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§ 1 Gegenstand(1) Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Bewilligungvon Leistungen für Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige(Abhängigkeitskranke), wenn Leistungen der Krankenversicherungund/oder der Rentenversicherung in Betracht kommen.Zudem definiert sie die an die <strong>Reha</strong>bilitationseinrichtungenzu stellenden Anforderungen (Anlagen 1 und 2).(2) Eine Abhängigkeit i. S. der Vereinbarung liegt vor bei— Unfähigkeit zur Abstinenz oder Verlust der Selbstkontrolle oder— periodischem Auftreten eines dieser beiden Symptome(3) Ambulante und stationäre Entwöhnungs- sowieEntzugsbehandlungen.

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