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Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag - Wirtschaftskammer ...

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14Der Verwaltungsgerichtshof ging daher vom Bestehen einer Arbeitsverpflichtung an denjeweiligen Tagen der Beschäftigung des Versicherten aus.4.3. KünstlerAuch für die Beurteilung, ob Künstler Dienstnehmer oder Unternehmer sind, ist zu prüfenob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwiegen.Demnach spricht für das Vorliegen echter Dienstverhältnisse, wenn Künstler also etwaSänger, Musiker oder Choristen nach festgelegten Proben- und Spielplänen tätig werdenmüssen, sich zu Leistungen im Rahmen einer Spielsaison verpflichten und an Weisungen derRegisseure, des Dirigenten, des Chordirektors in Bezug auf Probeanzahl, Probezeit sowieArt der Wiedergabe der Arbeitsleistung gebunden sind.Eine Beschäftigung als freie Dienstnehmer wird meist nicht in Frage kommen, weil siedurch die Eingliederung im Bühnengeschehen, zum Beispiel im Orchester, persönlichabhängig sind. Aus diesen Gründen sind Orchester-, Chor- sowie Ballettensemblemitgliedergrundsätzlich als echte Dienstnehmer zu qualifizieren.Dennoch ist für Künstler eine Tätigkeit als Unternehmer denkbar. Sie müssen dazu eineeigene unternehmerische Infrastruktur besitzen, also zum Beispiel ein Büro, eineHomepage, einen Probenraum, ein Aufnahmestudio, eigene Instrumente und eigenesEquipment. Darüber hinaus sollten sie regelmäßig wechselnde Auftraggeber haben,künstlerische Gestaltungsfreiheit bei den Darbietungen genießen und bei eintägigen odermehrtägigen geblockten Veranstaltungen auftreten.4.4. SchilehrerDer VwGH hat festgestellt, dass es sich bei den Verträgen von Schilehrern aufgrund ihrerwirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit vom Skischulleiter um echte Dienstnehmerhandelt. Dies gilt auch dann, wenn sie als Kommanditisten einer Skischule tätig sind.Ein die persönliche Abhängigkeit ausschließendes generelles Vertretungsrecht bestehtnicht, weil der Schischulleiter für die entsprechende Qualifikation seiner Schilehrerverantwortlich ist und ihm daher deren Auswahl obliegt.Die persönliche Weisungsbindung der Schilehrer manifestiert sich in der Bindung an dieBetriebsordnung der Schischule und in den sogar über das bloße Arbeitsverfahrenhinausgehenden Kontrollrechten und Aufsichtspflichten des Schischulleiters.Auch die Verpflichtung zum Tragen schischulspezifischer Kleidung ist Ausdruck derpersönlichen Abhängigkeit.Die Tatsache, dass ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden war und die SkilehrerKommanditisten waren, war diesbezüglich irrelevant.Vorsicht!Derartige gesellschaftsrechtliche Konstruktionen sind sozialversicherungsrechtlich miteinem hohen Risiko verbunden und schützen nicht vor einer „Umwandlung“ derGesellschafter durch die Krankenkassen in echte Dienstnehmer. Es ist daher unbedingtdavon abzuraten!

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