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Financial Covenants in der ... - Roland Berger

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14 |StudieNahezu je<strong>der</strong> Kreditvertrag be<strong>in</strong>haltet General <strong>Covenants</strong>Bei General <strong>Covenants</strong> werden positive und negative <strong>Covenants</strong> unterschieden.Positive <strong>Covenants</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> nahezu allen Kreditverträgen enthalten:96 Prozent <strong>der</strong> teilnehmenden Unternehmen geben an, dass positive<strong>Covenants</strong> bei ihnen im Rahmen von Kreditverträgen verwendet werden.Negative <strong>Covenants</strong> dagegen s<strong>in</strong>d nur bei 76 Prozent <strong>der</strong> teilnehmendenUnternehmen Bestandteil <strong>der</strong> Kreditverträge.Bei den Unternehmen, die positive <strong>Covenants</strong> <strong>in</strong> ihren Kreditverträgenverwenden, s<strong>in</strong>d dies mit Abstand am häufigsten Informationspflichten(98 Prozent <strong>der</strong> Unternehmen), gefolgt von Versicherungspflichten(51 Prozent). Fremdkapitalgeber möchten das Risiko für e<strong>in</strong>en Kreditausfallm<strong>in</strong>imieren und die Möglichkeit haben, frühzeitig gegenzusteuern.Die Informationen, welche die Unternehmen zur Verfügung stellen, s<strong>in</strong>ddie wichtigste Grundlage zur Kontrolle und zur E<strong>in</strong>leitung von eventuellenGegenmaßnahmen. Deshalb wenden praktisch alle Kreditgeber entsprechende<strong>Covenants</strong> an. Die Fixierung des Rechnungslegungsstandards isth<strong>in</strong>gegen nur von untergeordneter Bedeutung (31 Prozent <strong>der</strong> Unternehmen,die positive <strong>Covenants</strong> verwenden). E<strong>in</strong> Großteil <strong>der</strong> befragten Unternehmen(63 Prozent) bilanziert bereits <strong>in</strong> IFRS, sodass es <strong>in</strong> vielen Fällennicht notwendig ist, die Rechnungslegungsstandards, auf <strong>der</strong>en GrundlageF<strong>in</strong>anzzahlen des Schuldners an den Kapitalgeber weitergegeben werden,weiter festzulegen.Die wichtigsten negativen <strong>Covenants</strong> betreffen E<strong>in</strong>schränkungen (bzw.Verbote o<strong>der</strong> Zustimmungsrechte) h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Zurverfügungstellungvon Vermögensgegenständen als Sicherheiten für an<strong>der</strong>e Gläubiger (79 Prozent<strong>der</strong> Unternehmen, die negative <strong>Covenants</strong> verwenden), bei <strong>der</strong> Aufnahmezusätzlicher Kreditverb<strong>in</strong>dlichkeiten (77 Prozent) und außerordentlicheKündigungsrechte bei e<strong>in</strong>em Gesellschafterwechsel (67 Prozent).Weitere negative <strong>Covenants</strong>, die im Rahmen <strong>der</strong> Untersuchung genanntwurden, betreffen E<strong>in</strong>schränkungen bei Akquisitionen bzw. Unternehmensverkäufen,die Übernahme von Bürgschaften o<strong>der</strong> Dividendenausschüttungen.Die Kapitalgeber versuchen durch <strong>der</strong>artige <strong>Covenants</strong>, e<strong>in</strong>en übermäßigenLiquiditätsabfluss außerhalb des normalen Geschäftsablaufs,beispielsweise durch Akquisitionen o<strong>der</strong> Dividenden, zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n bzw.e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Wertes ihrer Sicherheiten zu vermeiden, etwa durchAufnahme zusätzlicher besicherter Kreditl<strong>in</strong>ien. Verstößt e<strong>in</strong> Unternehmengegen diese negativen <strong>Covenants</strong>, kann <strong>der</strong> Gläubiger sich die Kündigunge<strong>in</strong>er Kreditl<strong>in</strong>ie vorbehalten.

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