126 Otto KozinowskiIn den meisten Landen wurden bis jezt die Groschen auf 2 und 1/2 kr. herabgesezt. Nur E i n i-g e haben einen Theil derselben auf 2 kr. herabgewürdiget; da waren sie aber bald verschwunden.Im Großherzogthum Baden haben dagegen die konventionsmäsigen Scheidemünzennoch ihren vollen Werth.Wo äuserten sich die Unannehmlichkeiten mit der Konventions-Scheidemünze am wenigsten? — da, wo sich das Publikum nicht selbst regierenwollte und jeden Tag einen anderen Einfall hatte, um sich glaublich recht sicher zu stellen.— Die grölte Sicherheit wäre freylich, wenn man nur harte Thaler, Vierundzwanziger undZwölfer in der Tasche hätte. Vielleicht macht unter den vielen Klugen, welche alle über dieScheidemünze klügeln, doch noch einer die Erfindung, wie man sie, wenn auch die konventionsmäsigenso wie die Landesmünzen hinweggeschaft sind, ganz entbehren kann. Dann kommendie goldenen Zeiten für Alle, welche etwas zu verkaufen haben.Wenn wird sich aber dieser Münz-Verdruß ganz enden? --sobald dierheinischen Bundesstaaten gleichen Münzfuß annehmen werden. Wenn bekannt ist, daß bereitsin dem ganzen Königreiche Westphalen der französische Münzfuß eingeführet ist, der wird dasEnde dieser Münzplakereyen ziemlich nahe vor Augen sehen. Die Meisten werden ihn zwareinen Träumer schelten, weil sie das Licht der Zukunft nicht sehen wollen, um bequem zuschlafen; aber ob sie Recht haben, wird die Zeit lehren.7. Verordnung vom 3. April 1808, die Scheidemünze betreffend(RB1., 15. Stück v. 8.4.1808, Sp. 236):Im Namen Sr. Durchlaucht des Herrn HerzogsWird sowohl den öffentlichen Behörden, als auch dem Publicum zur Nachachtung eröfnet,daß die Sachsen= Coburg= Saalfeldischen Einkreuzer= Stücke nach ihrem Nennwerth nochferner als Scheidemünze beyzubehalten, alle übrige coursierende Einkreuzer= Stücke aber hiemitauf zwey Pfennige herabgesezt sind.Coburg, den 3. April 1808.Herzogl. S. Landesregierung. Hartleben.8. Bekanntmachung vom 16. Juni 1808, die neue inländische Scheidemünze betreffend(RB1., 27. Stück v. 25.6.1808, Sp. 435-436):Wir Ernst, von Gottes Gnaden, Herzog zu Sachsen etc. etc.haben in Erwägung, daß Unsere getreuen Unterthanen durch die bisherigen öftern Münzdevalvationenvielfältigen Verlust erlitten haben; daß denselben durch die von mehrern benachbartenStaaten bereits vorgenommene Herabsetzung der Conventionsscheidemünzen überkurz oder lang noch fernerer Verlust unvermeidlich bevorsteht, daß unter diesen Umständendie ebenmäsige Herabsetzung dieser Münzen dringend ist, um die Überschwemmung UnsererLande mit selbigen zu hindern und größere Nachtheile abzuwenden; daß diese Herabsetzungder Conventionsscheidemünzen ohne die Existenz einer inländischen Scheidemünze leichtStockung im Handel und Wandel verursachen könnte, beschlossen, was folgt;I.Es soll eine für die Bedürfnisse Unserer Lande berechnete geringe Quantität inländischerScheidemünze, geprägt werden.2.Diese neugeprägte inländische Scheidemünze wird in allen Unsern Cassen, ohne Unterschied,ob zur Ausgleichung, oder nicht, unweigerlich angenommen werden.
Saalfeld als Münzstätte der Leininger Münzen 1273.Die Conventions =Scheidemünzen sind herabgesezt, und zwarDen Sechs =Kreuzer, auf 5 Kreuzer,Den Drey =Kreuzer, auf 2 Kreuzer,Die Ein—Kreuzer, jedoch mit Ausnahme der coburgischen, auf 2 Pfennige.4.Um diesen herabgesezten Werth, werden die Conventions =Scheidemünzen in Unsern Cassen,jedoch blos zur Ausgleichung, angenommen.5.Die Königlich =Baierischen — und Königlich =Sächsischen Scheidemünzen, werden in UnsernCassen gar nicht angenommen, ob sie gleich im Handel und Wandel gebraucht werdenmögen.Coburg zur Ehrenburg den 16. Jun. 1808.Ernst, H. z. S. C. S. etc.9. RB1., 52. Stück v. 7.12.1808, Sp. 820:Die neuen Sachsen-Meiningischen und Sachsen-Hildburglausischen Sechs- und Dreikreuzerstücke(von 1808!) werden ganz verrufen und alle Kassen angewiesen, derartige Stücke nichtanzunehmen.10. Verordnung vom 14. März 1809, die neuen Coburger Silberpfennige betreffend(RB1., 11. Stück v. 18.3.1809):Im Namen Sr. Herzogl. Durch].Da die bisher in Cours befindlichen Pfennige bey der Rheinischen Währung zur Ausgleichungkeineswegs zureichend sind, und die bisherige Annahme, daß 3 pf. einen Kreuzer gleichseyen, falsch ist, weil 31/2 pf. nur erst einen Kreuzer rhnl. ausmachen, bey der Zahlung von 31/2pf. oder 3 pf. und 1 Heller also eine Mehrzahl Statt findet; so ist höchsten Orts die Entschließunggefaßt worden, im Coburgischen inländischen Silberpfennige, davon 4 auf 1 kr. rhnl. geben,in allgemeinen Cours zu setzen, und dadurch jenen Mängeln abzuhelfen. Wir haben demnachdie Verfügung getroffen, daß eine angemessene Quantität Silberpfennige zum Behuf derCoburgischen Lande geprägt, und dieselben in sämmtlichen Herrschaftl. Cassen angenommenwerden sollen, und machen dieses hierdurch öffentlich bekannt.Coburg, am 14. März 1809.Herzogl. Sächsische Landesregierung.Hofmann.Habermann.
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