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Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag - Wirtschaftskammer ...

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185. Fehlbehandlung und ihre Konsequenzen5.1. AllgemeinesOb ein Vertragsverhältnis ein echtes Dienstverhältnis, ein freies Dienstverhältnis odereinen <strong>Werkvertrag</strong> bzw. eine Tätigkeit als Unternehmer darstellt, beurteilen dieGebietskrankenkassen bzw. die Finanzbehörden im Rahmen der GPLA nach dem wahrenwirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts.Sollte es im Rahmen einer Überprüfung durch die Abgabenbehörden zu einerNichtanerkennung etwaiger vereinbarter Werkverträge oder <strong>freier</strong> Dienstverträge kommen,droht dem Unternehmer eine „Umwandlung“ in echte oder freie Dienstverträge. DieRechtsfolgen einer solchen Umwandlung sind bedeutsam und treffen in der Regel nur denAuftraggeber nachteilig.Vorsicht!Ausschlaggebend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses ist nicht dieBezeichnung im Vertrag oder der Inhalt des Vertrages, sondern wie der Sachverhalttatsächlich „gelebt“ wird. Im Rahmen einer GPLA wird dieser tatsächlich gelebteSachverhalt festgestellt und die Beurteilung anhand der im konkreten Einzelfallvorliegenden tatsächlichen Umstände vorgenommen. Bei Beginn der Betriebsprüfung durchPrüfer der Gebietskrankenkassen nach dem 1.10.2012 besteht die Möglichkeit zurSchlussbesprechung einer GPLA einen Vertreter der SVA beizuziehen. Die SVA kann eineEmpfehlung abgeben, ob ein Einzelunternehmer versicherungsrechtlich auch als solchereingestuft bleibt.Tipp!Bestehen Sie darauf, dass ihre SVA bei möglichen Umwandlungen in die Schlussbesprechungeinbezogen wird!5.2. Arbeitsrechtliche RückabwicklungStellt sich nachträglich die Fehlbehandlung eines <strong>Arbeitsvertrag</strong>es als <strong>freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong>oder <strong>Werkvertrag</strong> heraus, so muss diese Fehlbehandlung für die Vergangenheit korrigiertwerden. Der Arbeitnehmer kann sich nämlich auch nachträglich auf seineArbeitnehmereigenschaft berufen und verlangen, dass seine erbrachten Leistungen nachden zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts behandelt und vergütet werden.Der Arbeitnehmer kann nachträglich insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichenAnsprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen:bezahlter Urlaub,Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit,kollektivvertragliches Mindestentgelt,Überstundenvergütung und Überstundenzuschläge,Feiertagsentgelt,Sonderzahlungen,Kündigungsentschädigung.

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