoch etwa wegen Todes des Versicherungsnehmersvon einer versicherten Person fortgesetzt wird, im <strong>Unisex</strong>-Tariffortzusetzen?Nein.Können in einem Vertrag Bisex- und <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> geführt werden,etwa bei der Vertragszusammenführung oder der Hinzunahmevon Personen, wenn eine Person in der Bisex-Welt und die anderePerson in der <strong>Unisex</strong>-Welt versichert ist?Ja.Führt die Änderung eines bestehenden Krankentagegeldtarifs(Änderung des Karenzzeitraums, Aufstockung der Höhe desKrankentagegelds) ab dem 21.12.2012 zu einer Umstellungauf <strong>Unisex</strong>?Nein.


Wie ist zu verfahren, wenn der Elternteil in einem Bisex-Tarifversichert ist, das Kind jedoch nach dem 21.12.2012 im Rahmender Kindernachversicherung versichert wird?Das Kind erhält die <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>, die zu Versicherungsschutz desElternteils passen.Muss ein Vertrag, der ab dem 21.12.2012 von einem Vertrag,der vor dem Stichtag geschlossen wurde, abgetrennt wird, als<strong>Unisex</strong>-Variante geführt werden?Nein.Führt eine Kündigungsrücknahme eines Bisex-<strong>Tarife</strong>s ab dem21.12.2012 zu <strong>Unisex</strong>?Erfolgt eine Kündigungsrücknahme für einen gekündigten Bisex-Tarif, bei dem der Beendigungszeitpunkt noch in der Zukunft liegt,so kann der Bisex-Tarif weiter fortgeführt werden. Ist der Termin,zu dem der Bisex-Tarif beendet ist, bereits erreicht, führt eineKündigungsrücknahme zu <strong>Unisex</strong>.Führt eine ab dem 21.12.2012 durchgeführte Beginnverlegungzu <strong>Unisex</strong>?Wird der Beginn in die Zukunft verlegt und liegt er nicht weiterals 6 Monate nach der ersten Antragstellung, so kann die Beginnverlegungin Bisex durchgeführt werden.Ist ab dem 21.12.2012 der Wechsel aus einem <strong>Unisex</strong>- in einenBisex-Tarif möglich?Nein.


4. AnwartschaftsversicherungLebt eine Anwartschaftsversicherung, die in der Bisex-Weltgeschlossen wurde, ab dem 21.12.2012 in der <strong>Unisex</strong>-Welt auf?Nein. Eine Anwartschaftsversicherung lebt ab dem 21.12.2012 alsBisex-Variante auf, soweit sie auf einen bestimmten Bisex-Tarifbezogen ist. Ohne Tarifbindung lebt die Anwartschaftsversicherungin <strong>Unisex</strong> auf. Bei der „kleinen“ Anwartschaftsversicherung gilt dieMaßgabe, dass ein eindeutiger Bezug auf einen konkreten Bisex-<strong>Tarife</strong>rforderlich ist und dieser dann auflebt. Ein solcher Bezug ist beider kleinen Anwartschaftsversicherung nach Auffassung der BaFinzu verneinen, wenn zwischen Abschluss und Aufleben ein sehr langerZeitraum liegt (etwa 30 Jahre).Kann eine in einem Bisex-Tarif krankenvollversicherte Personab dem 21.12.2012 eine Anwartschaftsversicherung bezogenauf diesen Tarif abschließen?Ja. Die Umstellung einer Krankenvollversicherung auf eineAnwartschaftsversicherung stellt einen Tarifwechsel dar und dieAnwartschaft wird auf den bestimmten Bisex-Tarif bezogen.5. Tarifangebot unter <strong>Unisex</strong>Müssen bestimmte <strong>Tarife</strong> angeboten werden, damit die Wechselmöglichkeitnach § 204 VVG nicht eingeschränkt wird?Nein. Es besteht keine Verpflichtung für private Krankenversicherungsunternehmenalle Bisex-<strong>Tarife</strong> in der <strong>Unisex</strong>-Variante anzubietenbzw. zu „doppeln“.


6. RisikoprüfungKann im Rahmen der Risikoprüfung weiterhin das Merkmal„Geschlecht“ herangezogen werden?Ja. Entsprechend dem Urteil des EuGH in Sachen Test-Achats undden Leitlinien der Kommission darf die Berücksichtigung desGeschlechts bei der Berechnung der Prämien nicht zu unterschiedlichenLeistungen und Prämien führen. Die Risikoprüfungdurch den Versicherer bleibt hiervon unberührt.7. Informations-, Hinweis- und BeratungspflichtenFührt die Möglichkeit einer Beitragsersparnis bei Wechsel ausder Bisex-Welt in die <strong>Unisex</strong>-Welt zu einer entsprechendenBeratungspflicht des Versicherers?Nein. Nach § 6 Abs. 4 VVG erstreckt sich die Beratungspflichtaus § 6 Abs. 1 VVG auf die Dauer des Vertragsverhältnisses,soweit für den Versicherer ein Anlass für die Nachfrage undBeratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Die bloßeBeitragsersparnis stellt keinen vom Versicherungsunternehmenausgehenden Beratungsanlass dar. Durch Einführung der<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> wird der Versicherungsschutz nicht tangiert.Eine Nachforschungstätigkeit des Versicherungsunternehmenssoll jedoch gerade nicht begründet werden (vgl. BT-Drucksache16/1935, S. 24 – Gesetzentwurf der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts).Eine Beratungspflicht ist mithin nuranzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer diese konkretanfragt.


8. <strong>HanseMerkur</strong> spezifische FragenFührt die Ausübung des Optionsrechtes im Tarif PS2GF zu<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n?Ja. Das Optionsrecht im Tarif PS2GF ist ein unspezifisches, das heißtist nicht auf einen konkreten Tarif ausgerichtet.Führt die Ausübung des Optionsrechtes im Produkt Start Fit(<strong>Tarife</strong> KVG1 – KVG3, KVE1 – KVE3) zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n?Nein. Grundsätzlich führen Optionen ohne explizite Tarifbindung,die nach dem 20.12.2012 wahrgenommen werden zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n.Bei der Ausübung des Optionsrechtes im Start Fit handelt es sichaber auch um einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Tarifwechselnach § 204 VVG führen nicht zur Umstellung in <strong>Unisex</strong>, wenn derTarif, aus dem heraus gewechselt wird, bisex kalkuliert ist.Das Optionsrecht im Start Fit kann nicht dazu führen, dass derVersicherte schlechter gestellt wird als bei einem Tarifwechsel ohneOptionsrecht. <strong>Tarife</strong>, die jedoch ausschließlich einen Leistungsbereichbeinhalten, der vorher nicht versichert war, werden in <strong>Unisex</strong>versichert.Die oben angeführten Fragen basieren auf der zu erwartenden Rechtslage nach demEuGH-Urteil in Sachen Test-Achats bzw. auf den dazu existierenden Auslegungshilfen.Im Hinblick auf die Rechtslage wird von einer Anwendung nur für das Neugeschäftausgegangen.Zu beachten ist, dass etwaige (nationale) Gesetzesänderungen, ergangene Urteileoder Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) gegebenenfallszu einer anderen Anwendung führen können.Stand: 24.09.2012


d i e h a n s e M e r k u rUmtauschgarantieIst ein <strong>Unisex</strong>-Tarif für Ihren Kunden vorteilhafter als derbisherige, bietet die <strong>HanseMerkur</strong> eine Umtauschgarantie an.Die <strong>HanseMerkur</strong> garantiert Ihren Kunden, dass Sie ihreab 01.09.2012 neu abgeschlossene geschlechtsspezifischkalkulierte Krankenversicherungen ohne eine nochmaligeGesundheitsprüfung und ohne erneute Wartezeiten in einennach <strong>Unisex</strong> kalkulierten Versicherungsschutz umwandelnkönnen, sofern dessen Leistungen denen ihrer aktuellen<strong>Tarife</strong> entsprechen.Die Versicherung im <strong>Unisex</strong>-Tarif beginnt frühestens am01.01.2013. Die Umstellung muss innerhalb von 6 Monatennach Stellung des Erstantrages erfolgt sein. Danach erlischtdie Umstellungsgarantie.


Detaillierte Informationen zu denneuen <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n erhalten Sie auchauf unserem Vertriebsportal:www.hansemerkur-vertriebsportal.de<strong>HanseMerkur</strong> VersicherungsgruppeSiegfried-Wedells-Platz 120354 HamburgTelefon 040 4119–1100Telefax 040 4119–3257E-Mail info@hansemerkur.deInternet www.hansemerkur.deMK 028 10.12

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