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jahrbuch numismatik geldgeschichte - Bayerische Numismatische ...

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124 Otto KozinowskiAmtmann. Weil sie dieselbe für 4 kr. in unserem Lande einnehmen und für 6 kr. i mBayrischen ausgeben, folglich nicht nur an dem Verkauf ihrer Waare, sondern auch andem Geld, das sie dafür einnehmen, beträchtlich gewinnen. Sie würden das Profitiren schlechtverstehen, wenn sie nicht bis zum 1. September, wo nach unserer Verordnung die ausländischeScheidemünzen gar nichts mehr gelten und im Handel ohne Gefahr der Confiskation nichtmehr vorkommen dürfen, dieselbe dadurch in ihre Gewalt zu bekommen suchten, daß sie dieAnnahme der innländischen Scheidemünzen aufschlagen. Sie haben dazu den recht guten Vorwand,daß sie ihr Vieh im Ausland kaufen müssen, und dort keine koburgische Scheidemünzeanbringen können; allein man weiß eben so gut, daß sie nur einen Theil ihresViehes im Ausland kaufen, so wie sie nach der Verordnung bey ihrem Verkaufeinen Theil hart er Geldsorten einnehmen.Nach dem ersten September wird, glaube ich, die Sache ein anderes Ansehen gewinnen. DieRegierung hat gewiß ihre Gründe, warum sie dem Unfug mancher Unterthanen, keine innländischeScheidemünze annehmen und einer sehr nützlichen aber nicht verstandenen VerordnungTrotz bieten zu wollen, einige Wochen zusieher. Ich könnte sie errathen.Die Verordnung, daß nach dem ersten September alle ausländische Scheidemünze, wo s i esich blicken läßt, der Confiskation unterliege, wird wahrscheinlich strenge gehandhabt.Conventionsmäsige Scheidemünze ist und kann nicht zur Hälfte soviel vorhanden seyn, alswir für unsere Lande bedürfen. Womit hernach die Zahlungen ohne unsere in n 1 ä n d i-sche Scheidemünzen geschehen sollen, möchte wohl ein unauflösbares Räthsel bleiben.Der Bauer fand sich durch diese Erläuterungen immer mehr in dem Vorsatz bestärkt, seineinnländische Scheidemünze aufzuheben, besonders weil nun auch durch die neuere Verordnungbestimmt sey, in welcher Art die Ausgleichungen geschehen dürfen. Er konnte indessendem Beamten nicht genugsam sein Erstaunen bezeigen, daß Unterthanen das verweigern, wasselbst die allgemeine Landeskassen befolgen. Er meinte, die Bürger stünden so gut wie die Bauernunter den Landesgesetzen und man dürfe da keine Nachsicht haben, wo sich Starrsinn zeige,weil sonst die Bande der gesellschaftlichen Ordnung gelöset würden — er versicherte, daßwenn die Städter den Bauern bey dem Einkauf ihre eingenommene Scheidemünzen wieder verordnungsmäßigabgenommen hätten, auch das nämliche von den Bauern bey dem Verkauf ihrerWaaren auf dem Markte geschehen seyn würde.4. Bekanntmachung vom 19. Januar 1808, die konventionsmäßige Scheidemünze betreffend(RBI., 4. Stück v. 23.1.1808, Sp. 49):Es ist das falsche Gerücht verbreitet worden, daß die konventionsmäßige Scheidemünze, welchervermöge der Verordnung vom 31ten July 1807 (Reg BI. v. J. St. I.) neben der Landesmünzeder volle Cours zugestanden ist, herabgesezt werde. Mehrere Gewerbleute haben daher die Veranlassunggenommen, dieselbe eigenmächtig herabzusetzen.Herzogl. Landesregierung siehet sich hiedurch veranlaßt, öffentlich bekannt zu machen, daßdie konventionsmäßige Scheidemünze in hiesigen Herzogl. Landen nichts weniger als ausserCours gesezt oder im Werth gesunken ist, daß vielmehr die oben angeführte Verordnung hierinnnoch ihre vollkommene Gültigkeit und Anwendung hat.Zugleich wird aber auch zu Jedermanns Wissenschaft gebracht, daß die Scheidemünze beyallen Herrschaftlichen Kasten nur zur Ausgleichung und bey Steuern und Sporteln, die untereinem Gulden betragen, angenommen werden könne.Coburg am 19. Jan. 1808.Herzogl. S. Landesregierung.Hartleben.

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