124 Otto KozinowskiAmtmann. Weil sie dieselbe für 4 kr. in unserem Lande einnehmen und für 6 kr. i mBayrischen ausgeben, folglich nicht nur an dem Verkauf ihrer Waare, sondern auch andem Geld, das sie dafür einnehmen, beträchtlich gewinnen. Sie würden das Profitiren schlechtverstehen, wenn sie nicht bis zum 1. September, wo nach unserer Verordnung die ausländischeScheidemünzen gar nichts mehr gelten und im Handel ohne Gefahr der Confiskation nichtmehr vorkommen dürfen, dieselbe dadurch in ihre Gewalt zu bekommen suchten, daß sie dieAnnahme der innländischen Scheidemünzen aufschlagen. Sie haben dazu den recht guten Vorwand,daß sie ihr Vieh im Ausland kaufen müssen, und dort keine koburgische Scheidemünzeanbringen können; allein man weiß eben so gut, daß sie nur einen Theil ihresViehes im Ausland kaufen, so wie sie nach der Verordnung bey ihrem Verkaufeinen Theil hart er Geldsorten einnehmen.Nach dem ersten September wird, glaube ich, die Sache ein anderes Ansehen gewinnen. DieRegierung hat gewiß ihre Gründe, warum sie dem Unfug mancher Unterthanen, keine innländischeScheidemünze annehmen und einer sehr nützlichen aber nicht verstandenen VerordnungTrotz bieten zu wollen, einige Wochen zusieher. Ich könnte sie errathen.Die Verordnung, daß nach dem ersten September alle ausländische Scheidemünze, wo s i esich blicken läßt, der Confiskation unterliege, wird wahrscheinlich strenge gehandhabt.Conventionsmäsige Scheidemünze ist und kann nicht zur Hälfte soviel vorhanden seyn, alswir für unsere Lande bedürfen. Womit hernach die Zahlungen ohne unsere in n 1 ä n d i-sche Scheidemünzen geschehen sollen, möchte wohl ein unauflösbares Räthsel bleiben.Der Bauer fand sich durch diese Erläuterungen immer mehr in dem Vorsatz bestärkt, seineinnländische Scheidemünze aufzuheben, besonders weil nun auch durch die neuere Verordnungbestimmt sey, in welcher Art die Ausgleichungen geschehen dürfen. Er konnte indessendem Beamten nicht genugsam sein Erstaunen bezeigen, daß Unterthanen das verweigern, wasselbst die allgemeine Landeskassen befolgen. Er meinte, die Bürger stünden so gut wie die Bauernunter den Landesgesetzen und man dürfe da keine Nachsicht haben, wo sich Starrsinn zeige,weil sonst die Bande der gesellschaftlichen Ordnung gelöset würden — er versicherte, daßwenn die Städter den Bauern bey dem Einkauf ihre eingenommene Scheidemünzen wieder verordnungsmäßigabgenommen hätten, auch das nämliche von den Bauern bey dem Verkauf ihrerWaaren auf dem Markte geschehen seyn würde.4. Bekanntmachung vom 19. Januar 1808, die konventionsmäßige Scheidemünze betreffend(RBI., 4. Stück v. 23.1.1808, Sp. 49):Es ist das falsche Gerücht verbreitet worden, daß die konventionsmäßige Scheidemünze, welchervermöge der Verordnung vom 31ten July 1807 (Reg BI. v. J. St. I.) neben der Landesmünzeder volle Cours zugestanden ist, herabgesezt werde. Mehrere Gewerbleute haben daher die Veranlassunggenommen, dieselbe eigenmächtig herabzusetzen.Herzogl. Landesregierung siehet sich hiedurch veranlaßt, öffentlich bekannt zu machen, daßdie konventionsmäßige Scheidemünze in hiesigen Herzogl. Landen nichts weniger als ausserCours gesezt oder im Werth gesunken ist, daß vielmehr die oben angeführte Verordnung hierinnnoch ihre vollkommene Gültigkeit und Anwendung hat.Zugleich wird aber auch zu Jedermanns Wissenschaft gebracht, daß die Scheidemünze beyallen Herrschaftlichen Kasten nur zur Ausgleichung und bey Steuern und Sporteln, die untereinem Gulden betragen, angenommen werden könne.Coburg am 19. Jan. 1808.Herzogl. S. Landesregierung.Hartleben.
Saalfeld als Münzstätte der Leininger Münzen 1255. Verordnung vom 7. März 1808, die Scheidemünze betreffend(RB1., 11. Stück v. 11.3.1808, Sp. 161-162):Im Namen Sr. Herzogl. Durchl.In Erwägung des Verhältnisses, welches sich im Cours der Scheidemünzen sichtbar machtund der Maasregeln, welche benachbarte Staaten in dieser Hinsicht ergreifen, beschliesen wir,wie folgt:1) Die conventionsmäßigen 3 kr. Stücke werden vor der Hand auf den Werth von 21/2 kr. herabgesetzt.2) Diese 3 kr. Stücke sind die einzigen, welche nach dem herabgesetzten Werthe in den HerrschaftlichenCassen angenommen werden.Die Verordnung wird hiermit zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung öffentlich bekanntgemacht.Coburg, den 7. März 1808.Herzogl. S. Landesregierung.Hartleben.6. RB1., 11. Stück vom 11.3.1808, Sp. 167-170:Bemerkungen über die konventionsmäsigen Scheidemünzen.Die meisten deutschen Staaten, welche nicht hinreichende eigne Landes-Schedem ü n z e zur Ausgleichung besitzen, lassen der konventionsmäsigen, entweder nach dembisherigen oder einem etwas herabgesezten Nennwerthe den Cours, bis sie selbst so vieleScheidemünzen geprägt haben, daß sie gar keiner fremden, sie seyen kon- oder unkonventionsmäsig,bedürfen. Setzen sie die konventionsmäsige unter den wahren Werth, so werden sie aufder Stelle verschwinden, da die überall thätigen Münzstädte jezt das Silber sehr suchen.Glücklich war seit der im vorigen Jahr entstandenen Münz-Revolution jedes Land, das hinreichendeigne Scheidemünze hatte und in dem ein Maaßstab aufgestellt war, wie viel manScheidemünze bey Zahlungen geben darf und nehmen muß. Ein Publikum, das seine eignenLandesscheidemünzen ganz außer Cours sezt, um fremde aufzunehmen, die bey den jezigenhäufigen Landesveränderungen vielleicht bald gar keinen Nennwerth und an und für sich oftgeringeren Gehalt haben, als die von ihm verdrängte eigne Landesscheidemünzen, straft sichselbst. Dieß lehrte zu allen Zeiten die größte der Lehrerinnen — die Er f a hrun g.Möglichst sicher vor Verlust ist jeder Privatmann, der die Scheidemünzen nach dem aufgestelltenAusgleichungs Maßstabe und nach dem Werthe annimmt, den ihnen die ö f f en t-ch en Kasen beylegen. Hält er sich klüger, als diejenigen, welche für die Staatskassensorgen müssen und die Verhältnisse im Ganzen zu übersehen und zu prüfen im Stande sind— folgt er der Stimme des Publikums, unter dem überall die Einsichtsvollen nur den kleinstenTheil ausmachen und das sich nicht selten durch Ausstreuungen pfiffiger Spekulanten regierenläßt, so ist sein Verlust nur ein Opfer, das er seiner vermeintlichen Weisheit darbringt.Die konventionsmäsigen 6 kr. Stücke sind noch von keiner der Regierungen, welche, wegenMangel hinreichender L andes m ü n z e, dem kleinen Konventionsgelde den Cours lassen,herabgesezt worden, weil sie nach den bisherigen Untersuchungen ihrem Werth entsprechen.Am 5. dieses Monates hat die Herzogl. Meiningische Regierung die meisten Konventions-Groschen auf 2 und 1/2 Kreuzer vor der Hand herabgesezt. Die Herzogl. HildburghäusischeRegierung folgte gleich diesem Beyspiele, um sich vor dem Zufluß zu sichern.Aber warum vor der Hand? könnte ein Kurzsichtiger fragen. Man wird ihm dieAntwort geben, weil sich Münz-Verfügungen bey den jetzigen StaatenVeränderungen, bey denverschiedenen Maximen derselben, und dem gänzlichen Mangel eines gemeinschaftlichen Einverständnissesnicht auf lange Zeit berechnen lassen und immer eine Regierung dem Beyspielder anderen nachgeben muß. Wer aber zu viel voreilet, schadet sich eben so, als wer zu spätkommt.
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